Protokoll der Sitzung vom 25.09.2003

Herr Geißler, anders als Sie es behauptet haben, habe ich im Finanzausschuss sehr deutlich gesagt: Ich fürchte, wir müssen bezahlen, auch an die Altfälle unter den Ministern. Ich habe im Finanzausschuss aber gesagt, wir werden das in jedem Fall rechtlich prüfen, bevor wir auszahlen. Das habe ich dreimal wiederholt. Die Fragen sind mir fast zehnmal gestellt worden. Ich habe darauf bestanden, dass es endlich einmal protokolliert wird, dass ich das gesagt habe. Sie bringen mich nicht in die Lage, mich korrigieren zu müssen.

(Minister Dr. Ralf Stegner)

Ich wollte den öffentlichen Eindruck verhindern, dass getan wird, als ob wir sozialdemokratischen Ministern etwas zahlen, den anderen aber nicht. Dass das nötig war, war ja zu sehen, weil der verehrte Herr Kubicki am gleichen Tag ein Interview gegeben hat, bei dem er der Landesregierung genau das vorgeworfen hat. Die Prüfung ist dann erfolgt. Ich will Ihnen sagen, ich bin sehr druckresistent. Was Sie angeht sowieso. Da müssen Sie sich etwas stärker anstrengen, wenn Sie mich in Verlegenheit bringen wollen. Das ist Ihnen noch nicht gelungen. Dass Ihnen das nicht gelingt, sieht man daran, dass Sie immer so laut sind, wenn ich hier rede. Irgendwie scheint das noch nicht zu funktionieren.

(Zurufe von der FDP)

Sie müssen sich noch ein bisschen auf mich einstellen. Wenn man sich hier hinstellt und so redet, obwohl wir Gerichtsurteile zu beachten haben, die uns dazu zwingen, dann will ich von Persönlichkeitsschutz und davon, dass man Namen in die Öffentlichkeit bringt, gar nicht reden. Herr Strafverteidiger, normalerweise reden Sie zu solchen Themen ganz anders.

(Dr. Ekkehard Klug [FDP]: Bald fängt der Propeller an, sich zu drehen, und er hebt ab! - Heiterkeit bei FDP und CDU)

Wenn man das tut und sich in der Öffentlichkeit so äußert, dann sage ich, Herr Kubicki, dass mein Vergleich dieser Verhaltensweise mit dem Landeshauptmann von Kärnten durchaus noch ein zurückhaltender Vergleich gewesen ist. Man hätte das auch anders ausdrücken können.

Die Landesregierung legt diesem Parlament einen Gesetzentwurf zum Landesministergesetz vor, der im November beraten werden kann und der all dem entspricht, was dieses Parlament wollte, der eine nicht gewollte Überversorgung abbaut und der sich an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientiert. Dass es schwierig ist, ein Landesministergesetz zu machen, gerade weil das schleswig-holsteinische Gesetz strenger ist als das Bundesversorgungsgesetz, ist klar. Das war der Wille des Gesetzgebers und das wird er auch wieder werden. Wir haben dazu die Initiative ergriffen. Ihre Vorwürfe sind im Stil und in der Sache unanständig. Ich weise sie hier zurück.

(Beifall bei SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und SSW)

Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht. Die Beratung ist geschlossen. Wir treten in die Abstimmung ein.

Ausschussüberweisung ist nicht beantragt worden. Ich lasse in der Sache abstimmen. Wer dem Antrag der Fraktion der FDP, Drucksache 15/2889, zum Thema der Ministerversorgungsbezüge seine Zustimmung geben will, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Der Antrag ist mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU, FDP und SSW abgelehnt. Damit ist Tagesordnungspunkt 19 erledigt.

(Unruhe)

- Herr Kollege Müller, wir können eine Freistunde einlegen oder in der Tagesordnung fortfahren.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 34 auf:

Bericht über den aktuellen Sachstand des geplanten zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes des Bundes unter besonderer Berücksichtigung der Fragestellung, ob und inwieweit das Kriterium der sexuellen Identität und Orientierung hierbei Berücksichtigung findet

Landtagsbeschluss vom 9. Mai 2003 Drucksache 15/2640

Bericht der Landesregierung Drucksache 15/2750

Für die Landesregierung gebe ich das Wort zunächst an die Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie, Frau Lütkes.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Titel des Berichts haben Sie für das Protokoll ausführlich verlesen. Der Bericht setzt sich damit auseinander, dass die Bundesrepublik Deutschland europarechtlich verpflichtet ist, drei zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erlassene Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings schon aus der innerstaatlichen Ordnung. Antidiskriminierungspolitik ist - wie auch Gleichstellungspolitik - keine Aufgabe unter ferner liefen, wie es vielleicht die Uhrzeit dieser Beratung vermuten ließe. Diese Gestaltungsaufgaben sind im Jahre 2003 keinesfalls obsolet. Das gilt landes- und kommunalpolitisch auf allen gesellschaftlichen Ebenen. Die Zuständigkeit für die rechtliche Umsetzung der Richtlinien liegt selbstverständlich beim Bund.

Eine dieser europäischen Richtlinien, die so genannte Antidiskriminierungsrichtlinie des Rates vom 29.06.2000, erfasst neben den Bereichen des Arbeits- und des Ausbildungsrechtes auch das Zivil- und Ver

(Ministerin Anne Lütkes)

tragsrecht. Die Umsetzung dieser Richtlinie soll insoweit durch die Verabschiedung eines zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes erfolgen.

Das Bundesministerium der Justiz hatte bereits im Jahre 2001 einen Diskussionsentwurf zu einem solchen Gesetz vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf sah als Diskussionsentwurf vor, diese zur Verhinderung von Diskriminierung im Zivilrecht notwendigen Vorschriften in das BGB einzustellen, und zwar als die neuen § 319 a bis § 319 e. Diese in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Vorschriften gehen in ihrer Formulierung zum Teil deutlich über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. Das gilt insbesondere für die Anzahl der Merkmale, für die ein Diskriminierungsverbot gelten soll. So untersagt zum Beispiel der vorgesehene § 319 a des Entwurfs nicht nur die Benachteiligung oder Belästigung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, sondern auch solche aus Gründen des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters oder der sexuellen Identität.

Die Bundesregierung hat dieses Gesetz bisher nicht als Entwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht. Das liegt im Wesentlichen daran, dass über den Inhalt - gerade über die Anzahl der Merkmale - eine intensive und zum Teil heftige Kontroverse entbrannt ist, die nach wie vor nicht geregelt ist. Dies betrifft überwiegend die genannte Ausdehnung der Diskriminierungsverbote auf die Merkmale der Religion oder der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Landesregierung Schleswig-Holsteins befürwortet bei der Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union, die dann in nationales Recht umgesetzt werden müssten, grundsätzlich ein möglichst umfassendes Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 13 des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft.

Diese weite Form des Diskriminierungsverbotes ist gesellschaftlich und gesellschaftspolitisch geboten, um bestehende Diskriminierungen unverzüglich abzubauen. Allerdings ist sich die Landesregierung darüber bewusst, dass für eine solch umfassende Regelung eine möglichst breite gesellschaftliche Akzeptanz notwendig ist, um alle betroffenen Kreise für diese Regelung zu aktivieren. Rechtsetzung allein verhindert Diskriminierung nicht. Die Landesregierung ist deshalb der Auffassung, dass die Bundesregierung bei den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes die sachlichen Einwände auch von der Seite der Wirtschaftsverbände und der Kirchen berücksichtigen muss. Sie sollte eine Regelung anstreben, die eine möglichst hohe Akzeptanz ermöglicht. Dies bedeutet, gerade den Unterschied zwischen Massen

geschäften und solchen, die eine Einzelfallregelung notwendig machen, herauszuarbeiten. Eine Regelung, die gesellschaftliche Verantwortung und Achtung der Privatautonomie produktiv zusammenführen muss, ist überfällig und notwendig.

Die Europäische Kommission hat angekündigt, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik einzuleiten, weil die Antidiskriminierungsrichtlinie eigentlich bis zum 19. Juli 2003 hätte umgesetzt werden müssen. Wie gesagt: Ein Antidiskriminierungsgesetz, das ein weites Diskriminierungsverbot mit sich bringt, ist überfällig. Ein solches Gesetz sollte gesellschaftlich möglich sein, wäre ein politisches Signal für Geschlechtergerechtigkeit und gegen die Herabwürdigung von Menschen und die Ausgrenzung von Menschen, es schützt vor Rassismus und geben Ungleichbehandlung. Der Schleswig-Holsteinische Landtag kann in dieser Debatte das Seine tun, denn es muss ordentlich und schnell weitergehen.

(Beifall bei SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und SSW)

Ich eröffne die Aussprache. Das Wort für die Fraktion der CDU erteile ich der Frau Abgeordneten Caroline Schwarz.

(Wolfgang Kubicki [FDP]: Caroline, gib al- les! - Heiterkeit)

- Das ist hier oben nicht ganz verstanden worden, Herr Kollege.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Am 10. Juni dieses Jahres, also vor einem Vierteljahr, hat die Landesregierung den Bericht über den aktuellen Sachstand des geplanten zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes des Bundes vorgelegt - antragsgemäß unter besonderer Berücksichtigung des Kriteriums der sexuellen Identität und Orientierung. Zwischenzeitlich hat die rot-grüne Koalition auf Bundesebene entschieden, dass dieses Gesetz in seiner geplanten Form auf absehbare Zeit nicht umgesetzt wird. Darauf verständigte sich die Bundesjustizministerin mit dem Bundeskanzler und den zuständigen Parlamentariern bei der Kabinettsklausur in NeuHardenberg. Der Bundeskanzler hatte zu Recht vor einem „bürokratischen Monstrum“ gewarnt und festgestellt, dass er keine neuen Regelungen wolle, die von der Wirtschaft als Hemmnis empfunden werden könnten und - so füge ich hinzu - als Hemmnis emp

(Caroline Schwarz)

funden werden müssten. Recht hat er, der Herr Bundeskanzler!

(Beifall der Abgeordneten Uwe Greve [CDU], Rolf Fischer [SPD] und Wolfgang Kubicki [FDP])

- Was ist denn hier? Der gehört doch zu euch.

(Wolfgang Kubicki [FDP]: Das bestreiten sie mittlerweile!)

- Offensichtlich! - Die CDU unterstützt diese Auffassung von Herrn Schröder ausdrücklich und sagt deutlich, dass sie sich auch ohne ein Antidiskriminierungsgesetz vehement gegen jede Art von Diskriminierung ausspricht.

(Beifall bei CDU und FDP - Wolfgang Ku- bicki [FDP]: So ist es!)

Mit dem vorgelegten Diskussionsentwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz vom 10. Dezember 2001 - Sie haben es erwähnt - hätte in der Praxis kein wirklich effektiver Schutz bewirkt werden können. Die Union hat dieses Gesetz deshalb von Anfang an abgelehnt, zumal es erheblich in die verfassungsrechtlich garantierte Privatautonomie und damit in die Freiheitsrechte der Bürger eingreift. Welches höheres Gut haben wir, meine lieben Kolleginnen und Kollegen?

(Beifall bei CDU und FDP)

Besondere Kritikpunkte sieht die Union in folgenden Bereichen.

Der Gesetzentwurf misstraut prinzipiell den Bürgern. Kommt ein Vertrag mit einem Behinderten, einem Farbigen, einem Moslem oder - nach den Vorstellungen der SPD und der Grünen - einem Homosexuellen nicht zustande, unterstellt das Gesetz grundsätzlich eine Diskriminierungsabsicht. Das geht erheblich zu weit. Auf diesen Aspekt weist auch der Bericht der Landesregierung auf Seite 8 hin, der in dem entsprechenden Paragraphen einen erheblichen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Vertragsabschluss- und Vertragsgestaltungsfreiheit sieht. Ein solcher Eingriff hätte unüberschaubare rechtliche Konsequenzen für das Wirtschaftsleben - so der Bericht.

Des Weiteren legt die geplante Beweislastumkehr zugunsten des angeblich Diskriminierten die freie Wahl eines Vertragspartners lahm. Macht ein Betroffener Tatsachen glaubhaft, die eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch eine bestimmte Person vermuten lassen - als Nichtjuristin sage ich das auf Deutsch: dass er diskriminiert wurde -, obliegt der Person, der ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung vorgeworfen wird - auf Deutsch: der angeblich diskriminiert hat -, die Beweislast dafür, dass eine Be

nachteiligung - also eine Diskriminierung - nicht vorliegt. Ein solches Verfahren lehnt die CDU ab.

Der Gesetzentwurf führt zu einer Unmenge weiterer Probleme.

Als Beispiel führe ich den Schadensersatzanspruch an. Er könnte zum Beispiel dann entstehen, wenn ein Restaurantverbot ausgesprochen werden soll. Welchen Schaden soll ein solches Restaurantverbot überhaupt nach sich ziehen? Ich habe lange darüber nachgedacht.

(Wolfgang Kubicki [FDP]: Immaterieller Schaden!)

- Aber: Wie?

(Wolfgang Kubicki [FDP]: § 287 ZPO, Schätzung durch das Gericht!)

- § 287 ZPO habe ich nicht ganz im Kopf. - Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ministerien bedanke ich mich für den vorgelegten Bericht, auch wenn ich wir von der Union seine Notwendigkeit bezweifeln.