Protokoll der Sitzung vom 03.02.2023

Vielleicht ein ganz kleines Beispiel am Rande: Wenn Sie als Rechtsanwalt unterwegs sind – ich mache das ja noch gelegentlich –, da ist es so, wenn Sie eine Akteneinsicht beantragen, dann wird Ihnen die Akte in Papierform zur Verfügung gestellt. Da sind kleine Schnipselchen dabei. Wenn Sie vom Bundesgerichtshof eine Akte kriegen, dann kriegen Sie drei solcher Stapel, da brauchen Sie drei Tage, um so eine Akte zu kopieren.

Das heißt, im Endeffekt ist es absolut uneffektiv. Eine elektronische Akte, die Sie als PDF-Dokument bekommen, ist weitaus einfacher zu händeln, Sie

(Abg. Baum)

sparen Zeit, und auch die Verwaltung spart Geld, Frau Denstädt. 1 bis 5 Millionen Euro – darüber reden wir –, das sind allein die Portokosten, die gespart werden, wenn die Gerichte und Staatsanwaltschaften auf die elektronische Akte umswitchen.

Herr Schard hat es schon gesagt, hier geht es um viele Fragen. Dieses Gesetz ist notwendig, wir brauchen diese Ermächtigungsgrundlage, wenn wir etwas auslagern im IT-Bereich. Die Frage ist aber auch, Frau Ministerin, die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. In Ihrer Einbringung haben Sie – das ist natürlich eine Sache, die wir im Ausschuss beraten müssen – nichts zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gesagt. Wir müssen uns natürlich zunächst einmal mit der Frage beschäftigen: Müssen wir auslagern? Das ist eine Frage der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Wenn das abgeklärt ist, dass ausgelagert werden muss, dann bedarf es dieses Gesetzes, denn wenn die IT-Stellen und das Landesrechenzentrum in der Lage sind, diese Aktenführung selbst zu gewährleisten, dann brauchen wir das nicht an Dritte herauszugeben.

Aber Sie haben recht – Herr Schard hat es angesprochen –, es gibt das gemeinsame Mahngericht von Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Für uns Anwälte ist das eine wunderbare Sache, dass Sie die Mahnverfahren relativ schnell elektronisch machen können. Früher, wenn Sie einen Mahnbescheid gemacht haben und der Rechtspfleger mit Ihnen nicht einverstanden war, haben Sie so einen Mahnbescheid dreimal drucken müssen, heutzutage haben Sie eine interne Prüfung durch diese Elektronik. Das ist eine wunderbare Geschichte. Das gemeinsame Mahngericht sitzt in Barby in Sachsen-Anhalt. Das heißt, dort wird es zentral über Dataport betrieben. Das wäre auch noch mal eine interessante Option, da habe ich auch noch nichts gehört, Frau Ministerin, zur Frage, inwiefern wir auf Dataport zurückgreifen können.

Dataport ist die Anstalt des öffentlichen Rechts, die genau das betreibt, die also dieses Rechenzentrum in Barby unterhält. Das ist ein Zusammenschluss in Form eines Staatsvertrags der Länder Hamburg, Bremen und Sachsen-Anhalt unter anderem und da ist die Frage, ob man diese Sache, wenn man sowieso schon das Mahnverfahren über Dataport laufen lässt, auch an einen zuverlässigen Anbieter ausgliedert, nämlich die Firma Dataport.

Aber das sind letzten Endes Fragen, meine Damen und Herren, die kann man im Ausschuss noch einmal näher betrachten. Ansonsten ist bereits vieles gesagt worden, viel Richtiges gesagt worden, die Voraussetzungen sind benannt worden, weshalb so ein Gesetz geschaffen werden muss. Ich denke, wichtig ist für uns, dass wir uns zu diesen Fra

gen; Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Dataport – also Auslagerung an einen IT-Dienstleister, der auch Ahnung hat –, im Ausschuss unterhalten. Wir werden einer Ausschussüberweisung deshalb zustimmen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall AfD)

Vielen Dank. Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Rothe-Beinlich von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Gäste auf der Tribüne. Es ist richtig, es ist schon vieles gesagt worden zum Thüringer Gesetz über den Einsatz von Informationsund Kommunikationstechnik in den Gerichten und Staatsanwaltschaften. In der Tat ist das ein Stück weit – ich will nicht sagen – revolutionär, aber ein bisschen schon, weil es tatsächlich in der Praxis so ist, dass wir gerade in Gerichten noch sehr intensiv mit ganz viel „Papier“ betraut sind. Mit der Einführung der elektronischen Akte soll sich das ja Schritt für Schritt ändern. Natürlich gilt es dann auch, darüber zu sprechen, wie wir hier bestmögliche Sicherheit, vor allem auch Datenschutz etc., gewährleisten können. Insofern ist es an der Zeit, dass es dieses Gesetz gibt, was wir erst mal ausdrücklich begrüßen, da in der Justiz Datenverarbeitung über Medien der Informations- und Kommunikationstechnik auch immer mehr – zum Glück – zum standardisierten Arbeitsmittel wird. Bisher jedoch wurde die Haltung von Daten und elektronischen Dokumenten für Gerichte und Staatsanwaltschaften dezentral organisiert. Das heißt, das hatte man tatsächlich immer an den einzelnen Gerichtsstandorten. Genau hier setzt das neue Gesetz an und setzt damit auch die Zentralisierungsbestrebungen entsprechend der Landesstrategie um und soll außerdem auch die Zusammenarbeit der Länder verbessern.

Das Ziel des Gesetzes ist die Schaffung einer Handlungsgrundlage, um die stetig zunehmende Datenfülle im Rahmen der Digitalisierung tatsächlich auch zu bewältigen. Zu den damit einhergehenden Herausforderungen gehören einerseits – ich sage es mal so, das nennen wir jetzt immer Herausforderungen – begrenzte personelle Ressourcen, das muss man sehr deutlich sagen, und die parallele Umstrukturierung des zentralen IT-Dienstleisters, nämlich vom Thüringer Landesrechenzentrum – hier will ich noch einmal betonen, das Thüringer Landesrechenzentrum ist nicht Teil der

(Abg. Sesselmann)

Justiz, sondern das ist ein externer Dienstleister und deswegen muss man auch hier sehr genau hinschauen, was wo wie organisiert wird – sowie andererseits die gleichzeitige Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflege. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll lediglich der abstrakte Rahmen geschaffen werden.

Auch wir beantragen selbstverständlich eine Überweisung an den Justizausschuss, um dort weiter intensiv über das Gesetz zu beraten, und – ich habe Herrn Schard auch so verstanden – auch eine umfangreiche Anhörung von Expertinnen selbstverständlich dazu stattfinden zu lassen, um tatsächlich den Bedarf festzustellen. Ich finde auch die Idee von Herrn Schard, länderübergreifend noch einmal zu gucken, wie das eigentlich in den einzelnen Bundesländern geregelt ist – wir haben ja gehört, dieser Gesetzentwurf orientiert sich am schleswigholsteinischen Modell, aber es gibt ja auch noch andere – wirklich gut, genauso natürlich auch die Frage, um welche Daten es eigentlich genau geht. Franziska Baum hat es ja gefragt. Selbstverständlich gibt es auch Video-/Audio-Dateien, über die müssen wir auch sprechen, gerade mit Blick auf Digitalisierung.

Wir sehen unter Umständen übrigens auch selbst noch Änderungsbedarfe am Gesetz. Ich will mal ein paar Punkte benennen, wo wir glauben, dass wir einfach darüber diskutieren müssen, ob und wie wir das lösen können. Insbesondere legen wir Wert auf eine Anschlussfähigkeit nach außen, indem zum Beispiel Schnittstellen eingebunden werden. Was meine ich damit? Ich meine damit zum Beispiel die Polizei, die Staatsanwaltschaft – da muss man sehr genau schauen, ob und wie das gelingen kann –, denn es sind sehr sensible Daten, über die wir reden. Die Grundlage des Gesetzes sind die ausgeurteilten Forderungen des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter aus dem Jahr 2010, die sich jedoch teilweise auch mit den Vorgaben der neuen Datenschutz-Grundverordnung decken.

Der Schutz der Justiz soll natürlich auch durch EDV-Maßnahmen gewährleistet werden, so müssen beispielsweise Zugriffe von außen verhindert, aber auch Lücken geschlossen werden. Fehler können wir uns hier nicht leisten, denn es geht um extrem sensible Daten. Das Ziel soll jedenfalls sein, dass wir auf diesem Weg eine gemeinsame rechtssichere Grundlage für die Inanspruchnahme von Ressourcen der Exekutive, also sprich zentralen IT-Landesdienstleistern oder anderen externen Dienstleistern im sensiblen Bereich der richterlichen Unabhängigkeit wahren. Das Stichwort „Gewaltenteilung“ sei hier noch einmal genannt. So stärken

wir die Justiz und tragen auch dazu bei, sie im Zusammenhang mit der Digitalisierung weiter zukunftsfähig zu machen. Ich freue mich dazu auf die Beratung im zuständigen Ausschuss. Vielen herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten liegen nicht vor – doch, Herr Sesselmann noch einmal.

Meine Damen und Herren, ich möchte mich kurzfassen. Eins ist wichtig, dieses Online-Zugangsbzw. dieses wichtige Gesetz, das der Bundesgesetzgeber 2017 auf den Weg gebracht hat, das ist jetzt mittlerweile sechs Jahre her und die Landesregierung hat es bisher versäumt – das muss man hier noch einmal ganz eindeutig und klar hervorheben, sechs Jahre sind vorbei. Zum 01.01.2026 muss die elektronische Akte vorliegen, meine Damen und Herren, Frau Ministerin, da ist nicht mehr viel Zeit. Sie müssen die Sache zur Chefsache machen und das ist wichtig. Sachsen-Anhalt, nur ein kleiner Hinweis am Rande, hat bereits am 21.05.2021, in der letzten Legislaturperiode, dieses Gesetz, ein ähnliches Gesetz auf den Weg gebracht. Das heißt, da sieht man mal, wie weit Thüringen jetzt zurückliegt. Thüringen muss aufpassen, dass es nicht wieder im Bereich der IT die rote Laterne gewinnt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall AfD)

Gibt es weitere Redewünsche? Das sehe ich nicht. Es war beantragt, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zu überweisen. Wer dieser Ausschussüberweisung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Die Koalition will nicht mitstimmen? Ausschussüberweisung? Ich frage nur noch mal. Gut. Ich habe eben keine Hand gesehen. Ja, dann ist das – glaube ich – mit Stimmen des ganzen Hauses beschlossen. Es sei denn, es gäbe Gegenstimmen? Oder Stimmenthaltungen? Das sehe ich nicht. Dann ist das einstimmig wunschgemäß so überwiesen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Wir kommen jetzt zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 42

(Abg. Rothe-Beinlich)

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes – Rechtssicherer Betrieb von begehbaren Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen Gesetzentwurf der Fraktion der AfD - Drucksache 7/6269 - ERSTE BERATUNG

Wird das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs gewünscht? Bitte.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Zuschauer auf der Tribüne! Gleichwertige Lebensbedingungen im ländlichen Raum, dieses Ziel eint uns alle. Wir sind froh darüber, dass es gelungen ist, in den kleineren Gemeinden mit 24-Stunden-Dorfläden eine wohnortnahe Nahversorgung zu sichern. Nun ist es so, dass Gutes auch rechtssicher ausgestaltet werden muss, um dauerhaft zu bleiben.

24-Stunden-Dorfläden werden von der Rechtsprechung auch als begehbare Warenautomaten bezeichnet. Sie sind nicht nur 24 Stunden am Tag, sondern auch die ganze Woche über zugänglich, das heißt, auch an Sonn- und Feiertagen. Natürlich werden diese Sonn- und Feiertagsgeschäfte auch mit Frischwaren bestückt. Leider sieht das derzeit geltende Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz in der Fassung seiner letzten Änderung vom 26. März 2019 hierfür keine Ausnahmetatbestände vom Verbot öffentlicher gewerblicher Tätigkeiten an Sonnund Feiertagen vor. Dies mag vielleicht auch daran liegen, dass es 2019 noch keine 24-Stunden-Dorfläden gegeben hat.

So bin ich meinem Kollegen Torsten Czuppon sehr dankbar, dass er hier mit seiner Kleinen Anfrage in Drucksache 7/3221 vom 25. April 2022 zur Aufklärung der Rechtslage beigetragen hat.

(Beifall AfD)

Wie aus der Antwort des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 31. Mai 2022 hervorgeht, ist ein gewerblicher Betrieb von begehbaren Selbstbedienungsautomaten für Lebensmittel und andere Waren nach dem Thüringer Feiertags- und Gedenktagsgesetz an Sonn- und Feiertagen verboten. Dies bedeutet, dass 24-Stunden-Dorfläden nach derzeit geltender Rechtslage an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssen, was in Thüringen zum Glück so nicht umgesetzt wird. Wir wollen jedenfalls nicht,

dass sich bei 24-Stunden-Dorfläden dasselbe Drama wie bei einem Blumenmarkt in Schönstedt im Unstrut-Hainich-Kreis abspielt. Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, wollen wir mit unserem Gesetzentwurf die 24-Stunden-Dorfläden als begehbare Warenautomaten in den Ausnahmekatalog des § 4 Abs. 3 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes aufnehmen. Es ist Zeit dafür. Wir stehen für Recht und Ordnung – Gutes bewahren und rechtssicher machen, das ist das Gebot. Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Vielen Dank. Dann darf ich die Aussprache eröffnen und erteile als erstem Redner Herrn Abgeordneten Kemmerich von der Parlamentarischen Gruppe der FDP das Wort.

Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Kollegen, sehr verehrte Zuschauer auf der Tribüne, gestern haben wir über die Situation im Einzelhandel diskutiert. Hier kommen wir zu einer Realität, die geschaffen worden ist, die notwendig ist, um die Versorgung auf dem Land sicherzustellen, nämlich das Angebot von 24-Stunden-Geschäften, die in der Regel ohne Personal auskommen. Natürlich besteht die Aufgabe in diesen Geschäften, die Warenvorräte aufzufüllen und auch für Ordnung zu sorgen. Es ist eine notwendige Institution, um auf dem Land und in ländlichen Regionen eine gesicherte Versorgung zu gewährleisten, aber natürlich mit gewissen Haken und Ösen.

Was will die AfD mit ihrem Gesetzentwurf? Es geht darum, das Auffüllen der begehbaren Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen zu erlauben. Tagund-Nacht-Dorfläden haben aus wirtschaftlichen Gründen rund um die Uhr geöffnet. Das Ziel ist richtig, der Gesetzentwurf ist trotzdem nicht zustimmungsfähig, weil § 4 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes explizit auf Arbeitsverbote und Ausnahmen abstellt. Die Änderung der AfD beschreibt jedoch keine Arbeit oder Tätigkeit, sondern einen Ort bzw. Gegenstand. Daher ist das mit der Regelungssystematik nicht vereinbar. Auch ist kritisch zu sehen, unter welcher Definition der ländliche Raum zusammenzufassen ist. Es gibt Leute, die sagen, in Thüringen ist fast alles ländlicher Raum; damit treffen sie auch oftmals unseren Zeitgeschmack. Abgesehen von Abgrenzungsschwierigkeiten zum nichtländlichen Raum fehlt für die damit verbundene Ungleichbehandlung eine nachvollziehbare Begründung. Zudem ist das größere Problem des Gesetzentwurfs, dass die Regelung

(Vizepräsidentin Marx)

im Widerspruch zum ausdrücklichen Verbot in § 4 Abs. 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz steht. Während dieser Schutzzeiten nach Abs. 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren an jedermann außerhalb der Verkaufsstellen verboten. Das ist die Norm. Das genannte Gerichtsurteil des VG Freiburg im Breisgau bezog sich auf die Ladenöffnungszeiten des Landes Baden-Württemberg, den damaligen § 3a, welcher ausschließlich auf Verkaufsstellen abstellte und daher für eine generelle Einordnung des Betriebs begehbarer Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen nicht einschlägig war. Wir werden dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Herzlichen Dank.

(Beifall Gruppe der FDP)

Vielen Dank.

(Unruhe AfD)

Als nächster Rednerin erteilte ich Frau Abgeordneter Güngör von der Fraktion Die Linke das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Zuschauer hier live bei uns im Landtag und am Livestream! Der Gesetzentwurf der AfD sieht vor, das Thüringer Feierund Gedenktagsgesetz für Warenautomaten auszusetzen bzw. ganz konkret diese in den Ausnahmenkatalog aufzunehmen. Wir befassen uns hier immer wieder mit Anträgen zur Thematik „Sonn- und Feiertagsöffnungen“. Wir haben gestern erst den üblichen Angriff auf unser Ladenöffnungsgesetz pariert.

Lassen Sie mich zunächst auf die bestehenden Strukturen von Warenautomaten eingehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können Verkaufsläden in Thüringen von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 20.00 Uhr geöffnet sein, und im Fall der Warenautomaten können diese eben auch jetzt schon 24 Stunden geöffnet sein, außer an Sonn- und Feiertagen. Schon jetzt ist die Zugänglichkeit und Verfügbarkeit dieser Warenautomaten fast rund um die Uhr gegeben. Dann gibt es auch noch freistehende Warenautomaten, also Warenautomaten, die ohne abgeschlossenen Eingangsbereich zugänglich sind. Die können bereits jetzt an Sonn- und Feiertagen betrieben werden. Betrieben werden – und darauf kommt es jetzt an –, heißt eben nicht, dass an diesen Tagen eine Bestückung erfolgen darf oder erfolgen muss, denn das ist offensichtlich eine andere Ebene, wenn ich sage: Nein, genau an den Tagen sollen Arbeitnehmerinnen eben nicht dafür sorgen,

dass wieder frische Waren da sind, sondern, dann müssen die Produkte eben auch einen Tag stehen können.

Es existiert bisher keine bundeseinheitliche Rechtsprechung hinsichtlich des Betriebs von solchen Warenautomaten, was für mich vor dem Hintergrund der Pandemie erst mal logisch ist, weil in der Zeit sehr viel Neues an Automaten oder an Verkaufsvarianten ausgetestet wurde, aus dem Boden gesprossen ist, die eben auch den großen Vorteil hatten, dass man Abstand wahren kann, dass bestimmte Hygienevoraussetzungen anders erfüllt werden. Bevor also jetzt weitere gesetzgeberische Schritte durchgeführt werden sollen, müssen wir erst mal in einen rechtlichen Abstimmungsprozess mit den anderen Ländern gehen, um gegebenenfalls dann abgestimmt reagieren zu können, sofern wir einen Handlungsbedarf sehen.

Ganz ehrlich, Sie als Zuschauerinnen und Zuschauer fragen sich jetzt vielleicht: Okay, warum will die AfD einen potenziellen dritten Schritt gehen, bevor geklärt ist, ob wir überhaupt einen ersten Schritt gehen müssen? Das ist ganz leicht zu beantworten und ganz üblich. Die AfD will sich hier in gewohntem Stil als Retterin des ländlichen Raums gerieren, verpasst aber den Kern der eigentlichen Problematik und verpasst es sogar – Kollege Kemmerich hat bereits darauf hingewiesen –, zu definieren, was eigentlich ein ländlicher Raum oder – Zitat – „ländlich geprägte Räume“ sein sollen. Sind das 1.000 Einwohner, sind das 5.000 Einwohnerinnen? Das ist völlig unklar, und so etwas müsste in einem Bundesland wie Thüringen dann auch durchaus geregelt werden.

Der vorliegende Antrag der AfD ist damit sachlich ungenau und nicht geeignet, um sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Betrieb von Warenautomaten denn jetzt eigentlich im Regelungsbereich des Feier- und Gedenktagsgesetzes liegt. Mir ist es wichtig, gerade vor vom Hintergrund der gestrigen Plenardebatte noch mal deutlich zu machen, dass immer dann, wenn hier im Thüringer Landtag Arbeitnehmerinnenrechte auf so eine platte Art und Weise infrage gestellt werden, wir als Linke betonen, dass eine Aufweichung des Thüringer Feierund Gedenktagsgesetzes eben auch eine Aushöhlung des Artikels 140 im Grundgesetz ergeben würde, und das ist der verfassungsrechtliche Schutz des Sonn- und Feiertages. Es braucht eben mal einen Tag ohne Geschäftigkeit mit Zeit für Familie, mit Zeit für Freunde, mit Ruhe. Und wer noch unsicher ist, was es für weitere gute Gründe gibt, dem rate ich mal, sich dazu die Thüringer „Allianz für den freien Sonntag“ anzugucken, da gibt es noch mehr gute Gründe, warum man eben nicht

(Abg. Kemmerich)