Christian Schäfer

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Es geht schlicht und ergreifend um Folgendes: Nach Artikel 38 Grundgesetz – –.
Entschuldigung, ich spreche hier zum ersten Mal! Herr Präsident, meine Damen und Herren! In unserem Antrag geht es im Prinzip um Folgendes: Nach Artikel 38 Grundgesetz sind Abgeordnete prinzipiell alle gleich zu behandeln, es gibt keine Abgeordneten erster und zweiter Klasse. In der Regel schließen sich die Abgeordneten in den einzelnen gewählten Parteien zu Fraktionen zusammen. Nun ist es im Bundestag und in allen anderen Landtagen so, dass die Hürde, um eine Fraktion sein zu können, im Wesentlichen darin liegt, ob eine Partei landesweit diese 5-ProzentHürde erreicht hat und sie dann auch noch gemeinsam im Landtag oder im Bundestag vorhanden ist.
Das war früher auch in Bremen so. Bremen hatte 100 Abgeordnete in der Bremischen Bürgerschaft, ihre Anzahl ist von 100 auf 83 reduziert worden. Damals wurde das Wahlgesetz geändert, aber nicht das Abgeordnetengesetz und die Geschäftsordnung, und dadurch ist jetzt eine Reihe von Ungleichbehandlungen entstanden. Das betrifft beispielsweise die finanziellen Zuwendungen für die Gruppen, die pro Kopf immer ein Hundertstel der Gesamtmittel betragen und nicht ein Dreiundachtzigstel, wie es nach der aktuellen Zahl der Abgeordneten der Fall sein müsste, wenn es denn eine wirkliche Gleichbehandlung wäre.
Durch die Mindestzahl von fünf Abgeordneten für eine Fraktion kann es sein, wie jetzt in diesem Fall bei der AfD, dass wir landesweit 5,5 Prozent erreicht, aber trotzdem keinen Fraktionsstatus erlangt haben, weil dafür in diesem Fall fünf Abgeordnete notwendig wären.
Das ist meines Wissens in Bremen einmalig, in anderen Landesparlamenten gibt es für solche Fälle Sonderregelungen. In Brandenburg ist es beispielsweise so geregelt, dass auch vier Abgeordnete eine Fraktion bilden können, wenn die Partei landesweit über fünf Prozent erreicht hat.
Wir beantragen, eine solche Regelung auch in die Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft aufzunehmen, weil wir ansonsten die Gleichbehandlung nach Artikel 38 Grundgesetz als nicht gegeben sehen. – Vielen Dank!