Das Ausschussmitglied der Fraktion der Grünen führte aus, die bei mehreren Gesetzen nachträglich entdeckten Regelungslücken zeigten, dass der
Der Innenausschuss hat zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung im schriftlichen Verfahren durchgeführt, bei der vier schriftliche Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Gesetzentwurf ist vom federführenden Innenausschuss in einer Sitzung am 22. November 2012 abschließend beraten worden; dabei wurde auch noch ein Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz - zu Artikel 1 des Gesetzentwurfs - angehört.
Der Vorschlag in Artikel 1 zu § 24 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes lehnt sich an eine Änderungsfassung an, die bereits im Jahr 1998 als damaliger § 101 Abs. 3 in das Niedersächsische Beamtengesetz eingefügt worden ist. Daher kann ich weitgehend auf die Materialien zu jenem Gesetzgebungsverfahren verweisen. Ergänzend soll noch in Satz 3 klargestellt werden, dass die Unterrichtung der Betroffenen vor der Anforderung weiterer Daten zu erfolgen hat. Der Vorschlag des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten, an dieser Stelle auf die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verweisen, wurde nicht aufgegriffen, nachdem das Innenministerium dazu ausgeführt hatte, eine solche Bezugnahme passe in den anderen Regelungsansatz des § 24 Abs. 2 rechtstechnisch kaum hinein. Einen wesentlichen Unterschied des Schutzniveaus hat der Ausschuss darin nicht gesehen.
Bei Artikel 3 schlägt der Innenausschuss drei klarstellende Änderungen des neu einzufügenden § 6 des Finanzverteilungsgesetzes vor. In Absatz 1 Satz 1 wird die Aufnahme der Pauschalierung empfohlen, die sich so auch in § 164 Abs. 7 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes findet. Zusätzlich wird in einem neuen Satz 1/1 eine erweiterte Definition der Kosten eingefügt, zu denen neben den Verwaltungskosten auch die Zweckkosten gehören sollen. Schließlich wird in Satz 2 vorgeschlagen, die Höchstgrenze derjenigen Kosten, die bei der die Aufgabe abgebenden Kommune wegfallen, nicht anhand tatsächlich ersparter Kosten, sondern anhand der betriebswirtschaftlichen Zuordnung der Kosten zu ermitteln. Andernfalls bestünde für die abgebende Kommune die Möglichkeit, den Kostenausgleich mit der Begründung zu verzögern, dass die für die Aufgabe bislang zu
Die Empfehlung zu Artikel 5 sieht nur eine redaktionelle Umstellung vor, die ein bei der Entwurfsfassung mögliches Missverständnis vermeiden soll. Auch Samtgemeinden könnten nämlich - wie es ihre Bezeichnung nahe legt - als Gemeinden angesehen werden, zumal sie den Gemeinden rechtlich weitgehend gleichgestellt sind (§ 14 Abs. 3 NKomVG). Im fachlichen Sprachgebrauch des Kommunalverfassungsrechts sind Samtgemeinden aber keine Gemeinden, sondern Gemeindeverbände (§ 2 Abs. 3 NKomVG). Daher bietet sich insoweit eine Klarstellung an.
Erhebliche Änderungen schlägt der Ausschuss zu Artikel 6 des Gesetzentwurfs vor. Da Zweifel bestanden, ob die Entwurfsfassung für eine gebührenrechtliche Vorschrift hinreichend bestimmt wäre, empfiehlt der Innenausschuss, die vorgesehene Änderung auf den konkreten Anlassfall zu beschränken, nämlich auf den Gebührentatbestand für die Durchführung der Brandverhütungsschau. Auf einen weit gefassten Gebührentatbestand für „sonstige Leistungen“ soll hingegen verzichtet werden. Ein Vertreter des Innenministeriums wies darauf hin, dass andere Leistungen auch auf privatrechtlicher, vertraglicher Grundlage abgerechnet werden könnten.
Der mit einem Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen von CDU und FDP eingefügte Artikel 6/1 soll ein Redaktionsversehen beseitigen, welches bei der Neufassung des Kommunalverfassungsrechts bereits im damaligen Regierungsentwurf enthalten war und im Rahmen der damaligen Ausschussberatungen kaum entdeckt werden konnte.
In Artikel 7 Abs. 2 soll auf das rückwirkende Inkrafttreten der Änderung des Brandschutzgesetzes verzichtet werden, weil insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Rückwirkung der Gebührenregelung bestanden haben.
Ich möchte mich ganz herzlich für die konstruktive Zusammenarbeit in diesem Haus - fraktionsübergreifend in den Ausschüssen und hier in der Plenardebatte mit Ihnen - bedanken. Mein besonderer Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landtagsverwaltung in der Gesamtheit - ich will sie jetzt nicht alle aufzählen; verzeihen Sie das bitte; das würde sehr viel Zeit in Anspruch nehmen -, der Landesverwaltung und den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in der Landesverwaltung, ihren Personalräten und ihren Gewerkschaften, den Migrantenorganisationen im Land und den zivilgesellschaftlichen Akteuren, die sich gegen Rechtsextremismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit einsetzen. Vielen Dank für die Zusammenarbeit.
Liebe Kollegin Leuschner, Sie haben an dem, wie ich fand, warmen Beifall des Hauses gemerkt, dass Ihr Wunsch angekommen ist. Wir wünschen Ihnen für Ihre weitere Zukunft alles Gute und viel Gesundheit. Behalten Sie den Landtag in guter Erinnerung!
Meine Damen und Herren, Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt liegen nicht vor. Ich schließe deshalb die Beratungen.
Artikel 1. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gibt es jemanden, der dagegen stimmt oder sich enthält? - Das ist nicht der Fall. Dann ist so beschlossen.
Artikel 3. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gibt es Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Dann ist so beschlossen.
Artikel 5. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Dann ist so beschlossen.
Artikel 6. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gibt es Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Dann ist so beschlossen.
Artikel 6/1. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Dann ist so beschlossen.
Artikel 6/2. - Dabei geht es um den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP in der Drs. 16/5521. Wer stimmt ihm zu? - Gibt es Ge
Artikel 7. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Gibt es auch hier Zustimmung? - Das ist der Fall. Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich sehe keine. Dann ist das auch so beschlossen.
Wer zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Es ist niemand sitzen geblieben. Damit enthält sich niemand, und es stimmt auch niemand dagegen.
Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen (GEKN) - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 16/5125 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration - Drs. 16/5447 - Schriftlicher Bericht - Drs. 16/5528
Da Ihnen der schriftliche Bericht über die Ausschussberatungen vorliegt, gibt es keine mündliche Berichterstattung.
Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass dieses Gesetz ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Ich höre keinen Widerspruch.
§§ 1 bis 4. - Dazu gibt es eine Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer stimmt ihr zu? - Gibt es Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Dann ist so beschlossen.
§ 7. - Dazu gibt es eine Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer stimmt ihr zu? - Gibt es Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich sehe keine. Dann ist das so beschlossen.
§§ 9 bis 11. - Dazu gibt es eine Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer stimmt ihr zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist auch hier nicht der Fall. Dann ist so beschlossen.
§§ 16. - Dazu gibt es eine Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer stimmt ihr zu? - Auch das ist einstimmig so beschlossen.