ob sich die damaligen Änderungen in der Praxis bewährt und die erwünschten Erfolge gezeigt haben. Folgerichtig hat deswegen das Bundes- innenministerium nunmehr mit einer Evaluierung des Waffengesetzes begonnen.
Bei dieser Evaluierung wird das Land selbstverständlich unterstützend tätig sein. Ich bedanke mich im Voraus bei den unteren Waffenbehörden des Landes, die dabei mitwirken werden. Denn es ist völlig klar, dass die Erkenntnisse aus dem Vollzug vor Ort in einer solchen Evaluierung berücksichtigt werden müssen.
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Waffenrechts liegt noch nicht vor. Ob das in den letzten Monaten in der Öffentlichkeit aufgetauchte Arbeitspapier irgendwann Eingang in einen Gesetzentwurf findet, steht in den Sternen. Deswegen führen wir heute in gewisser Weise eine Phantomdebatte. So oder so würde ich raten, die Evaluierung abzuwarten, bevor man sich überlegt, das Gesetz anzu- fassen.
Was unmittelbar angegangen werden könnte, ist indessen die Überarbeitung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften stammen aus dem Jahre 2012 und sie sollen den bundeseinheitlichen Vollzug des geltenden Waffenrechts sicherstellen.
Diese allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen wirklich einer grundsätzlichen Über- arbeitung. Deswegen habe ich dieses Thema für die Tagesordnung der kommenden Innen- ministerkonferenz in zwei Wochen in Berlin angemeldet.
Konkret schlage ich vor, dass in einer länder- offenen Arbeitsgruppe unter der Federführung des Bundesinnenministeriums mit der Aktualisierung der für die Entwaffnung von Gewalt- tätern und Extremisten wichtigen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 5, 6, 41, 45 und 46 des Waffengesetzes umgehend begonnen wird. Für diesen Antrag zeichnet sich bereits eine breite Unterstützung aller Länder ab.
Die Landesregierung wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass Änderungen im Waffenrecht nicht zu einer willkürlichen Belastung gesetzestreuer Bürger führen. Durch die Landes- regierung werden die Maßnahmen unterstützt, die die Sicherheit von Leib und Leben der Menschen schützen. Dies geschieht im Rahmen von Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit, also von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
Wer die Grundprinzipien unseres rechtsstaat- lichen und demokratischen Gemeinwesens nicht anerkennt, dem gehört der Zugang zu Waffen verwehrt.
Personen, die nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen, Personen, die Hass und Gewalt den Boden bereiten, Personen, bei denen erkennbar ist, dass sie Probleme mit ihrer Umwelt nicht friedlich lösen können, und Personen, die nur über eine mangelhafte Selbstkontrolle verfügen, gehört der Zugang zu Waffen verwehrt.
Der rechtschaffene Bürger, die rechtschaffene Bürgerin kann und wird auch in Zukunft - um nur einige Beispiele zu nennen - seinem Hobby als Sportschütze, seiner wichtigen Aufgabe bei der Wildhege oder seiner Berufsausübung im Be- wachungsgewerbe nachgehen können. Wer die Gewähr für einen sicheren und rechtstreuen Umgang mit der Waffe bietet, den wird die Landesregierung unterstützen. - Vielen Dank.
Danke, Frau Zieschang. - Wir steigen jetzt in die Debatte ein. Als Erster spricht für die SPD Herr Erben. - Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Antragsteller vermitteln den Eindruck, dass es bei dem Referentenentwurf aus dem Bundesinnenministerium - zumindest haben sie das in ihrem Antrag so geschrieben - nur um Schreckschusswaffen ging, um dann anschließend von einer Diskriminierung der Sportschützen zu schwadronieren.
schon interessiert, woher denn Ihre Erkenntnisse - die Prozentzahlen haben Sie etwas ge- nuschelt, die habe ich nicht genau verstanden - zur Deliktsrelevanz legaler Waffen in SachsenAnhalt kommen. Ich kenne eine solche Statistik nicht. Vielleicht haben Sie sie aus der AfD-Mitgliederzeitschrift oder so. Die Quelle hätte mich schon interessiert. Sie können nachher vielleicht noch darauf eingehen.
Es geht erstens darum, Extremisten, Rassisten und psychisch Kranke nicht an Waffen kommen zu lassen.
(Beifall bei der SPD, bei der LINKEN und bei den GRÜNEN - Zustimmung von Anne-Marie Keding, CDU, und von Sandra Hietel-Heuer, CDU)
Denn wenn das passiert, dann haben wir ein massives Problem für die öffentliche Sicherheit. Deswegen besteht hierbei dringender Nachholbedarf, und zwar - Frau Ministerin hat richtigerweise darauf hingewiesen - nicht nur im Gesetz, sondern auch in der Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht.
Dazu gehört auch, dass Gesundheitsämter eingebunden werden und dass es eine verpflichtende Abfrage bei Polizei, Bundespolizei und Zollkriminalamt gibt. Es gehört auch dazu, dass die Dinge, wenn es um die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse geht, bei den Gesundheitsämtern prioritär abgearbeitet werden.
Wenn dem der Datenschutz entgegenstehen könnte, dann muss er in diesem Falle zurück- stehen; denn es geht um Waffen. Es geht um gefährliche Gegenstände und deswegen muss der Datenschutz an dieser Stelle zurückstehen.
Es geht zudem um das Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Waffen. Vielleicht kennt der eine oder andere - oder er kann sich das nachher im Netz angucken - die Bezeichnung AR-15. Das ist die zivile Variante des in der amerikanischen Armee verwendeten Sturm- gewehrs M-16. Das können Sie erwerben.
Wer sich das einmal anschaut, der fragt sich: Wofür benötigt ein Sportschütze in Sachsen-Anhalt eine Waffe des Typs AR-15? Wir haben in Sachsen-Anhalt zurzeit mit Bedürfnis zugelassen - die Zahl ist einige Jahre alt, aber sie wird vermutlich heute noch zutreffen - 184 solcher eingetragenen Waffen. Wofür benötigt man eine solche Waffe bei der Ausübung des Sports?
Diese Frage muss man beantworten, wenn man dafür ist, dass kriegswaffenähnliche halbautomatische Waffen weiterhin zugelassen werden. Ich will dazu zwei Zitate bringen. Zu genau dieser Waffe schreibt in den USA die „Washington Post“: Das Gewehr wird für Attentäter die Waffe der Wahl.
Oder auch in Deutschland, das „Handelsblatt“ schreibt: der beste Freund des Waffenmörders. Dabei geht es um genau diese Waffe, die bei uns in Sachsen-Anhalt - ich habe es nachgesehen - 184-mal zugelassen ist.
Schreckschusswaffen sind frei verkäuflich. Ich frage mich: Wofür benötigt man eine Schreckschusswaffe? Mir ist unklar, was man damit macht und welche - ich sage: trügerische - Sicherheit man damit erzeugt.
waffen ist von einer echten Schusswaffe bspw. durch einen Polizisten, der dem gegenübertritt, nicht zu unterscheiden. Der Polizeibeamte muss davon ausgehen, dass es sich um eine funktionsfähige scharfe Schusswaffe handelt. Das heißt, der Besitzer bringt sich in zusätzliche Gefahr. Deswegen ist es richtig, dass Schreckschuss- waffen einer stärkeren Restriktion unterworfen, wenn nicht gar verboten werden.
Das Gleiche gilt für die bei Reichsbürgern besonders beliebten Armbrüste, wie wir in den letzten Monaten lernen durften.
Wenn Sie sich das anschauen, sehr geehrter Antragsteller, dann frage ich: Wo ist in den genannten Punkten, über die wir reden, die Diskriminierung von Sportschützen? Ich kann sie einfach nicht erkennen. Ich vermute, bei den weiteren Redebeiträgen wird sich die eine oder andere Aussage auch auf die Vollzugsdefizite beziehen.
Wir haben in Deutschland erhebliche Vollzugsdefizite bei den Waffenbehörden. Wir haben das jüngst lernen dürfen,