Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich heiße Sie herzlich willkommen zur heutigen 102. Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße auch die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung, die Besucherinnen und Besucher auf der Tribüne – herzlich willkommen! –, die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Zuschauerinnen und Zuschauer am Internet-Livestream.
Heute hat, wie man schon an dem jetzt weggestellten Blumenstrauß hätte erkennen können, Herr Abgeordneter Robert-Martin Montag Geburtstag.
Mit der Schriftführung zu Beginn der heutigen Sitzung sind Herr Abgeordneter Reinhardt und Herr Abgeordneter Tiesler betraut.
Für diese Sitzung haben sich neben Frau Präsidentin Pommer Herr Abgeordneter Beier, Herr Abgeordneter Emde, Herr Abgeordneter Heym, Frau Abgeordnete Dr. Lukin, Herr Abgeordneter Schubert und Herr Abgeordneter Schütze entschuldigt.
Hinweise zur Tagesordnung: Bei der Feststellung der Tagesordnung am Dienstag waren wir übereingekommen, die Tagesordnungspunkte 27 und 32 heute als erste Punkte aufzurufen. Der Tagesordnungspunkt 7 soll heute Vormittag aufgerufen werden. Ich gehe davon aus, dass niemand widerspricht, dass dieser Tagesordnungspunkt dann bei den normalen – in Anführungszeichen – Tagesordnungspunkten als erster zum Aufruf kommen soll.
Nach der Mittagspause führen wir die Wiederholung der Wahl zu Tagesordnungspunkt 28 von gestern und die Wahl zum Tagesordnungspunkt 33 durch und während der Auszählung dieser Wahlgänge wird dann die Fragestunde fortgesetzt, für die gestern ausreichend Fragen übrig geblieben sind.
Vielen Dank. Sie haben eben schon vorgelesen, dass wir heute doch mit einigen Abwesenheiten zu kämpfen haben und im Hinblick auf die Durchführung einer erfolgreichen und sicheren Wahl in den Punkten, die Sie vorher genannt haben, die ja eine höhere Mehrheit erfordern, beantragen wir,
Gibt es dazu eine Gegenrede? Das sehe ich nicht. Können wir so verfahren? Ich sehe allseitiges Einverständnis. Dann sind diese beiden Tagesordnungspunkte abgesetzt. Herr Montag.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Auch wenn schon bei den PGFs angekündigt, so darf ich jetzt formal gern für die Parlamentarische Gruppe darum bitten, den Tagesordnungspunkt 49 – Bußgeldverfahren nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aussetzen – zurückziehen zu können.
Den Tagesordnungspunkt 49 wollen Sie zurückziehen? Gut, das können Sie als Antragsteller jederzeit machen, da brauchen Sie nicht die Zustimmung des Hauses. Dann ist das so festgestellt. Gibt es noch weitere Hinweise zur Tagesordnung? Das ist nicht der Fall. Dann gilt die Tagesordnung wie verändert festgestellt.
Thüringer Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften (ThürIKTGerStG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/6771 - ERSTE BERATUNG
Wird hier schon das Wort zur Begründung gewünscht? Das ist nicht der Fall. Doch, zur Begründung? Frau Ministerin Denstädt, bitte, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das geplante Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften soll für den Bereich der Justiz das Gegenstück zum E-Government-Gesetz bilden, welches nur für Verwaltungsbehörden gilt. Der Entwurf berücksichtigt die unterschiedlichen Belange und Interessen von Justiz und Verwaltung. Er regelt
dabei insbesondere, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Daten der Justiz bei Stellen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere beim Thüringer Landesrechenzentrum und bei privaten Dienstleistern, gehalten und durch diese verarbeitet werden dürfen. Er setzt dabei auch die Forderungen um, die insoweit durch den Hessischen Dienstgerichtshof für Richter aufgestellt worden sind. Gegenstand dieser Entscheidung war, ob die verfassungsrechtlich verankerte, richterliche Unabhängigkeit dadurch verletzt wird, dass der Betrieb und die Administration des EDV-Netzes für den Rechtsprechungsbereich extern bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, einer oberen Behörde der Landesfinanzverwaltung, und nicht bei den Gerichten selbst angesiedelt sind. Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter hat diese Frage im Ergebnis verneint, aber zugleich festgestellt, dass die Zentralisierung der Datenverarbeitung insoweit nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht haben diese Entscheidung bestätigt.
Eine mit der damaligen Lage in Hessen vergleichbare Situation besteht in Thüringen nicht. Das Landesrechenzentrum ist zentraler Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung, dem für Finanzen zuständigen Ministerium unterstellt. Gleichzeitig stellt es nach dem Thüringer E-Government-Gesetz für alle Ressorts die IT-Infrastrukturkomponenten zur Verfügung.
Die Umsetzung des Gesetzentwurfs wird ferner erforderlich, da es der bei dem Thüringer Oberlandesgericht angesiedelten gemeinsamen IT-Stelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften zunehmend schwerfällt, die im Zuge der Digitalisierung der Justiz stetig zunehmenden Aufgaben bis zum 31.12.2025 vollständig und sachgerecht zu erfüllen. Hierzu gehört neben der Erfüllung neuer bundesgesetzlicher Vorgaben auch die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte. Wegen der aktuellen Berichterstattung in den Medien sei mir an dieser Stelle jedoch erlaubt, sehr geehrte Damen und Herren, festzustellen: Trotz der Schwierigkeiten, die wohl in der Natur eines Großprojekts liegen, ist die Thüringer Justiz auch mit der Einführung der elektronischen Akte auf einem guten Weg und im Übrigen mit anderen Bundesländern gleich auf. Und der hier in Rede stehende Gesetzentwurf wird helfen, die bestehenden Schwierigkeiten weiter zu minimieren. Näheres dazu werde ich bei Interesse gern im Fachausschuss ausführen.
Ähnliche Gesetze existieren bereits in einigen anderen Ländern, der hiesige Gesetzentwurf orientiert sich am schleswig-holsteinischen IT-Gesetz für
Ich möchte Ihnen an dieser Stelle vier wesentliche Elemente des vorliegenden Gesetzentwurfs nennen. So soll zum einen geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche und private Dienstleister mit IT-Aufgaben für die Gerichte und Staatsanwaltschaften beauftragt werden können. Zum Zweiten soll eine aus Praktikerinnen und Praktikern der Justiz bestehende IT-Kontrollkommission eingerichtet werden, die darüber wachen soll, dass die Unabhängigkeit der Rechtsprechung durch die Art und Weise der Datenerhaltung nicht beeinträchtigt wird. Zum Dritten sollen die Aufgaben und Befugnisse des für die Justiz zuständigen Ministeriums und der gemeinsamen ITStelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften festgelegt werden und viertens schafft das Gesetz zudem gewissermaßen im Vorgriff auf die anstehende Neustrukturierung des Thüringer Landesrechenzentrums rechtzeitig die gesetzliche Grundlage für gegebenenfalls erforderliche Änderungen der ITStruktur der Justiz.
In Summe schafft der Gesetzentwurf also die erforderlichen Rahmenbedingungen, um die Digitalisierung der Thüringer Justiz konsequent weiter voranzutreiben, wovon auch rechtsuchende Bürgerinnen und Bürger profitieren werden. Ich freue mich auf die parlamentarische Beratung und danke für die Aufmerksamkeit und würde noch die Gäste auf den Rängen begrüßen, die ich vergessen habe. Entschuldigung.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Ich eröffne damit die Aussprache und erteile als erstem Redner Herrn Abgeordneten Schard von der Fraktion der CDU das Wort.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Bundesgesetzgeber hat bereits 2017 festgelegt, dass ab 1. Januar 2026 die Akten an den ordentlichen Gerichten, den Fachgerichten und auch bei den Staatsanwaltschaften elektronisch zu führen sind und wir wissen ja auch aus verschiedenen Diskussionen, insbesondere auch im Ausschuss, dass die Gerichte auch dabei sind, sich mit diesem Verfahren zu beschäftigen. Wegen dieser gesetzlichen Verpflichtung muss eine Entscheidung getroffen werden, wie die IT-Infrastruktur der Justiz künftig ausgestaltet sein soll. Seit einigen Jahren
gibt es auf verschiedenen Ebenen Zentralisierungsbestrebungen. So wurden die IT-Stellen an Gerichten und Staatsanwaltschaften zu einer beim OLG angesiedelten IT-Stelle vereinigt. Die Zusammenarbeit der Länder unter anderem bei der Entwicklung von Fachverfahren hat sich nach meinem Dafürhalten kontinuierlich verbessert.
Die IT-Infrastruktur in der Justiz muss modernisiert werden, um letztlich die technischen Voraussetzungen für eine digitale Justiz zu schaffen. Neben den veralteten Fachverfahren und Textsystemen, zumindest teilweise, stellt die Implementierung des Informationssicherheitsmanagementsystems der Justiz eine neue Herausforderung dar.
Wenn man sich die Alternativen zu diesem Gesetzentwurf anschaut, scheint das sogenannte Hosting, also die Aufgabenübertragung auf außerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaft stehende Dienstleister, die wirtschaftlichste, vielleicht effektivste Variante zu sein. Unter anderem wegen Sicherheitsgrundsätzen ist allerdings eine Aufgabenübertragung auf externe Dienstleister nicht voraussetzungslos möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Verfahren aus Hessen dazu geäußert und die Voraussetzungen dafür aufgezählt, dass ein außerhalb der Justiz stehender Dienstleister die IT-Infrastruktur betreiben darf. Dazu gehört natürlich und insbesondere, dass Dritte nicht auf die richterlichen Daten und auch Administratoren nur unter engen Voraussetzungen auf ebendiese zugreifen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht betont zusätzlich, dass die Einhaltung dieser Vorgaben unter Beteiligung von Richterinnen und Richtern kontrolliert werden muss. Der vorliegende Gesetzentwurf soll auch diese Voraussetzungen schaffen. Danach soll zunächst konkret festgelegt werden, an wen unter welchen Voraussetzungen welche Aufgaben übertragen werden können. Außerdem soll eine gesetzliche Grundlage für die bereits bestehende IT-Kontrollkommission, die unter anderem die Unabhängigkeit der Justiz schützen soll, geschaffen werden.
Meine Damen und Herren, sobald Dritte, insbesondere im sehr sensiblen Bereich der Justiz ins Spiel kommen, ist ein außergewöhnlich hohes Maß an Achtsamkeit und Sensibilität erforderlich. Der Schutz der Verfahren und auch die Unbeeinflussbarkeit der Justiz müssen auf jeden Fall gewährleistet werden. Damit setzt sich der sehr komplexe Gesetzentwurf letztlich auch auseinander. Um hier jedoch wirklich eine fundierte Aussage und Einschätzung über diesen Gesetzentwurf treffen zu können, halte ich es für richtig und unabdingbar, den Gesetzentwurf in den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zu überweisen und
dort in aller Intensität zu diskutieren. Insbesondere sollte man sich im Ausschuss anschauen, wie andere Länder die IT-Strukturen der Justiz regeln. Natürlich müssen die, die damit täglich zu tun haben, in das Verfahren eingebunden werden. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Wir machen hier heute offensichtlich einen Oppositionsreigen, Herr Stefan Schard. Guten Morgen den Schülerinnen und Schülern, liebe Kolleginnen und Kollegen, es geht um Digitalisierung in der Justiz. Ich fange mit einem Zitat an – ich habe es heute früh noch herausgesucht – von George Westerman der MIT Initiative on the Digital Economy. Der sagt, wenn man Digitalisierung richtig betreibt, wird aus einer Raupe ein Schmetterling, und wenn man es nicht richtig macht, dann bestenfalls eine schnellere Raupe.
Wir sind der Auffassung, dass Digitalisierung im Rechtswesen unbedingt einen Schmetterling hervorbringen sollte, aber einen mit Kettenhemd. Das können Sie sich jetzt selbst bildlich vorstellen.
Gerade im Justizbereich geht es – wie überall – um das Thema „Datensicherheit“. Das heißt, wie sicher sind eigentlich die Daten, die wir haben? Da muss ganz extrem darauf geachtet werden. Wir haben im Justizbereich noch ein paar mehr Indikatoren, die zu berücksichtigen sind, damit sichergestellt wird, dass das Gerichtswesen, dass das Rechtswesen so weiter funktionieren und unabhängig agieren kann, wie es das tun sollte und wie es verfassungsrechtlich verbrieft ist. Kollege Schard hat schon ein paar Punkte angesprochen. Es geht an ganz vorderster Stelle darum, dass die Richter weiter unabhängig agieren können. Das heißt an der Stelle auch, dass sie vor allem unabhängig von der Exekutive, von der Regierung, agieren können. In dem Moment wird ein öffentlicher Dienstleister, der Server zur Verfügung stellt, der Administration gewährleistet, automatisch zu einem externen Dienst
leister, weil er möglicherweise, gegebenenfalls Zugriff auf Daten hat, die eigentlich in den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit gehören. Deswegen ist es richtig, dass in dem Gesetzentwurf kein Unterschied zwischen privaten Dienstleistern und öffentlichen Dienstleistern gemacht wird.
Allerdings haben wir einen bzw. zwei Kritikpunkte bezüglich der Frage, welcher Zugang zu welchen Daten von welchen Stellen erlaubt wird. Wir freuen uns auf eine Diskussion im Ausschuss dazu.
Ein Punkt, der uns, sagen wir mal, relativ weit vorn aufgefallen ist, ist die Frage, über welche Daten wir im Justizbereich eigentlich reden. Sind das tatsächlich nur Bilder und Texte oder reden wir auch über Videodateien und über Audiodateien? Die sind in den Definitionsbereichen nicht enthalten. Bei den Zugängen zu Daten würden wir uns an manchen Stellen ein bisschen eine konkrete Darstellung wünschen, was die Abgrenzung angeht, was Dienstleister tun dürfen und nicht tun dürfen. Wo wir ziemlich klar sind, ist, dass alles, was mit konkreter Administration von Daten zu tun hat, unbedingt in der ITStelle der Gerichte bleiben muss. Das heißt, dass wir von außen, sei es über das Landesdatennetz oder über private Dienstleister, wirklich nur die Infrastrukturadministration ermöglichen. Es sollte also niemandem außerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften die Möglichkeit gegeben werden, auf Dokumente zuzugreifen, die für die richterliche Entscheidungsfindung von Relevanz sind. Man kann dazu noch ganz viel ausführen. Da ich nur 5 Minuten Redezeit habe, macht es hier keinen richtigen Sinn.
Geben Sie mir noch einen Punkt, über den wir gern sprechen würden. Das ist das Thema mit der Kontrollkommission. Die Kontrollkommission wird zusammengesetzt – für die Besucher oben – aus – ich nenne es mal – IT-affinen Richtern und Staatsanwälten, die quasi im Nachgang kontrollieren, ob all das, was wir in dem Gesetz festlegen, auch so eingehalten wurde. Wir würden uns wünschen, dass die vielleicht schon frühzeitiger in den Prozess mit eingebunden werden, zum Beispiel bei der Frage, welche Vereinbarung zwischen den Gerichten und den Dienstleistern bzw. zwischen dem Ministerium und den Dienstleistern geschlossen wird, um frühzeitig eingreifen zu können, wenn möglicherweise Sicherheitsprobleme auftauchen. Mehr dazu dann am besten im Ausschuss. Vielen Dank.
Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Präsidentin, wir reden heute über das Gesetz über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Herr Schard von der CDU hat es bereits erwähnt: Bereits 2017 hat der Bundesgesetzgeber festgelegt, dass ab 1. Januar 2026 die Gerichte und Staatsanwaltschaften eine elektronische Akte vorhalten müssen. Wir haben 44 Gerichte in Thüringen und von 44 Gerichten haben gerade einmal 9 Gerichte – also mit Einbeziehung der Staatsanwaltschaft – die elektronische Akte. Ich habe mich gestern bei einem Kollegen von mir noch mal versichert, wie das denn in Thüringen beim Oberlandesgericht ist, die ja über die elektronische Akte verfügen, ob denn die Korrespondenz mit den Rechtsanwälten bereits elektronisch funktioniert. Da wurden meine Erfahrungen letzten Endes bestätigt: Es gibt in Thüringen keine elektronische Korrespondenz zwischen den Anwälten, den Gerichten und der Staatsanwaltschaft. Das ist traurig. Und ich bin froh, dass wir jetzt eine Justizministerin haben, die genau aus diesem Bereich kommt und die diese Sache jetzt zur Chefsache macht. Ich freue mich, dass sie aus der Polizei kommend sich hier dieser Sache annimmt, denn das ist wichtig. Frau Ministerin Denstädt hat den Erfahrungsschatz, den wir brauchen. Sie ist als Hilfsbeamtin der Staatsanwaltschaft im repressiven, also im Strafverfolgungsbereich tätig gewesen. Damit weiß sie genau, wie das ist, wenn man Beiakten anlegen muss als Kommissar, wenn man verschiedene Aktensysteme betrachten muss, wenn dann immer Hudelei besteht zwischen der Polizei, zwischen der Staatsanwaltschaft. Das Ganze kann man ein bisschen abkürzen, wenn man letzten Endes von der Papierakte auf die elektronische Akte umswitcht. Das macht die Arbeit einfacher.
Vielleicht ein ganz kleines Beispiel am Rande: Wenn Sie als Rechtsanwalt unterwegs sind – ich mache das ja noch gelegentlich –, da ist es so, wenn Sie eine Akteneinsicht beantragen, dann wird Ihnen die Akte in Papierform zur Verfügung gestellt. Da sind kleine Schnipselchen dabei. Wenn Sie vom Bundesgerichtshof eine Akte kriegen, dann kriegen Sie drei solcher Stapel, da brauchen Sie drei Tage, um so eine Akte zu kopieren.