Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich eröffne die 50. Landtagssitzung und will vorab darauf hinweisen, dass sich bei diesem Wetter die Fraktionsvorsitzenden zu den Schirmherren unserer Veranstaltung heute machen.
Im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium habe ich den Landtag des Saarlandes zu seiner 50. Sitzung für heute, 09.00 Uhr, einberufen und die Ihnen vorliegende neue Tagesordnung festgesetzt.
Ich mache darauf aufmerksam, dass das Erweiterte Präsidium mich ermächtigt hat, den Umfang der Redezeit für die im Rahmen der heutigen Landtagssitzung zu führenden Aussprachen auf die Hälfte des Grundredezeitmoduls festzulegen. Die DIE LINKELandtagsfraktion hat die von ihr beantragte Fragestunde zur Fechinger Talbrücke zwischenzeitlich zurückgezogen.
Zu den Punkten 1 und 6 der Tagesordnung. Die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums sind übereingekommen, die Aussprache zu den Punkten 1 und 6 betreffend Verfassungsänderungen wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam durchzuführen. Erhebt sich hiergegen Widerspruch? - Das ist nicht der Fall. Dann werden wir so verfahren.
Die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums sind ferner übereingekommen, die Aussprache zu den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung betreffend die Reform der Gerichtsstruktur wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam durchzuführen. Erhebt sich hiergegen Widerspruch? - Das ist auch nicht der Fall. Dann wird auch hier so verfahren.
Beschlussfassung über den von der CDULandtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Bestellung einer/eines Vorsitzenden der Härtefallkommission (Drucksache 15/1895)
Zu Punkt 12 der Tagesordnung. Dem Antrag der PIRATEN-Landtagsfraktion „Europa ist die Zukunft Großregion als europäisches Vorbild stärken“ sind die Koalitionsfraktionen und die B 90/GRÜNE-Landtagsfraktion zwischenzeitlich beigetreten. Der Antrag liegt uns nunmehr als Drucksache 15/1899 - neu vor.
Zu Punkt 13 der Tagesordnung, dem Antrag der Koalitionsfraktionen „Lieblingsorte in der Region - Saarland-Tourismus auf Erfolgskurs“, Drucksache 15/ 1897, hat die PIRATEN-Landtagsfraktion mit der Drucksache 15/1904 einen gleichlautenden Antrag eingebracht. Wer dafür ist, dass der Antrag Drucksache 15/1904 als Punkt 17 in die Tagesordnung aufgenommen wird, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke. Dann stelle ich fest, dass der Punkt in die Tagesordnung aufgenommen ist und gemeinsam mit Punkt 13 beraten wird.
Zu Punkt 14 der Tagesordnung, dem Antrag der B 90/GRÜNE-Landtagsfraktion „Lkw-Durchfahrtsverbot für die L 108“, Drucksache 15/1896, haben die Koalitionsfraktionen mit der Drucksache 15/1910 den Antrag „Fechinger Talbrücke schnellstmöglich wieder für den Verkehr freigeben“ eingebracht. Wer dafür ist, dass der Antrag Drucksache 15/1910 als Punkt 18 in die Tagesordnung aufgenommen wird, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke. Dann stelle ich fest, dass dieser als Punkt 18 in die Tagesordnung aufgenommen und gemeinsam mit Punkt 14 beraten wird.
Zu Punkt 16 der Tagesordnung. Die Landesregierung hat die Anfrage des Herrn Abgeordneten Michael Neyses betreffend Radverkehrsplan Saarland gemäß § 58 Abs. 3 der Geschäftsordnung inzwischen schriftlich beantwortet. Die Antwort ist gestern eingegangen und als Drucksache 15/1906 bereits an die Abgeordneten verteilt worden. Damit entfallen die Voraussetzungen einer mündlichen Beantwor
Mündliche Beantwortung der Anfrage des Abgeordneten Michael Neyses (B 90/GRÜNE) betreffend: Radverkehrsplan Saarland (Drucksa- che 15/1763)
Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Dann stelle ich fest, dass Punkt 16 von der Tagesordnung abgesetzt ist.
Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes (Konnexitätsausführungsge- setz Saarland - KonnexAG SL) (Drucksache 15/1898)
Zweite und Dritte Lesung des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Saarlandes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (Drucksache 15/1537) (Abänderungs- anträge: Drucksachen 15/1879, 15/1903 und 15/1905)
Zur Begründung des Konnexitätsausführungsgesetzes, Drucksache 15/1898, erteile ich Frau Abgeordneter Ruth Meyer das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute lösen wir ein Versprechen ein, das wir unseren Kommunen im Zuge des Kommunalpaktes vor einem Jahr gegeben haben, denn heute stellen wir unseren Kommunen ein Instrument zur Verfügung, das sie sich schon lange wünschen.
Die Rede ist vom strikten Konnexitätsprinzip. Es erweitert und konkretisiert den Konnexitätsgrundsatz, der bis dato recht allgemein gehalten war. Er steht seit Anfang der Neunzigerjahre in Artikel 120 der saarländischen Verfassung mit folgendem Wortlaut: „Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel.“ Es geht bei dem Thema Konnexität um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Konditionen eine höhere Ebene im Staatsaufbau einer nachgeordneten Ebene eine Aufgabe übertragen kann und in welcher
Ich will vorausschicken, auch unter der bisherigen Konnexitätsregelung haben wir sorgsam und fair darauf geachtet, unseren Kreisen, Städten und Gemeinden nicht zu viel zuzumuten, sei es, dass das Land den Kommunen teure Aufgaben abgenommen hat, etwa im Zuge der Hesse-Reform, sei es, dass es ihnen für die Erledigung bestimmter Aufgaben Pauschalen zahlt oder Leistungen erstattet oder ganze Programme auflegt, die eine finanzielle Entlastung der Kommunen zum Inhalt haben. Vom Kommunalen Entlastungsfonds über den Kommunalpakt bis zur vollständigen Übernahme der Kosten von Asylbewerbern im Verfahren gibt es viele Beispiele, die allesamt belegen, eine kommunalfreundliche Politik ist auch unabhängig von einem strikten Konnexitätsprinzip möglich und wird von uns selbstverständlich praktiziert.
Genauso gilt aber auch: Ein striktes Konnexitätsprinzip ist noch lange kein Garant dafür, dass eine Regierung im Sinne ihrer Kommunen agiert. Bestes oder besser gesagt schlechtestes Beispiel dafür ist das Mutterland der Regelung, an der wir uns heute mit dem Konnexitätsausführungsgesetz orientieren, nämlich Nordrhein-Westfalen. Die haben etwa die eben erwähnte Übernahme der Kosten im Asylbewerberverfahren für die Kommunen nämlich nicht geleistet. Es war ja der ausdrückliche Wunsch unserer kommunalen Ebene, eine rechtliche Regelung nach dem Vorbild von Nordrhein-Westfalen zu erhalten. Wir sagen Ihnen heute zu: Wir übernehmen die nordrhein-westfälischen Rechtsgrundlagen der Konnexität wirkungsgleich, aber wir behalten selbstverständlich den fairen Umgang mit unseren Kreisen, Städten und Kommunen bei.
Das Konnexitätsausführungsgesetz, das wir Ihnen heute vorschlagen, beinhaltet sozusagen die Erfüllung des Verfassungsauftrags, den wir heute parallel und abschließend kodifizieren werden. Die wichtigsten Inhalte will ich Ihnen kurz vorstellen und dabei verdeutlichen, wie wir einen stringenteren Kostenausgleich im Zuge der Aufgabenübertragung an unsere Kommunen handhabbar machen wollen. Zunächst einmal haben wir den Kommunen im Verfassungstext und Ausführungsgesetz zugesichert, dass jegliche Aufgabenübertragung und -änderung vorab auf ihre finanziellen Auswirkungen auf der kommunalen Ebene zu untersuchen ist. Das gilt für die Neuübertragung von Aufgaben per Gesetz, das gilt aber genauso für jede Änderung bereits übertragener Aufgaben, was ja häufig auch per Rechtsverordnung geschieht.
Kostenausgleichsregelung ist nachvollziehbar aufwendig. Daher sollte es jedem einleuchten, dass wir sicherstellen müssen, dass nicht jede kleine Zusatzaufgabe, überspitzt jede Kopie mehr, die aufgrund eines Gesetzes auf kommunaler Ebene gefertigt werden muss, diesen Prozess auslöst. Der Antrag der LINKEN, dieses Wesentlichkeitskriterium aus dem Gesetz zu streichen, kommt einem Bürokratiemonster gleich und ist sachfremd. Es würde auch den Gesetzgebungsprozess nachhaltig lähmen.
Die Wesentlichkeitsschwelle i s t wesentlich, meine Damen und Herren! Deshalb muss sie auch definiert werden, zumal wir die Schwelle für eine signifikante jährliche Zusatzbelastung mit durchschnittlich 25 Cent pro Einwohner einer Gemeinde oder aller betroffenen Gemeinden im Durchschnitt beziehungsweise 250.000 Euro landesweit durchaus tief angesetzt haben. Konkret wird damit für die meisten unserer Gemeinden eine jährliche Nettomehrbelastung von 2.000 bis 4.000 Euro bereits konnexitätsrelevant. 2.000 bis 4.000 Euro im Jahr ist nicht viel, es ist aber nicht unwesentlich, diese Schwelle ist vor allem eines, sie ist fair.
Damit die Kommunen sicher sein können, dass keine Regierung mit einer Salamitaktik, also einer scheibchenweise Rechtsetzung unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle die Konnexität aushebeln kann, haben wir weiterhin in § 2 Abs. 5 geregelt, dass Gesetze, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und innerhalb einer Legislaturperiode verabschiedet werden, auch in ihren finanziellen Auswirkungen addiert werden und somit in der Summe Konnexität auslösen können. Es gilt dabei das Nettoprinzip: Belastung gleich Zusatzlast bei effizienter Aufgabenorganisation minus Entlastung durch Einnahmemöglichkeiten und Erstattungen.
Diese Formel greift allerdings nicht erst bei der Berechnung der Kostenfolgen. Es war uns vielmehr wichtig, bereits im Ansatz bei jeder unsere Kommunen belastenden Regelung unsere Ministerien dazu anzuhalten, gleichzeitig in ihrem Verantwortungsbereich zu schauen, ob und inwiefern sie an anderer Stelle für Entlastung sorgen können, also quasi analog einer Ökobilanz permanent die Belastung der Kommunen durch landesrechtlichen Auftrag mit zu bedenken und sozusagen ein intraministerielles Kommunalkonto zu führen, innerhalb dessen sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen verbucht werden können. Damit kann dann gegebenenfalls eine gesetzliche Kostenausgleichsregelung entfallen. Andernfalls ist gleichzeitig mit jeder die Kommunen belastenden Rechtsetzung per Gesetz die Frage zu klären, wo und wie der finanzielle Ausgleich erfolgt - innerhalb des materiellen Gesetzes selbst oder in einem anderen, beziehungsweise eigenen Gesetz.
werden, wollen wir beim Innenministerium eine Konnexitätsstelle einrichten. Diese hat vor allen Dingen beratende und koordinierende Funktion. Nicht zuletzt werden wir in dem gesamten Verfahren natürlich auch unsere kommunalen Spitzenverbände beteiligen. Diese Beteiligung stellen wir mit Verfassungsrang sicher. Sie sieht ein gestuftes Verfahren vor, indem man versucht, sich auf eine Kostenausgleichsregelung zu verständigen. Gelingt dies nicht, soll ein Gutachten die sachlich korrekten Berechnungsgrundlagen für einen Kostenausgleich klären. Nordrhein-Westfalen hat übrigens dieses Gutachten lediglich mit einer Kann-Vorschrift verankert.
Bei Gesetzesvorhaben aus der Mitte des Parlamentes ist das eben geschilderte umfangreiche Vorverfahren so nicht möglich. Es würde unsere Gesetzgebungskompetenz als Abgeordnete und Fraktionen auch in unzulässiger Weise einschränken. Dennoch müssen natürlich auch Fraktionsentwürfe am Ende die gleichen Konnexitätsanforderungen wie Regierungsentwürfe erfüllen. Von daher empfiehlt es sich hier wie da, frühzeitig das Gespräch mit unseren kommunalen Spitzenverbänden zu suchen und Kostenfolgen realistisch abzuschätzen. Sofern Fraktionsentwürfe die Erste Lesung passieren, werden im Zuge des internen Anhörungsverfahrens dann ohnehin die entsprechenden Experten hinzugezogen und müssen bei Überschreitung der Schwelle geeignete Ausgleichsregelungen gefunden werden.
So weit die Erläuterung der wichtigsten Regularien, mit denen wir künftig eine vorsichtige Aufgabenbelastung und eine faire Kostenentlastung für unsere Kommunen über das Konnexitätsausführungsgesetz festschreiben wollen. Es war uns wichtig, diese Konkretisierung der Verfassungsnorm gleichzeitig mit der Verfassungsänderung vorzulegen, damit hier von Anfang an Klarheit herrscht und transparent ist, was wir wie regeln möchten.
Wenn es ums Geld geht, dann sind vertrauensvolle Partner gefragt. Und wenn es um das Geld unserer Kommunen geht, können wir nicht sorgsam und verantwortungsvoll genug agieren. Denn wenn jede Entscheidung einer höheren Ebene, die Finanzwirksamkeit auf einer darunter liegenden Ebene entfaltet, die häufig die auf Kante genähten kommunalen Haushaltsplanungen bereits zunichte machen kann, dann ist es durchaus nachvollziehbar, wenn wir den Konnexitätsgrundsatz stringenter und damit einklagbar in der Verfassung verankern wollen. Wer bestellt, soll auch bezahlen. Das war der Wunsch unserer Kommunen. Diesem Wunsch kommen wir heute nach: Versprochen - gehalten.
Meine Damen und Herren, es ist nun ausreichend Zeit, die vorgeschlagenen Regelungen des Konnexitätsausführungsgesetzes mit allen Beteiligten im zu
ständigen Ausschuss zu beraten. Hierzu bitte ich das Plenum um Zustimmung in Erster Lesung. Gleichzeitig bitte ich um abschließende Zustimmung zur Änderung der Verfassung in Artikel 120 sowie Artikel 66 Abs. 1. Dazu wird die Kollegin Petra Berg später noch Ausführungen machen. - Vielen Dank.
Zur Berichterstattung über die Beratungen des Gesetzentwurfes zur Änderung der saarländischen Verfassung und des KSVG, Drucksache 15/1537, im Ausschuss erteile ich der Ausschussvorsitzenden, Frau Abgeordneter Christiane Blatt, das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der von der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 41. Sitzung am 13. Oktober 2015 in Erster Lesung mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit mehrheitlich - bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen, Ablehnung der Fraktionen DIE LINKE und PIRATEN sowie bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/GRÜNE - angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Justiz, Verfassungsund Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen.
Der Gesetzentwurf enthält zwei Regelungskomplexe. Zum einen soll die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Landtagswahlen, wie in den Bundesländern Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen und Thüringen, unmittelbar in der Landesverfassung verankert werden. Das Ziel ist die nachhaltige Sicherung und Stärkung der Funktionsfähigkeit des Landtages. Es soll insbesondere gesichert werden, dass auch künftig sowohl die Regierungsbildung als auch deren Stabilität bis zum Ende einer Legislaturperiode nicht durch zu große Aufsplitterung der Wählerstimmen gefährdet wird.
Zum anderen soll ein striktes Konnexitätsprinzip zugunsten der kommunalen Ebene des Saarlandes in der Verfassung verankert werden. Hiermit soll der Haushaltslage der Kommunen Rechnung getragen werden, indem Mehrbelastungen, die den Kommunen durch Aufgabenübertragungen zufallen, finanziell ausgeglichen werden müssen.
Der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat unter Hinzuziehung des Ausschusses für Inneres und Sport am 17. März 2016 eine umfangreiche Anhörung, insbesondere zur Frage der Konnexität, durchgeführt. Seitens der angehörten Verbände wurde eine ausdrückliche Aufnahme der Übertragung auf dem untergesetzlichen Wege als Anwendungsfall angeregt. Ein entspre