Erwin Siekmann
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Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine reine Landessteuer. Das jährliche Aufkommen beträgt in Nordrhein-Westfalen etwa 1,7 bis 1,8 Milliarden €.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird leider nicht in allen Fällen von den Kraftfahrzeughaltern zeitnahe gezahlt. So müssen in unserem Land jährlich über 40 Millionen € Kraftfahrzeugsteuern in ein Mahn- oder Vollstreckungsverfahren, und 13 Millionen € jährlich müssen sogar niedergeschlagen werden und fallen als Steuereinnahmen endgültig aus.
Es gibt sogar eine nicht unerhebliche Zahl von Kraftfahrzeugsteuerschuldnern, die bei der Anmeldung eines neuen Kraftfahrzeuges die Steuer für ein früheres Kraftfahrzeug noch nicht bezahlt haben.
Das ist nicht hinnehmbar. Der bisherige Verwaltungsaufwand ist ganz erheblich, und die niedergeschlagenen Gelder fehlen in unserer Landeskasse. Außerdem untergräbt das Verhalten der Steuersünder die allgemeine Steuermoral und auch das Verständnis von Steuergerechtigkeit.
Das darf so nicht bleiben, das muss geändert werden. Wir müssen erreichen, dass jeder Kraftfahrzeughalter seine Kraftfahrzeugsteuer in Zukunft ohne Mahnung und ohne Zwangsmaßnahmen zahlt, und zwar zeitnah.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Kraftfahrzeuge werden von den kreisfreien Städten und Kreisen und einer Vielzahl von Nebenstellen möglichst wohnortnah zugelassen. Die Steuerbescheide werden dann später von den Finanzämtern erlassen. Die Kraftfahrzeugsteuern werden durch dieses Verfahren erst dann, oft auch verspätet und in einer Vielzahl von Fällen gar nicht gezahlt.
Das wirksamste Verfahren dagegen ist, die Kraftfahrzeugsteuer bereits bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs durch die Kommune zu erheben. Denkbar wäre auch die Entgegennahme einer Bankeinzugsermächtigung durch die Kommune bei der Anmeldung des Kraftfahrzeugs.
Ohne die vorherige Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer oder die Abgabe der Bankeinzugsermächtigung darf dann ein Kraftfahrzeug in Zukunft nicht mehr zugelassen werden. Das muss in besonderem Maße dann gelten, wenn bei der Anmeldung eines neuen Kraftfahrzeugs noch alte Steuerschulden bestehen.
Naturgemäß kann diese Regelung nur für das erste Jahr nach der Zulassung gelten.
Die rechtliche Handhabe für ein solches Verfahren besteht nach § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes seit mehr als einem Jahr. Das Land Berlin hat bereits eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen, und im Land Hessen wird das neue Verfahren modellhaft erprobt.
Wir wissen, dass wir auf die Hilfe und Unterstützung der Kommunen angewiesen sind. Das Ziel, Steuerrückstände zu vermeiden, mindestens aber erheblich einzudämmen, rechtfertigt nach unserer Auffassung, die Unterstützung durch die Kommunen vorzusehen. Soweit den Kommunen durch
diese Aufgabe zusätzlich Kosten entstehen, sind diese im Rahmen der Konnexität zu erstatten.
Unsere Ziele sind also die zeitnahe und vollständige Einnahme der Kraftfahrzeugsteuern und die wesentliche Reduzierung der Zahl der Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren. Wenn diese Ziele erreicht werden, ist das gut für die Landeskasse, ist das für den ehrlichen und pünktlichen Steuerzahler zumutbar und schlecht für den säumigen Steuerzahler bzw. den bisherigen Nichtsteuerzahler.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir fordern die Landesregierung deshalb auf, erstens die in § 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eröffnete Möglichkeit bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen in Nordrhein-Westfalen zu prüfen und festzustellen, welche personellen und technischen Voraussetzungen zu schaffen sind, um bereits bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen die Erstversteuerung durchzuführen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir beantragen, den heute vorliegenden Antrag an den Haushalts- und Finanzausschuss - federführend - und an den Ausschuss für Kommunalpolitik zu überweisen. Wir gehen davon aus, dass bei den Beratungen in den Fachausschüssen konstruktive Ergebnisse erreicht werden. - Ich danke für die ungeteilte Aufmerksamkeit.