Wir kommen dann zur Abstimmung, zunächst über den Antrag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion. Wer für die Annahme des Antrages Drucksache 15/1957 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Antrag Drucksache 15/1957 mit Stimmenmehrheit abgelehnt wurde. Zugestimmt haben die Oppositionsfraktionen, dagegen gestimmt haben die Koalitionsfraktionen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der DIE LINKE-Landtagsfraktion Drucksache 15/1964. Wer für die Annahme dieses Antrages ist, den bitte
ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Antrag mit Stimmenmehrheit abgelehnt wurde. Zugestimmt hat nur die Fraktion DIE LINKE, dagegen gestimmt haben alle anderen Fraktionen.
Kolleginnen und Kollegen, wir treten nun in die Mittagspause ein und treffen uns um 14.20 Uhr wieder.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort und kommen zu der von der DIE LINKE-Landtagsfraktion beantragten
Ich erlaube mir vorab noch einmal auf einige Regularien hinzuweisen, wie sie die Geschäftsordnung des Landtages vorschreibt. Erstens. Die Dauer der Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. Zweitens. Auch die Mitglieder der Landesregierung sollen die Anfrage kurz und präzise beantworten. Die Antwort der Regierung ist ohne Beratung zur Kenntnis zu nehmen. Anträge sind unzulässig. Die Regierung kann die Beantwortung von Fragen ablehnen. Drittens. Der Fragesteller ist berechtigt, zu jeder schriftlichen Frage bis zu sechs Zusatzfragen zu stellen. Stellt er weniger als sechs Zusatzfragen, so können die restlichen Fragen von anderen Abgeordneten gestellt werden. Schließlich weise ich noch darauf hin, dass Zusatzfragen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen müssen, keine Feststellungen und Wertungen enthalten und nicht in mehrere Fragen unterteilt sein dürfen.
Die Die LINKE-Landtagsfraktion hat form- und fristgerecht zwei Fragen gestellt. Ich rufe nun Frage 1 auf, gestellt vom Fraktionsvorsitzenden, Oskar Lafontaine. Erstens:
Wie beurteilt die Landesregierung die geplante Reform der Erbschaftssteuer und wie wird sie sich bei der Abstimmung über die geplante Gesetzesänderung im Bundesrat verhalten?
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Ich komme zur Beantwortung der ersten Frage, bei der es darum geht, wie die Landesregierung die geplante Reform der Erbschaftssteuer beurteilt. Um einschätzen zu können, wie die Landesregierung diese aktuelle Reform
beurteilt, ist es wichtig zu wissen, worum es bei dieser Reform überhaupt geht und was die Hintergründe sind.
Das ganze Thema ist ein durchaus komplexes und schwieriges Thema. Wichtig ist zu wissen, dass das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 die Privilegierung betrieblichen Vermögens grundsätzlich anerkannt hat. Es wurde dem Gesetzgeber ein Ermessensspielraum eröffnet, kleine und mittelständische Unternehmen von der Erbschaftssteuer weitgehend oder vollständig zu verschonen, und zwar um den Bestand an Arbeitsplätzen zu sichern. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings Teile der geltenden Erbschaftsbesteuerung für Unternehmen für verfassungswidrig erklärt und hat insbesondere drei Punkte herausgegriffen, die dem Gesetzgeber aufgegeben wurden, nunmehr verfassungsgemäß zu regeln.
Erstens. Für die Privilegierung des Erwerbs von betrieblichem Vermögen, das über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, fordert das Bundesverfassungsgericht eine Bedürfnisprüfung. Zweitens hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Regelung zur Freistellung von der Mindestlohnsumme überarbeitet wird, weil sie als zu großzügig empfunden wurde. Und drittens gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, die bisherigen Regelungen zu reformieren, die den Erwerb von betrieblichem Vermögen selbst dann uneingeschränkt verschonen, wenn es bis zu 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht.
Für diese Reform hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auch eine Frist gesetzt, nämlich bis zum 30. Juni dieses Jahres. Der Gesetzgeber hatte also eineinhalb Jahre Zeit, die Kritik des Bundesverfassungsgerichts aufzugreifen und eine verfassungsgemäße Regelung zu erstellen. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf soll dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und die Verschonungsregelungen verfassungsgemäß - das heißt auf gut Deutsch - enger ausgestalten, dabei aber die vorhandene Beschäftigung in den Betrieben nicht gefährden und die in Deutschland vorliegende mittelständisch geprägte Unternehmenskultur bewahren.
Ich will noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass es bei der jetzt vorliegenden Reform, die im Bundestag verabschiedet wurde, nicht um eine Generalrevision geht und ging, dass es also nicht um eine grundlegende Neuausrichtung gegangen ist, sondern um eine punktuelle Reform im bestehenden System. Das Gesetz wurde im Bundestag am 24. Juni verabschiedet. Dann hat der Bundesrat am 8. Juli beschlossen, zu diesem vom Bundestag beschlossenen Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen. Bei dieser Anrufung im Bundesrat hat sich das Saarland der Stimme enthalten.
Es kam dann vor wenigen Wochen im Vermittlungsausschuss zu einem Ergebnis. Die weit überwiegende Zahl der Ländervertreter hat diesem Vermittlungsergebnis zugestimmt. Der Bundestag hat dieses Vermittlungsergebnis aufgegriffen und in der vergangenen Woche dem erarbeiteten Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag zugestimmt. Der Bundesrat wird sich im zweiten Durchgang demnächst mit dem Gesetz beschäftigen.
Es gab verschiedene Themen im Vermittlungsausschuss, die ich hier aber nicht alle aufzählen will. Dennoch will ich auf den einen oder anderen Punkt eingehen, der deutlich macht, worum im Einzelnen gerungen wurde. Es ging auch im Vermittlungsausschuss, also bis zuletzt, um die Frage der Ermittlung des Unternehmenswertes, die Änderung beim sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren. Da hat sich der Vermittlungsausschuss darauf verständigt und sich darauf geeinigt, sich auf einen festen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 Prozent des Ertragswertes festzulegen. Der Bundestag hatte noch einen günstigeren Kapitalisierungsfaktor von 12,5 Prozent vorgesehen. Die niedrigere Bewertung der Unternehmen wurde mithin im Vermittlungsausschuss ein Stück weit zurückgenommen.
Beim Thema Abschmelzverfahren hat der Vermittlungsausschuss im Ergebnis den vorliegenden Vorschlag des Bundestages akzeptiert. Das heißt, es gibt eine Stufenregelung. Bis 26 Millionen Euro Unternehmenswert wird es auch künftig den vollen Verschonungsabschlag und beim betrieblichen Vermögen keine Bedürfnisprüfung geben. Zwischen 26 Millionen Euro und 90 Millionen Euro Vermögenswert erfolgt eine Abschmelzung des sogenannten Verschonungsabschlags und eine Bedürfnisprüfung. In dieser Zone, zwischen 26 Millionen Euro und 90 Millionen Euro, hat der Erbe die Wahl zwischen abschmelzenden Freibeträgen und einer Bedürfnisprüfung. Wenn der Erbe sich für die Bedürfnisprüfung entscheidet, werden 50 Prozent des übrigen bei der Erbschaft übergegangenen Vermögens und seines anderweitigen Privatvermögens einbezogen. Ab 90 Millionen Euro, das war auch Thema des Bundesverfassungsgerichts, gibt es keine Privilegierung mehr.
Es gab eine Änderung bei der voraussetzungslosen Stundung. Da hat der Vermittlungsausschuss die Möglichkeit einer Stundung bis zu 7 Jahren vorgesehen, hat die noch vom Bundestag beschlossene Regelung von 10 Jahren Stundungsmöglichkeit also eingeschränkt. Eine engere Gestaltung im Vermittlungsausschuss gab es auch beim Thema Erweiterung des Verwaltungsvermögenskatalogs. Hier hat sich der Vermittlungsausschuss darauf verständigt, weitere Freizeit- und Luxusgegenstände wie zum
Beispiel Kunstgegenstände, Jachten oder Oldtimer von einer Begünstigung auszunehmen. Hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl bei der Lohnsummenregelung war die Frage, wird die Arbeitnehmergrenze - Betriebe mit bis zu fünf Arbeitnehmern - heruntergesetzt. Aber im Ergebnis hat der Vermittlungsausschuss sich entschlossen, bei der ursprünglichen Grenze von fünf Arbeitnehmern zu bleiben und sie nicht auf drei Arbeitnehmer zu reduzieren. So weit in aller Kürze zum jetzt vorliegenden Ergebnis des Vermittlungsausschusses.
Nun komme ich zur Beantwortung der eigentlichen Frage. Ich glaube, es ist wichtig, dass man die Grundzüge der jetzt aktuellen Gesetzeslage kennt, um sie auch bewerten zu können. Zur Bewertung des jetzt vorliegenden Ergebnisses: Erstens. Die Einigung ist aus Sicht der Landesregierung deshalb von Bedeutung, weil die Legislative damit eine Regelung geschafft hat. Das ist nicht ganz selbstverständlich, weil die Frist des Bundesverfassungsgerichts ausgeschöpft wurde, ja sogar ein bisschen überschritten wurde. Aber im Ergebnis ist es jetzt gelungen, dass die Regelung nicht dem Bundesverfassungsgericht überlassen wurde, sondern dass die Politik eine Regelung gefunden hat.
Zweitens. Für das Saarland ist von großer Bedeutung, dass den Ländern das Aufkommen der Erbschaftssteuer als Landessteuer erhalten bleibt. Auf das in den letzten Jahren auf rund 40 Millionen Euro angestiegene Aufkommen kann der Landeshaushalt nicht verzichten, wenn wir Spielräume für Investitionen, in Bildung oder beispielsweise für die Wirtschaft haben wollen.
Drittens. Mit den jetzigen Vorschlägen liegt ein Kompromiss vor, der zum einen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nach einer zielgenaueren Begünstigung der Unternehmen gerecht wird, zum anderen den Unternehmen für die Regelung der Unternehmensnachfolge aber auch Planungssicherheit und Rechtssicherheit gibt. Darüber hinaus berücksichtigt der eingebrachte Vorschlag die Interessen der Familienunternehmen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass durch den Kompromissvorschlag Arbeitsplätze in Deutschland erhalten werden und die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Unternehmen gesichert wird.
Kritisch bewertet wird innerhalb der Landesregierung, zwischen den Koalitionspartnern in der Landesregierung, die Frage, ob das Ziel, Arbeitsplätze beim Vererben von Unternehmen zu erhalten, nicht auch unter noch engeren Verschonungsregelungen hätte erreicht werden können. Kritisch wird vor allem vom Wirtschaftsministerium gesehen, dass es nicht gelungen ist, bei der Erbschaftsbesteuerung einen Systemwechsel hin zu einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, hin zu einem einheitlichen niedrigeren Steuersatz und hin zu einer weitgehen
den Stundungsregelung herbeizuführen. Sowohl in der Bundesregierung, in der Großen Koalition im Bund, als auch im Bundesrat und im Vermittlungsausschuss wurde eine Reform im bestehenden System favorisiert. Insgesamt wurde in der Bundesregierung, in der Großen Koalition auf Bundesebene, im Bundesrat und im Vermittlungsausschuss ein Systemwechsel abgelehnt, dies auch, weil die Frist, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hatte, vergleichsweise kurz war. Deshalb hat das Saarland im Rahmen des politisch Möglichen einen Kompromiss im Vermittlungsausschuss mitgetragen. - So weit zur vorläufigen Einschätzung des gefundenen Ergebnisses, des Ergebnisses, das jetzt auf dem Tisch liegt.
Es wurde ja auch die Frage gestellt, wie sich die Landesregierung bei der Abstimmung über die geplante Gesetzesänderung im Bundesrat verhalten wird. Ich gehe davon aus, dass in einer der nächsten Sitzungen des Bundesrates, in der nächsten oder in der übernächsten Sitzung, dieses Ergebnis, das mittlerweile im Bundestag verabschiedet wurde, zur Beratung anstehen wird. Ich kann Ihnen dazu sagen, dass wir verfahren werden, wie das üblich ist bei der Vorbereitung aller Bundesratssitzungen: Die Landesregierung wird sich wie üblich im Vorfeld der Bundesratssitzung im Kabinett eine Meinung zu dem nun im Vermittlungsausschuss erarbeiteten Kompromissvorschlag bilden, zu dem Kompromissvorschlag, der mittlerweile auch vom Deutschen Bundestag bestätigt und als Gesetz angenommen wurde. In dieser Kabinettssitzung wird die Landesregierung das Abstimmungsverhalten des Saarlandes festlegen. Das ist bislang noch nicht erfolgt, wird aber in Kürze erfolgen, wenn das Ganze zur Beratung im Bundesrat anstehen wird.
Vielen Dank. - Herr Fraktionsvorsitzender Lafontaine, Sie haben nun die Möglichkeit, sechs Zusatzfragen zu stellen. Bitte schön.
Erste Zusatzfrage: Deutschlandweit wurde ja die Reform unter dem Stichwort „soziale Gerechtigkeit“ diskutiert. Selbst die Saarbrücker Zeitung, unverdächtig, allzu einseitig zu sein, überschreibt einen Artikel mit „Milde mit den Reichen“ und urteilt: „Die vielen politischen Sonntagsreden über Leistungsgerechtigkeit wirken da wie Hohn.“ Ist die Landesregierung oder sind Sie der Auffassung, dass dieser Entwurf dem Prinzip der sozialen Gerechtigkeit gerecht wird?
Das Ganze entfaltet sich natürlich in einer sehr breiten gesellschaftspolitischen Diskussion und ist in der Bewertung abhängig davon, wie man soziale Gerechtigkeit definiert. Ich kann die Frage in aller Kürze für mich so beantworten: Ein wichtiger Gesichtspunkt, der bei sozialer Gerechtigkeit eine Rolle spielt, ist, dass Menschen Arbeit haben, dass Menschen einen Arbeitsplatz haben, einen Arbeitsplatz finden. Es ist sicherlich eines der tragenden Leitmotive dieser Reform, dass es beim Vererben von Unternehmen nicht dazu kommt, dass allein aus steuerlichen Gründen Unternehmen liquidiert werden müssen, Unternehmen ihren Betrieb einstellen müssen. Ziel insoweit war also auch, dass Arbeitsplätze erhalten werden. Das ist ein Aspekt der sozialen Gerechtigkeit, dem dieser Gesetzentwurf, dem diese Reform Rechnung zu tragen versucht.
Des Weiteren stellt sich hinsichtlich der sozialen Gerechtigkeit die Frage - das wird ja auch in Ihrer zweiten Frage thematisiert -, wie stark die Erbschaftssteuer insgesamt zum Steueraufkommen beiträgt. Wie viel Aufkommen wird denn durch eine solche Erbschaftssteuer insgesamt generiert? Insgesamt kommt es nach den Prognosen dazu, dass das Aufkommen an Erbschaftssteuer durch diese Reform steigen wird. Auch das kann man, wenn man möchte, als einen Beitrag zu mehr sozialer Gerechtigkeit verstehen. Aber noch einmal: Das hängt letztlich vom jeweiligen Standpunkt ab, davon, wie man soziale Gerechtigkeit definiert.
Trifft es also zu, so habe ich Ihre Ausführungen verstanden, dass es innerhalb der Landesregierung unterschiedliche Auffassungen und Beurteilungen gibt und daher das Abstimmungsverhalten im Bundesrat noch offen ist?
Ich habe dargestellt, dass wir in wichtigen und wesentlichen Teilen diese Reform einheitlich bewerten, dass es aber zu einzelnen Fragen dieser Reform in der Bewertung Unterschiede gibt und dass insbesondere die Frage der Herangehensweise, die Frage, wie man insgesamt an eine solche Erbschaftssteuer herangeht, unterschiedlich beurteilt und bewertet wird. Insgesamt - in der Bundesregierung, dem Bundesrat und dem Vermittlungsausschuss hat sich, ich habe es bereits ausgeführt, der Ansatz einer sogenannten punktuellen Reform durchgesetzt, bei der man die Bestimmungen und Einzelregelungen korrigiert, die das Bundesverfassungsge
richt als verfassungswidrig kritisiert hatte. Man hat das auch schon mal, für meine Begriffe etwas untertrieben, als „minimalinvasive Reform“ bezeichnet; das ist sie nun wahrlich nicht.
Diesem Vorgehen gegenüber steht ein Ansatz, der davon ausgeht, dass man eine solche Reform auch nutzen könnte, um eine grundlegende Reform der Erbschaftssteuer in Angriff zu nehmen, beispielsweise, wie das unsere Wirtschaftsministerin ins Gespräch gebracht hat, hin zu einem Flat-tax-Modell. Insgesamt ist man aber auf der Bundesebene diesem zuletzt genannten grundlegenderen Reformansatz nicht gefolgt, sodass es beim punktuellen Ansatz geblieben ist, zu dem sich die Landesregierung im Rahmen des Möglichen verhalten hat.
Es gibt also Punkte, die wir in der Koalition einheitlich sehen, und es gibt Punkte, zu denen innerhalb der Koalition Betrachtungen und Schwerpunkte voneinander abweichen.
Ist der Landesregierung ein Fall bekannt, in dem ein Unternehmen durch die Erbschaftssteuer pleitegegangen ist?
Ich kann diese Frage weder mit Ja noch mit Nein beantworten, weil ihre Beantwortung einer umfangreichen Recherche bedürfte. Man müsste schauen, wie das in der Vergangenheit war, im Saarland und in anderen Bundesländern. Bisher waren aber die Regelungen ja, aus Sicht der Unternehmenserben gesehen, sehr großzügig. Sie waren großzügiger, als das Bundesverfassungsgericht für noch vertretbar gehalten hat. Daher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es aufgrund des bislang geltenden Erbschaftssteuerrechts zu Unternehmensaufgaben, zu Unternehmensliquidationen gekommen ist, nicht sehr hoch.