Protokoll der Sitzung vom 15.12.2022

Ich gehe davon aus, dass das geschehen ist, aber mir liegen jetzt keine entsprechenden Zuarbeiten vor. Wenn das für Sie eine relevante Frage ist, würde ich die im Nachgang gern schriftlich beantworten. Aktuell kann ich es jedenfalls nicht tun.

Die Frage wäre mir wichtig. Wenn Sie das schriftlich noch beantworten könnten, herzlichen Dank.

Mach ich.

Vielen Dank. Vereinbarungsgemäß schließe ich hiermit den ersten Teil der Fragestunde und rufe erneut die Tagesordnungspunkte 21, 24, 26 und 27 auf.

Tagesordnungspunkt 21

Wahl eines Vizepräsidenten des Thüringer Landtags Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/6897 -

Gemäß § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung schlagen diejenigen Fraktionen, die nicht die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags stellen – ich bitte trotzdem um etwas mehr Ruhe im Plenarsaal –, jeweils ein Mitglied des Landtags für die

Wahl zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten des Landtags vor. Wahlvorschlagsberechtigt ist insoweit die Fraktion der AfD. Die Wahl wird ohne Aussprache und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/6897 vor. Vorgeschlagen ist für eine erste Wahlwiederholung Herr Abgeordneter René Aust. Das wäre dann die zweite Wahlwiederholung.

Tagesordnungspunkt 24

Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/6896 -

Der Landtag hat bislang zwei der insgesamt drei Mitglieder der G10-Kommission gewählt. Das Wahlvorschlagsrecht für das verbleibende Mitglied liegt bei der Fraktion der AfD. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags erhält, mithin mindestens 46 Stimmen. Der Wahlvorschlag liegt Ihnen in der Drucksache 7/6896 vor. Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Ringo Mühlmann.

Nachdem sämtliche Mitglieder der vorschlagsberechtigten Fraktion der AfD in einem Wahlgang und einer ersten Wahlwiederholung nicht gewählt wurden, hat die Vorberatung des AfD-Wahlvorschlags in einem parlamentarischen Gremium außerhalb des Plenums im Sinne der Ziffer 2 der Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags in der Drucksache 3/970 in der 85. Sitzung des Ältestenrats am 1. November 2022 stattgefunden, um die Wahlwiederholungen zu ermöglichen.

Wird Aussprache gewünscht? Das kann ich nicht feststellen.

Tagesordnungspunkt 26

Bestellung eines Mitglieds des Beirats beim Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes Wahlvorschlag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 7/6887 -

Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes wird beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ein Beirat gebildet, der aus insgesamt neun Mitgliedern besteht. Sechs dieser Mitglieder werden vom Landtag bestellt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nachdem der Landtag die Parlamentarische Gruppe der Bürger für Thüringen anerkannt hat und infolgedessen Verschiebungen bei dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und parlamentarischen Gruppen festzustellen waren, liegt das Wahlvorschlagsrecht nunmehr bei der Fraktion Die Linke. Der Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke liegt Ihnen in der Drucksache 7/6887 vor. Vorgeschlagen als Mitglied des Beirats beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ist Frau Abgeordnete Donata Vogtschmidt.

Wird hier die Aussprache gewünscht? Kann ich auch nicht erkennen.

Tagesordnungspunkt 27

Wahl eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung für Technologie, Innovation und Forschung Thüringen (STIFT) Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/6898 -

Gemäß § 10 Nr. 2d der Stiftungssatzung gehören dem Kuratorium, welches aus insgesamt 13 Mitgliedern besteht, unter anderem drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Fraktionen an. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/6898 vor. Vorgeschlagen ist der Abgeordnete Jörg Henke.

Wird hier die Aussprache gewünscht? Das kann ich auch nicht erkennen.

Somit kommen wir zu den Wahlen. Sie erhalten nach Ihrem Namensaufruf vier Stimmzettel. Sie können auf jedem dieser Stimmzettel einmal mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen. Enthält ein Stimmzettel mehr als ein Kreuz oder ist das Stimmverhalten nicht eindeutig festzustellen, ist der Stimmzettel als ungültig zu werten.

Als Wahlhelferin und Wahlhelfer sind eingesetzt der Abgeordnete Weltzien, Herr Abgeordneter Henkel und Frau Abgeordnete Wahl. Ich eröffne hiermit die Wahlhandlung und bitte die beiden Schriftführer, die Namen der Abgeordneten zu verlesen.

Aust, René; Baum, Franziska; Beier, Patrick; Berg- ner, Dirk; Dr. Bergner, Ute; Bilay, Sascha; Blech- schmidt, André; Braga, Torben; Bühl, Andreas; Cotta, Jens; Czuppon, Torsten; Dittes, Steffen; Eger, Cordula; Emde, Volker; Engel, Kati; Frosch, Karlheinz; Gleichmann, Markus; Gottweiss, Thomas; Gröger, Thomas; Gröning, Birger; Güngör, Lena Saniye; Hande, Ronald; Dr. Hartung, Thomas; Henfling, Madeleine; Henke, Jörg; Henkel, Martin; Herold, Corinna; Herrgott, Christian; Hey, Matthias; Heym, Michael; Höcke, Björn; Hoffmann, Nadine; Jankowski, Denny; Kalich, Ralf; Kellner, Jörg; Kemmerich, Thomas; Kießling, Olaf; Dr. Klisch, Cornelia; Kniese, Tosca; Dr. König, Thadäus; KönigPreuss, Katharina; Korschewsky, Knut; Kowalleck, Maik.

Laudenbach, Dieter; Dr. Lauerwald, Wolfgang; Leh- mann, Diana; Liebscher, Lutz; Lukasch, Ute; Dr. Lukin, Gudrun; Malsch, Marcus; Dr. Martin-Gehl, Iris; Marx, Dorothea; Meißner, Beate; Merz, Janine; Mitteldorf, Katja; Mohring, Mike; Möller, Denny; Möller, Stefan; Montag, Robert-Martin; Mühlmann, Ringo; Müller, Anja; Müller, Olaf; Pfefferlein, Babette; Plötner, Ralf; Pommer, Birgit; Ramelow, Bodo; Reinhardt, Daniel; Rothe-Beinlich, Astrid; Rudy, Thomas; Schaft, Christian; Schard, Stefan; Schubert, Andreas; Schütze, Lars; Sesselmann, Robert; Stange, Karola; Tasch, Christina; Thrum, Uwe; Tiesler, Stephan; Tischner, Christian; Urbach, Jonas; Vogtschmidt, Donata; Prof. Dr. Voigt, Mario; Dr. Wagler, Marit; Wahl, Laura; Walk, Raymond; Weltzien, Philipp; Wolf, Torsten; Worm, Henry; Zippel, Christoph.

Ich frage in die Runde, ob alle Abgeordneten ihre Stimme abgeben konnten. Ich stelle fest, dass dies der Fall ist. Ich schließe die Wahlhandlung und bitte die Wahlhelfer um Auszählung der Stimmen.

Vereinbarungsgemäß rufe ich währenddessen den zweiten Teil der

Fragestunde

auf. Wir fahren fort mit der Mündlichen Anfrage Nummer 9 des Abgeordneten Bühl in der Drucksache 7/6826, die gestellt wird durch den Abgeordneten Schard. Bitte, Herr Abgeordneter.

(Vizepräsident Worm)

Fragwürdige Einstellungspraxis bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären in der Ramelow-Regierung: Vorliegen von Laufbahnbefähigungen?

Medienberichten des Magazins „DER SPIEGEL“ vom 25. November 2022 zufolge wird unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht des Thüringer Rechnungshofs die Einstellungspraxis für Staatssekretäre als rechtswidrig, fehlerhaft und schlichtweg intransparent bezeichnet. Laut Bericht habe der Rechnungshof auf Basis der Personalakten von acht der damals 13 Staatssekretäre der RamelowRegierung geprüft, ob ihre Ernennung wirtschaftlich und sparsam gewesen sei und dabei alle beamtenrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden, was die Prüfer letztlich bei keiner Person bejaht haben. Nur ein Staatssekretär habe eine Regellaufbahnbefähigung für den höheren öffentlichen Dienst mitgebracht. Bei insgesamt fünf Staatssekretären seien nicht einmal die Mindestvoraussetzungen für eine Einstellung erfüllt worden, ihre Auswahl sei insgesamt intransparent und fehlerhaft und zum Zeitpunkt der Ernennung hätte keiner der fünf Staatssekretäre ernannt werden dürfen.

Am 26. November 2022 veröffentlichte die Staatskanzlei auf ihrer Homepage die Fragen des Magazins „DER SPIEGEL“ einschließlich der von der Staatskanzlei gegebenen Antworten, eine Auflistung offenbar vom Rechnungshof erhobener Vorwürfe nebst Antworten sowie eine anonymisierte 13-seitige Stellungnahme der Staatskanzlei vom 5. September 2022 an den Thüringer Rechnungshof. Diese Veröffentlichungen sowie die Medienberichte hierzu liegen dieser Anfrage zugrunde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Staatsekretärinnen und Staatssekretäre wurden unter Anwendung des § 23 Thüringer Laufbahngesetz sowie nach § 26 Thüringer Laufbahngesetz ernannt – bitte im Einzelnen unter zusätzlicher Angabe der Gesamtanzahl auflisten –?

2. Auf Grundlage welcher Unterlagen und Nachweise hat das Kabinett jeweils die Feststellung der Laufbahnbefähigung der einzelnen Staatsekretärinnen und Staatssekretäre beschlossen – bitte ebenfalls im Einzelnen auflisten –?

3. Bei welchen Staatsekretärinnen und Staatssekretären wurde das Fehlen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen festgestellt – bitte im Einzelnen unter zusätzlicher Angabe der Gesamtanzahl auflisten –?

4. Wurden oder werden Staatsekretärinnen und Staatssekretäre, bei denen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, in einem Ange

stelltenverhältnis beschäftigt – bitte im Einzelnen auflisten –?

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet die Staatskanzlei, Herr Minister Hoff. Bitte.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Lieber Herr Schard, die von Ihnen vorgetragene Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühl beantworte ich wie folgt, zunächst mit einer Vorbemerkung.

Die Mündliche Anfrage nimmt Bezug auf den nicht öffentlichen Entwurf einer Prüfmitteilung des Thüringer Rechnungshofs, über die zunächst das Magazin „DER SPIEGEL“ – das haben Sie dargestellt – berichtete und die bereits Gegenstand der nicht öffentlichen Sitzung des Justizausschusses am 6. Dezember 2022 und der öffentlichen Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 8. Dezember 2022 war. Die politischen Wertungen, die in den einleitenden Ausführungen der Anfrage wiedergegeben werden, sind vor diesem Hintergrund Meinungen in einem laufenden Prüfverfahren des Thüringer Rechnungshofs, in dem sowohl unterschiedliche fachliche Meinungen zwischen dem Rechnungshof einerseits und der geprüften Behörde andererseits ausgetauscht werden, als auch die abschließende Bewertung des Rechnungshofs bislang nicht vorliegt. Das war übrigens auch Gegenstand der Erörterungen in den beiden Ausschusssitzungen. Sofern in der Fragestellung Einzelangaben zu Personen angesprochen werden, die nicht offenkundig sind, wird von der Antwort mit Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer Landesverfassung unter Hinweis auf die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen bzw. der Einzelnen abgesehen. Diese Vorbemerkung wäre dann auch die Vorbemerkung zu den Mündlichen Anfragen, die vermutlich gleich folgen in den Drucksachen 7/6827 bis 7/6830 und 7/6840.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt im Zusammenhang zu den Fragen 1 bis 4:

Bei der Beantwortung der Fragen ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Ernennungsfälle nach dem bis zum 31. Dezember 2014 geltenden alten Recht, also dem damaligen Thüringer Beamtengesetz in Verbindung mit der Thüringer Laufbahnverordnung, oder nach dem ab dem 1. Januar 2015

geltenden neuen Recht, das heißt also dem Thüringer Laufbahngesetz handelt.

Nach dem alten Recht galt, wie ich auch schon in der öffentlichen Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses ausgeführt habe, für die Kolleginnen und Kollegen Staatssekretäre, die durch die Regierung Lieberknecht bzw. die vorhergehenden Landesregierungen ernannt wurden, und für diejenigen, die im Dezember 2014 vom Kabinett Ramelow I ernannt wurden, das alte Laufbahnrecht. Die Ernennung zum Staatssekretär bzw. zur Staatssekretärin erfolgte dabei gemäß § 101 Abs. 4 Thüringer Beamtengesetz in seiner alten Fassung, also der bis zum 31.12.2014, und der Anerkennung von Ausnahmen durch das Kabinett. Eine besondere Prüfung der Laufbahnbefähigung war da ja nach altem Recht für Staatssekretäre bzw. Staatssekretärinnen nicht erforderlich und wurde auch so nicht praktiziert, weder von den vorhergehenden Landesregierungen noch dem Kabinett Ramelow I. Eine Dokumentation war daher im Übrigen für diese Personengruppe auch entbehrlich.

Unabhängig davon will ich dem Frageinteresse Rechnung tragend deutlich machen, dass zu dieser Gruppe folgende im Dezember 2014 ernannte Staatssekretäre und Staatssekretärinnen gehören. Staatssekretär Malte Krückels, Staatssekretärin Dr. Babette Winter, Staatssekretär Dr. Hartmut Schubert, Staatssekretär Olaf Möller, Staatssekretär Udo Götze, Staatssekretärin Gabi Ohler, Staatssekretärin Silke Albin, Staatssekretär Markus Hoppe, Staatssekretärin Ines Feierabend und Staatssekretär Dr. Klaus Sühl.

Jetzt kommen wir zum neuen Recht. Das ist das, was hier besonders interessiert. Für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die ab dem 01.01.2015 ernannt worden sind, gilt das neue Thüringer Laufbahngesetz. Danach müssen die Voraussetzungen der §§ 10, 11, 23, 26 Thüringer Laufbahngesetz vorliegen und es sind verschiedene Prüfschritte einzuhalten. Über diese Prüfschritte hatte ich in den Ausschusssitzungen schon informiert, will das aber hier auch noch mal deutlich machen.

Der Prüfschritt 1: Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin für das Amt eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin einen Vorbereitungsdienst absolviert – das kann zum Beispiel das zweite juristische Staatsexamen sein oder ein anderer Vorbereitungsdienst, zum Beispiel Baureferendariat oder ähnliches –, dann liegt automatisch eine Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst vor. Die Laufbahn selbst orientiert sich dann am Vorbereitungsdienst, zum Beispiel dem nicht höheren technischen Verwaltungsdienst. Folgende Staatssekre

tärinnen und Staatssekretäre haben die Laufbahnbefähigung aufgrund eines eingerichteten Vorbereitungsdienstes oder Referendariats erhalten, und zwar: Staatssekretärin Dr. Julia Heesen, Volljuristin, Herr Sebastian von Ammon, Volljurist, oder Frau Dr. Katja Böhler, Volljuristin.

Der Prüfungsschritt 2: Liegt kein Vorbereitungsdienst vor, müssen für die Laufbahnen des höheren Dienstes die Voraussetzungen des § 23 Thüringer Laufbahngesetz vorliegen, das heißt ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Masterstudium, Diplom, Magister und mindestens eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit. Diese Tätigkeit wiederum muss nach Art und Schwierigkeit dem Studienabschluss entsprechen und im Übrigen auch von der Wertigkeit her mindestens Tätigkeiten des höheren Dienstes zuzuordnen sein. Das ist wichtig, ich komme nachher noch mal darauf zurück. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten für das Amt eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin haben dann entsprechende Dokumente ihres bisherigen beruflichen Werdegangs bei der personalführenden Stelle in der Staatskanzlei vorzulegen, die die entsprechenden Prüfungen vornimmt.