(Hannelore Kraft [SPD]: Ein bisschen höfli- cher! – Ralf Jäger [SPD]: Der Vorteil ist, dass sie noch Haare hat, um zum Friseur gehen zu können!)
Das Landeswassergesetz ist sicherlich neben dem Landschaftsgesetz eines der wichtigsten Gesetze, die wir haben.
Einigen Abgeordneten möge noch in Erinnerung sein, dass in der letzten Legislaturperiode, als wir das Landeswassergesetz hier novelliert hatten, CDU und FDP deutlich gemacht hatten, dass dieses Landeswassergesetz sofort wieder novelliert werden muss.
Damals ist gesagt worden, staatspolitisch denkend, von Frau Höhn, möglichst viele Verordnungsermächtigungen hineinzubringen unter dem Vorwand der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Dem ist mit diesem Gesetzentwurf, so wie wir ihn jetzt vorgelegt haben, schon einmal entgegengetreten worden.
Am 20. April 2005 – ich erinnere mich deswegen so gerne daran, weil das fast eine kabarettistische Sitzung war, als der Kollege umweltpolitischer Sprecher der SPD, Kasperek, unter doch deutlichem Lachen sagte: Dieses Gesetz, von Grünen und SPD eingebracht, diene der Entbürokratisierung, Standards würden 1:1 übernommen. Es würden nur Vorgaben der EU dargestellt. Das führte in diesem Raum zu herzhaftem Lachen. In der Fachöffentlichkeit wurde das auch in einigen Artikeln entsprechend bewertet.
Meine Damen und Herren, dies haben wir umgesetzt. Wir haben zum Beispiel zur Entbürokratisierung verschiedene Berichtspflichten abgeschafft. Wir haben auch einige Verordnungsermächtigungen abgeschafft.
Ein anderer Punkt, der uns mehrfach beschäftigt hatte, war die sogenannte Dichtigkeitsprüfung, die wir vom Baurecht in das Landeswassergesetz überführt haben, dorthin, wo sie hingehört. Leider muss man sagen: Dieses Problem hat Rot-Grün nie angefasst. Wir haben es angefasst. Wir haben es geregelt. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit lehren leider, dass man auch hier um ein gewisses Maß an Verbindlichkeit und Sanktionen nicht herumkommt. Deswegen müssen wir auch die Einführung eines Bußgeldtatbestandes hinnehmen.
Meine Damen und Herren, wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass wir an die Unternehmen, die prüfen und vor Ort arbeiten, gewisse Qualitätsstandards anlegen und Anforderungen stellen, denn wir wollen Abzockern nicht Tür und Tor öffnen. Wir brauchen Zertifizierungen. Das ist eingeführt worden.
Meine Damen und Herren, es muss deutlich werden, dass zum Beispiel der Waldbauernverband, der wie auch andere Verbände betroffen ist, immer betont hat: Landesregierung, Fraktionen, Ihr habt das, was Ihr vor der Wahl versprochen habt, umgesetzt, nämlich 1:1,
Es hatte sich erwiesen, dass die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur Nutzung der Erdwärme nicht praxisgerecht sind. Hier haben wir nach der Anhörung – Kollege Pick hat auch darauf hingewiesen – Änderungen vorgenommen.
Hinsichtlich der Uferabbrüche muss man sagen: Hier haben wir Gutes gewollt. Das war so nicht rechtens. Wir wollten deutlich machen, dass die landwirtschaftliche Nutzung bei Uferabbrüchen weiterhin mit beachtet werden muss, dass man nicht über andere Leute Grund und Boden locker hinweggehen kann. Das wäre eventuell missverständlich gewesen, weil dies an dieser Stelle solitär herausgestellt wurde. So ist diese Zielrichtung zwar nach wie vor richtig, ist aber im Gesamtkonzept der Nutzungen und der Nutzungsarten zu verstehen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Schon bei der Einbringung des Gesetzentwurfs hat meine Kollegin Svenja Schulze deutlich gemacht, dass wir das Gesetz ablehnen werden.
Nach gründlicher Durchsicht und der Einbeziehung der Expertenanhörung wurden wir in unserer Meinung noch bestärkt.
Lassen Sie mich etwas zum Verfahren sagen, wie das in der Vergangenheit abgelaufen ist. Dass die Regierungsparteien Änderungsvorschläge nachgereicht, sie gerade noch fünf vor zwölf im Ausschuss auf den Tisch gelegt haben, das zeigt uns sehr deutlich, dass dieses Gesetz mit der heißen Nadel gestrickt ist und ohne Not auf Biegen und Brechen durchgepeitscht wird.
Und das Änderungskarussell geht noch weiter. Heute wurde uns ein weiterer Änderungsantrag vorgelegt, sozusagen ein Änderungsantrag der Änderungsanträge, die vorher im Ausschuss vorgelegt wurden.
Jetzt zum Inhalt: Wir haben folgende Kritikpunkte: Die Verpflichtung, Wasserschutzgebiete festzusetzen, ist die Voraussetzung für einen vorbeugenden Gewässerschutz. Diese Verpflichtung aus dem Gesetz zu streichen, ist aus ökologischer Sicht problematisch.
Aufweichung des Hochwasserschutzes durch die Möglichkeit des Ersatzgeldes, wenn Rückhalteräume durch Baumaßnahmen eingeschränkt werden: Auch das halten wir für problematisch.
Die Änderung der Landesbauordnung: § 45 aus der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz zu überführen, halten wir grundsätzlich für richtig. Herr Ellerbrock ist auch darauf eingegangen. Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Landesregierung auch hier ihr viel zitiertes Prinzip der 1:1-Umsetzung eingehalten hätte. Durch die Beratungspflicht der Gemeinden wird Bürokratie auf-, statt abgebaut.
Erhebliche Zweifel ergeben sich für uns bei dem noch kurz vor Toresschluss vorgelegten Änderungsantrag zu § 53 Abs. 1. Den Städten und Gemeinden wird es zukünftig erheblich erschwert, Grundstücke an den öffentlichen Kanal anzu
schließen, auch wenn dies die wasserwirtschaftlich sinnvollste Lösung im Einzelfall ist. Erhebliche Streitigkeiten mit den Grundstückeigentümern sind vorprogrammiert. Damit wird den Städten und Gemeinden nicht geholfen, sondern die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erheblich erschwert. Weiterhin steht dies auch im Widerspruch zur bestehenden Rechtsprechung und der Kommunalabwasserverordnung von NordrheinWestfalen.
Meine Damen und Herren, noch einige Worte zum Landesabfallgesetz. Aus unserer Sicht besteht zurzeit keine Notwendigkeit, neben dem Landeswassergesetz auch das Landesabfallgesetz anzupassen. Der dem Europäischen Parlament vorliegende Entwurf der Abfallrahmenrichtlinie mit einer fünfstufigen Abfallhierarchie und die von der Bundesregierung im Entwurf vorgelegte Verordnung über Deponien und Langzeitlager und zur Umsetzung der Bergbauabfallrichtlinie zwingt die Landesregierung dazu, das Landesabfallgesetz im nächsten Jahr komplett zu verändern und dem Landtag einen neuen Entwurf vorzulegen.
Die im Artikelgesetz vorgeschlagenen Änderungen führen unserer Meinung nach zu einer Verunsicherung der Entsorgungswirtschaft, wenn innerhalb eines kurzen Zeitrahmens ein anderer Rechtsrahmen verabschiedet werden muss.
Die vorgenommenen Streichungen und Änderungen sind zudem in ihren Auswirkungen auf die private und kommunale Entsorgungswirtschaft widersprüchlich und berücksichtigen die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorger nicht.
So wird zum Beispiel im veränderten § 17 der bisherige Anspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf eine Beteiligung bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes aufgegeben. Dies widerspricht der von der Landesregierung vorgelegten Verwaltungsstrukturreform, die gerade eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beinhaltet.
Bleibt also festzuhalten: Dieser Gesetzentwurf wird weder ökonomischen noch ökologischen Ansprüchen gerecht, ist schlampig gemacht,
Deshalb noch einmal: Wir lehnen den Gesetzentwurf und den vorgelegten Änderungsantrag ab und verweisen auf unseren Entschließungsantrag.
Da haben wir alles sehr deutlich formuliert. Die Aufregung, die deshalb auch bei Herrn Pick herrscht, gibt uns, glaube ich, recht.
Wir lassen den Kommunen weiterhin die Wahl betreffend die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht.
Wir fordern einen Bericht, der aufzeigt – vielleicht haben Sie, Herr Ellerbrock, nicht ganz richtig gelesen –,
wie die Wasser- und Abwassertechnologien in Nordrhein-Westfalen für Wachstum und Beschäftigung zu nutzen sind. Wir fordern ein Konzept für die NRW-Kreislaufwirtschaft. Letztlich fordern wir auch, dem Landtag einen Bericht vorzulegen, der aufzeigt, welche Konsequenzen die geplante EUAbfallrichtlinie auf die NRW-Kreislaufwirtschaft haben wird.