Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich eröffne unsere 31. Landtagssitzung. Im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium habe ich den Landtag des Saarlandes zu seiner 31. Sitzung für heute, 09.00 Uhr, einberufen und die Ihnen vorliegende Tagesordnung festgesetzt.
Zu Punkt 11 der Tagesordnung. Die Koalitionsfraktionen haben ihren Antrag zwischenzeitlich mit dem erweiterten Betreff „Weichenstellungen für das nächste Jahrzehnt; Halbzeitbilanz der Großen Koalition im Saarland; Bekenntnis zur Eigenständigkeit des Saarlandes“ neu eingebracht. Der Antrag liegt nunmehr als Drucksache 15/1130 - neu - vor.
Zu den Punkten 11, 12, 13 und 14 der Tagesordnung. Die Fraktionen haben zwischenzeitlich vereinbart, die Aussprache zu diesen Tagesordnungspunkten wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam durchzuführen. Für die Aussprache wurde das zweifache Redezeitmodul vereinbart. Erhebt sich dagegen Widerspruch? - Das ist nicht der Fall. Dann wird so verfahren.
Frau Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer ist für den Beginn der heutigen Plenardebatte entschuldigt. Sie hat bis gestern Abend an den Verhandlungen zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen in Berlin teilgenommen und deshalb darum gebeten, dass wir die Punkte 1 und 2 erst nach ihrem Eintreffen behandeln. Die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums haben sich darauf verständigt, diesem Wunsch zu entsprechen.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung (Drucksache 15/1112)
Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden für den Bereich des Saarlandes Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung des Landes Hessen gezogen. Am 14. Februar 2012 hat das Bundesverfassungsgericht der Klage eines hessischen W-2-Professors stattgegeben und entschieden, dass dessen Besoldung nicht den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation im Sinne von Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes entspricht.
Das Urteil gilt unmittelbar nur für das Land Hessen. Aufgrund vergleichbarer Regeln besteht jedoch auch Änderungsbedarf im Saarland. Mit der Verabschiedung des Professorenbesoldungsgesetzes im Jahre 2002 hat der Bundesgesetzgeber, der damals noch für das Besoldungsrecht des Bundes und der Länder zuständig war, für den Hochschulbereich ein zweigliedriges Besoldungssystem eingeführt bestehend aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen.
Am 01. Januar 2005 löste im Saarland die neue WBesoldung die alte C-Besoldung ab. Die bundesrechtlich geregelten Grundgehälter der neuen W-Besoldung waren gegenüber der bisherigen C-Besoldung abgesenkt, um bei insgesamt gleichbleibendem Ausgabevolumen finanzielle Spielräume für die
Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 auf den Prüfstand gestellt. Dabei hat das Gericht einen Quervergleich der W-Besoldung mit den Bezügen der Besoldungsordnung A gezogen und festgestellt, dass zwischen der Qualifikation einer Professorin oder eines Professors und der gesetzlich geregelten Besoldung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, aufgrund dessen die Amtsangemessenheit der Besoldung nicht mehr gegeben ist.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung wird dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen und dieses Missverhältnis beseitigt. Der Umsetzung dieses Zieles dienen insbesondere folgende Maßnahmen. Das zweigliedrige Besoldungssystem aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen, das sich grundsätzlich bewährt hat, wird weiterhin beibehalten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung keinen Anstoß daran genommen. Angehoben werden jedoch - und zwar signifikant - die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Die Erhöhung beläuft sich in der Besoldungsgruppe W 2 auf 550 Euro, in der Besoldungsgruppe W 3 auf 450 Euro. Damit wird das vom Bundesverfassungsgericht als amtsangemessen bezeichnete Besoldungsniveau sichergestellt.
Daneben sieht der Gesetzentwurf vor, bislang gewährte Leistungsbezüge zum Teil auf die erhöhten Grundgehälter anzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass Leistungsbezüge keinen alimentativen Charakter im Sinne von Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes haben. Ihre Anrechnung auf das Grundgehalt ist daher zulässig. Der Gesetzentwurf sieht jedoch keine pauschale Anrechnung vor. Bei der Anrechnung wird vielmehr - aus gutem Grund - zwischen den verschiedenen Arten der Leistungsbezüge unterschieden, wobei die unterschiedliche Nähe der Leistungsbezüge zum Grundgehalt berücksichtigt wird.
Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind die dem Grundgehalt ähnlichsten Leistungsbezüge. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, deren Höhe vor allem von der fachlichen Reputation der Professorin oder des Professors bestimmt wird. Um die mit der Vergabe verbundene Anerkennung zu erhalten, sieht der Gesetzentwurf vor, 20 Prozent dieser Leistungsbezüge von der Anrechnung auszunehmen.
Überwiegend befristet vergeben werden demgegenüber besondere Leistungsbezüge, die vor allem für konkrete, individuelle Leistungen gewährt werden. Diese Leistungsbezüge sollen gänzlich von der Anrechnung ausgenommen werden, wenn sie auf der
Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden. Ebenfalls nicht angerechnet werden sollen Funktionsleistungsbezüge, mit denen zum Beispiel die Übernahme einer Funktion in der Hochschulleitung honoriert wird. Eine Anrechnung dieser Leistungsbezüge wäre wegen des mit ihnen verbundenen Anreizes zur Übernahme entsprechender Funktionen kontraproduktiv.
Im Kontext mit diesen Maßnahmen, die als Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen werden, steht die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufhebung des sogenannten Vergaberahmens für den Bereich der Hochschulen mit Globalhaushalt. Als Vergaberahmen werden die Mittel bezeichnet, die nach Abzug der festen Besoldungsbestandteile - dies wären in erster Linie die Grundgehälter für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren zur Verfügung stehen. Die vorgegebene Erhöhung der Grundgehälter in W 2 und W 3 würde zu einer Verminderung der für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel führen. Durch die Aufhebung des Vergaberahmens erhalten Hochschulen mit Globalhaushalt eine größere Flexibilität bei der Bereitstellung der für Leistungsbezüge benötigten Mittel.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Professorenbesoldung im Saarland unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung fortentwickelt und mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Beamtenalimentation in Einklang bringt. Die angehobenen Grundgehaltsbeträge erhöhen zudem den Anreiz, eine Professur an den Hochschulen des Saarlandes anzunehmen. Sie erhöhen damit die Konkurrenzfähigkeit saarländischer Hochschulen bei der Gewinnung qualifizierter Wissenschaftler.
Insgesamt gesehen versetzen die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen die saarländischen Hochschulen in die Lage, den Erfordernissen des Wettbewerbs im Bereich von Wissenschaft und Forschung auch künftig gerecht zu werden.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. - Ich danke Ihnen.
Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des
Gesetzentwurfs Drucksache 15/1112 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass dieser Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes (Drucksache 15/1113)
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum 01. März 2013 wurde die Besteuerung von Glücksspielautomaten im Saarland von dem bis dahin geltenden Stückzahlmaßstab auf die von der Rechtsprechung nun geforderte Berechnung nach dem Einspielergebnis umgestellt. Grund für die Änderung des Maßstabs war, dass nach der Rechtsprechung durch flächendeckende Verwendung manipulationssicherer Geldspielautomaten die frühere Berechnung der Steuer nach Anzahl der aufgestellten Geräte, also dem sogenannten Stückzahlmaßstab, als Hilfsmaßstab seine Berechtigung verloren hat. Er war durch einen Wirklichkeitsmaßstab zu ersetzen, der sich am tatsächlichen Aufwand der Spieler, dem Einspielergebnis, orientiert.
Mit dem vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Besteuerung von Geldspielautomaten vom 12. Februar 2014 umgesetzt. Nach diesem Beschluss ist die im Saarland zum 01. März 2013 eingeführte Berechnung der Steuer nach dem Einspielergebnis auch für zurückliegende, noch nicht bestandskräftige Fälle erforderlich, zu denen im Zeitraum zwischen dem 01.01.2006 und dem 28.02.2013 auf der Grundlage des geltenden Landesrechts in Verbindung mit der jeweiligen kommunalen Vergnügungssteuersatzung Bescheide ergingen, oder für Fälle, die noch nicht abschließend beschieden worden sind.
Diese Übergangsregelung war in der Gesetzesänderung zum 01.03.2013 nicht enthalten, weil dies im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht erforderlich schien. So hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz vom 04.02.2009 keine Notwendigkeit für eine Altfallregelung gesehen. Anders hat das Gericht nun für das saarländische Vergnügungssteuerge
Danach ist die Steuererhebung nach dem früher geltenden Stückzahlmaßstab bis zum 31.12.2005 zulässig, und zwar mit Rücksicht auf: erstens das haushälterische Interesse der Kommunen an den veranschlagten Einnahmen, zweitens die praktischen Schwierigkeiten bei der Nachberechnung und drittens den Umstand, dass eine Benachteiligung der Automatenhalter durch den seit 1992 nicht erhöhten Stückzahlmaßstab nicht zu erwarten ist. Ab dem 01.01.2006 hingegen räumt das Gericht dem rechtsstaatlichen Interesse an einer Steuererhebung auf der Grundlage des neuen, verfassungsgemäßen Wirklichkeitsmaßstabs gegenüber diesen Fortführungsgründen Vorrang ein.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf überträgt daher die geltenden Bestimmungen zur Steuerberechnung auf die zurückliegenden, noch nicht bestandskräftigen Fälle und begrenzt zugleich die Steuerhöhe auf die nach altem Recht durch kommunale Satzung festgelegten Steuerhöchstsätze. Diese Begrenzung ist erforderlich, weil die Kalkulation des steuerpflichtigen Automatenhalters auf der damals geltenden Steuerhöhe basierte. Während für die Zukunft eine Anpassung der Kalkulation möglich ist, ist dies für die Vergangenheit nicht möglich. Auch die vom Grundsatz der Vergnügungssteuer als einer indirekten Steuer her vorgesehene Abwälzung auf den Spieler, den die Steuer im Ergebnis belasten soll, ist rückwirkend nicht mehr möglich.
Die übrigen Änderungen sind redaktioneller und verfahrenstechnischer Art und ergeben sich durch die Anpassung des Gesetzes an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1113 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen und an den
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (Drucksache 15/1114)
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Bund hat den Ländern mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Aufgaben, die bisher den Richterinnen und Richtern vorbehalten waren, auf den Rechtspflegerbereich zu übertragen. Dazu zählen nach dem Rechtspflegergesetz unter anderem Nachlasssachen sowie Handels- und Registersachen.
Das Saarland hat von den vorgenannten Übertragungsmöglichkeiten im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern bislang keinen Gebrauch gemacht. Dagegen haben zwischenzeitlich RheinlandPfalz in großem Umfang und Baden-Württemberg in Bezug auf das Handelsregister Übertragungen auf den Rechtspflegerbereich vorgenommen. Nach den dort gemachten Erfahrungen haben sich die Aufgabenübertragungen in Handels- und Registersachen bewährt. Schon dies spricht dafür, auch im Saarland eine Übertragung vorzunehmen.
Hinzu kommt, dass unsere Rechtspfleger-Anwärterinnen und -Anwärter gemeinsam mit ihren Kollegen aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg an der Fachhochschule Schwetzingen ausgebildet werden. Der Qualifikationsstand ist somit absolut vergleichbar. Ich will daher ausdrücklich betonen, dass mit der Übertragung auf Rechtspfleger gerade keine Qualitätsverluste in den betroffenen Bereichen zu befürchten sind, sondern im Gegenteil künftig in hohem Maß spezialisierte Fachleute mit den Materien befasst werden.
Durch die weitgehend abgeschlossene flächendeckende Einführung von echten Serviceeinheiten bei den saarländischen Gerichten und Staatsanwaltschaften ist auch gewährleistet, dass das dortige Personal gut auf die Zuständigkeitsübertragung vorbereitet ist.