Walter Feiniler

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Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Vor dem Hintergrund der immer weiter alternden Gesellschaft und den damit zu erwartenden höheren Erkrankungszahlen ist die Zielsetzung des neuen Krebsregisters, das wir heute beschließen, ausdrücklich zu begrüßen. So ist die Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und Qualitätssicherung der Behandlung von großer Bedeutung.
Dennoch wird die zu erwartende Zunahme von Krebserkrankungen unser Gesundheitssystem allein durch die demografische Entwicklung vor immer neue und immense Herausforderungen stellen. Angesichts der deutlich steigenden Zahl von Krebsneuerkrankungen gewinnt die Krebsfrüherkennung unseres Erachtens an zunehmender Bedeutung.
Leider wird das bestehende breite Krebsfrüherkennungsangebot in Deutschland von den Bürgerinnen und Bürgern nur unzureichend wahrgenommen. Durch das Gesetz sollen daher die Strukturen, Reichweite, Wirksamkeit und Qualität der bestehenden Krebsfrüherkennungsangebote nachhaltig verbessert werden.
Das neue Krebsregister wird deshalb künftig flächendeckend ambulante und stationäre Patientendaten aufnehmen, Behandlungen und den Verlauf bösartiger Neubildungen über mehrere Jahre erfassen, die Daten kontinuierlich auswerten und den Leistungserbringern patientenbezogen zur Verfügung stellen.
Wir fangen allerdings bei uns in Rheinland-Pfalz nicht ganz von vorne an. Bereits seit 20 Jahren existiert ein gut funktionierendes Krebsregister. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden allerdings nur Daten über Auftreten und Häufigkeit von Krebserkrankungen erfasst und in regelmäßigen Abständen ausgewertet.
Das Ziel des neuen Krebsregisters ist es, auf die Daten der Erkrankten zurückzugreifen und sie auszuwerten. Insgesamt sollen hierdurch die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität erheblich verbessert und die onkologische Versorgung von krebserkrankten Menschen optimiert werden.
Eine angemessene und hochwertige Versorgung krebserkrankter Menschen erfordert es, auf der Grundlage einer umfassenden verlaufsbegleitenden Dokumentation Maßnahmen transparent und vergleichbar darzustellen und zu bewerten. Entsprechend ist dem auch bei einer flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in Rheinland-Pfalz und bundesweit ein hoher Stellenwert einzuräumen.
Um die damit verbundene angemessene Erfüllung der durch das Krebsregister vorgegebenen Aufgaben regelmäßig überprüfen zu können, hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter Einbeziehung der Fachverbände und der Länder einheitliche Förderkriterien festgelegt.
Das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz überlässt es aber auch den Ländern, die für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister notwendigen Rechtsgrundlagen einschließlich der datenschutzrechtlichen Regelungen landesrechtlich festzulegen.
Mit der Gründung der Krebsregister RheinlandPfalz gGmbH vom 3. September 2014 gemeinsam mit der Johannes Gutenberg-Universität Mainz wurden hier die rechtlichen Grundlagen geschaffen. Bereits damals wurde die Vertrauensstelle des Krebsregisters vom Tumorzentrum Rheinland-Pfalz übertragen. Künftig soll auch die Registrierstelle des Krebsregisters dort angesiedelt sein.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, mit dem von uns vorgelegten Gesetz werden richtungsweisende strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung der Krebsfrüherkennung und der Qualität der onkologischen Versorgung auf den Weg gebracht. Diese Schritte sind notwendig, da Deutschland wie vergleichbare Industrienationen angesichts des demografischen Wandels vor wachsenden Herausforderungen in der Krebsbekämpfung steht.
Eine Krebsfrüherkennung, die dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht, und eine Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung durch klinische Krebsregister sind deshalb unseres Erachtens unverzichtbar, um bei der Bekämpfung von Krebserkrankungen weitere Fortschritte zu erzielen.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, das Landesgesetz, das wir heute beschließen, bietet unseres Erachtens dazu die besten Voraussetzungen.
Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Neue Konzepte des Wohnens für Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf sind ein wichtiger Schwerpunkt der Politik der SPD-Landtagsfraktion. Das Land Rheinland-Pfalz setzt sich seit Langem für den Ausbau alternativer Wohnangebote mit Wohn- und Pflegegemeinschaften ein, die entweder als selbstorganisierte Wohngemeinschaften oder als ambulant betreute Wohngemeinschaften gestaltet sein können. Mit dem LWTG schaffen wir hierzu seit dem 1. Januar 2010 die Grundlage. Mit einer wissenschaftlichen Evaluation des LWTG wurde dieses Gesetz sprichwörtlich auf Herz und Nieren überprüft. Alle Institutionen und Verbände wurden in den Diskussionsprozess miteinbezogen. Liebe Frau Thelen, ob es nun eine Generalüberholung dieses Gesetzes ist, möchte ich einmal bezweifeln.
Das uns nun im Entwurf vorgelegte Landesgesetz zur Weiterentwicklung der Wohnformen und zur Stärkung der Teilhabe spiegelt die verschiedenen Wohnformen trennbar schärfer nach und wirkt bestehenden Zuordnungsschwierigkeiten entgegen. Die verschiedenen Aufgaben von Trägern, Anbietern von Dienstleistungen, Vermietern sowie die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in den verschiedenen Einrichtungen werden unseres Erachtens somit deutlicher als bisher beschrieben.
Lassen Sie mich nun für die SPD-Fraktion die für uns wichtigsten Punkte skizzieren. Wir begrüßen ausdrücklich den Wegfall der Qualitätsberichte sowie die veränderte Rolle der Beratungs- und Prüfbehörde, die die Einrichtungen zukünftig regelmäßig begleitet und berät, während eine gezielte Prüfung nur noch bei Hinweisen auf Mängel stattfinden soll. Dieses kann nach wie vor mit unangemeldeten Besuchen stattfinden, um gemeldete Defizite zu überprüfen, was allerdings unseres Erachtens auch eine Ausnahme bleiben sollte.
Verschärfte Sanktionen bei der Feststellung von Defiziten können dann mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen belegt werden. Unter diesen Voraussetzungen und mit dieser Ver
fahrensweise ist ein gegenseitiges Vertrauen wesentlich besser gegeben als vorher.
Des Weiteren begrüßen wir ausdrücklich die Nachjustierung der §§ 3 bis 6 des LWTG, was die Einrichtung mit besonders konzeptioneller Ausrichtung betrifft. Grund hierzu ist der zunehmende Pflegebedarf bei älteren und behinderten Menschen. Eine Abgrenzung zwischen vollstationär, teilstationär und selbstständigen Wohngruppen ist hier unabdingbar.
Aber auch bei den Aufgaben des Trägers von Wohngruppen – geregelt in § 5 Abs. 1 und 2 – wurden einige Formulierungen überarbeitet, womit der Träger nicht mehr für alle Leistungen einer Wohngruppe verantwortlich ist. Hier wurde unter anderen dem Wunsch von verschiedenen Institutionen Rechnung getragen. Dadurch ist der jeweilige Dienstleister in seiner eigenen Verantwortung.
Es wird aber auch deutlich klargestellt, dass die Verantwortung für die Qualität der Einrichtung in erster Linie bei dem jeweiligen Träger liegt und dieser die entsprechenden notwendigen Maßnahmen entwickeln, umsetzen und sichern muss. Die Qualitätssicherung liegt hier bei der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Begrüßenswert ist zudem die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Informationen über die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Lebens- und Haushaltsführung und die Erfordernisse einer fachgerechten Versorgung. Dieses Beratungsangebot richtet sich insbesondere an kommunale Gebietskörperschaften und an Bauträger, die die Entwicklung dieser Wohnformen fördern und unterstützen wollen.
Zu begrüßen ist aber auch die Stärkung der Kommunen. Einrichtungen, die Neubauten, Erweiterungen usw. planen, müssen ihre Pflegestrukturplanung mit der dafür zuständigen Kommune eng abstimmen.
Der Aufnahmestopp in § 26 ist ebenfalls neu geregelt. Wer dauerhaft in der Fachkräftequote unterbesetzt ist, kann nur noch so viele Bewohner aufnehmen, wie auch tatsächlich Personal vorhanden ist. Der Träger hat einen ausreichenden Personaleinsatz sicherzustellen, wie dies eben auch Frau Ministerin Bätzing-Lichtenthäler erwähnt hat. Dadurch soll erreicht werden, dass nur qualifiziertes Personal eingestellt und somit die Fachkräftequote ebenfalls eingehalten wird. Die Pflege soll damit unseres Erachtens qualitativ und qualifiziert gestärkt werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Ziel des LWTG Rheinland-Pfalz sollte weiterhin sein, volljährigen pflegebedürftigen und behinderten Menschen eine ihren individuellen Wünschen entsprechende Wohnform mit einem Höchstmaß an Privatsphäre zu ermöglichen. Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf sollten ihrem Wunsch entsprechend so lange wie möglich selbstbestimmt leben und am Leben in der Gesellschaft teilhaben können.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, dies bedeutet die ge
sellschaftliche Teilhabe in einer möglichst selbstbestimmten Form des Wohnens, der Betreuung und der notwendigen Pflege. Wohnpflegegemeinschaften sind ein wichtiger Teil der angestrebten neuen Wohnprojekte und sollen dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf selbstbestimmt zusammenleben können.
Meine Damen und Herren, deshalb sind neue Wohnformen die Entgegenwirkung von Heimen. Ich denke, wir sollten dies auch weiterentwickeln. Liebe Frau Thelen, ich sage einmal, dieses Horrorszenario, das hier zum Teil aufgemalt wurde,
wird vielleicht von Ihnen so gesehen. Aber ich denke auch, dass die Betroffenen es anders sehen. Ansonsten hätte Malu Dreyer den Pflegepreis nicht bekommen.
Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.