Gerda Krause

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Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 3/5212 mit einem unwahrscheinlich langen Namen, dessen erneute Nennung Sie mir bitte ersparen, wurde in der 68. Sitzung des Landtags am 17. Januar 2002 in den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales überwiesen.
Der Gesetzentwurf enthält die für ein Zustimmungsgesetz zu einem Staatsvertrag üblichen Vorschriften. Mit diesem Gesetzentwurf wird das Änderungsabkommen erweitert, dem sich die ostdeutschen Bundesländer im Jahr 1993 angeschlossen haben. Dieses Änderungsabkommen, um das es in dem vorliegenden Gesetzentwurf geht, erweitert die Aufgaben des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz, das als zentrale Einrichtung für bundeseinheitliche Klausuren und deren Auswertung verantwortlich zeichnet.
Da mit dem Bundespsychotherapeutengesetz im Jahr 1998 neue Heilberufe in der psychologischen Psychotherapie sowie in der Kinder- und Jugendpsychotherapie
eingeführt wurden, sind deren Prüfungen als Aufgabenerweiterung des Instituts gesetzlich zu fixieren. Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit des Änderungsabkommens aus der gemeinsamen finanziellen Absicherung der Mehraufwendungen durch alle Bundesländer.
Über den Gesetzentwurf wurde in der 47. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 7. März 2002 beraten. Auf Vorschlag des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, vertreten durch Herrn Dr. Reich, dem ich herzlich danke, wurde der Entwurf redaktionell wie in der vorliegenden neuen Drucksache erkennbar geändert und einstimmig im Ausschuss beschlossen. Ich bitte deshalb die Abgeordneten um Zustimmung zu der vorliegenden Drucksache.
Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Der Antrag der Fraktion der SPD in Drs. 3/4340 wurde, wie eben erwähnt, in der 55. Sitzung des Landtages am 5. April 2001 eingebracht. Anliegen des Antrages ist es, auch im Bezug zum Heimgesetz sowie zum Pflegequalitätssicherungsgesetz für eine angemessene Gewährung von Eingliederungshilfen insbesondere für geistig und seelisch Behinderte sowie für seelisch Behinderte infolge von Sucht in Sachsen-Anhalt Sorge zu tragen und Qualität statt Quantität der Versorgung in den Vordergrund zu stellen. Dabei ist der individuelle Hilfebedarf für die Art und die Form der Maßnahmen der Eingliederungshilfe eine maßgebliche Voraussetzung. Jeder und jede muss die für ihn/sie notwendige, seine/ihre Entwicklung befördernde Hilfe erhalten.
Dieser eben nochmals kurz erläuterte Antrag wurde in oben genannter Landtagssitzung federführend in den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres sowie für Finanzen überweisen.
Im federführenden Ausschuss kam der Antrag am 15. Juni 2001 zur Beratung. Dabei wurde in der Diskussion erneut deutlich, dass die Trennung zwischen dem überörtlichen und den örtlichen Sozialhilfeträgern im Behindertenbereich für die Umsetzung des sozialrechtlichen Grundsatzes „ambulant vor stationär“ ein grundlegendes Hindernis ist. Dadurch kam und kommt es zu strukturellen Fehlentwicklungen zuungunsten ambulanter Wohn- und Betreuungsformen in Sachsen-Anhalt.
In diesem Zusammenhang wurde von Abgeordneten der SPD- und der PDS-Fraktion die teilweise unzureichende Wahrnehmung der Verantwortung seitens der kommunalen Spitzenverbände in diesem Bereich kritisiert.
Deshalb ist im Ergebnis der Diskussion im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter anderem die Schlussfolgerung gezogen worden, im Zusammenhang mit den Beratungen zur Funktionalreform zu klären, inwieweit künftig in Sachsen-Anhalt eine Zusammenführung von überörtlichem und örtlichen Sozialhilfeträgern erfolgen sollte und erfolgen kann. Damit könnte die Trennung der Kostenträger überwunden werden - mit dem Ziel, auf Dauer vernünftige Versorgungsstrukturen und -angebote zu erreichen.
Im Ergebnis der ersten Beratung am 15. Juni 2001 beschloss der federführende Ausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung, die in die mitberatenden Ausschüsse übermittelt worden ist.
In der 47. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurde mit 6 : 3 : 1 Stimmen die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung an den Landtag verabschiedet. Zu dieser Beratung lagen die Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse vor.
Der Ausschuss für Inneres stimmte der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu. Der Finanzausschuss schlug eine Änderung vor, die auf den Ursprungsantrag zurückgeht. In der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses hieß es: „Es sind Modellversuche in ausgewählten Regionen durchzuführen.“ Der Finanzausschuss empfahl dem federführenden Ausschuss folgende Erweiterung des Satzes: „Es sind gegebenenfalls Modellversuche in ausgewählten Regionen durchzuführen.“
Nach eingehender Beratung, in der nochmals das Spannungsfeld zwischen der Verantwortung der Kommunen bei der Umsetzung des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf eine angemessene Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß dem BSHG und ihrer problematischen Finanzsituation erörtert wurde, schloss sich der federführende Ausschuss mehrheitlich dem Vorschlag des Finanzausschusses an.
Im Interesse der qualitätsgerechten Umsetzung des sozialhilferechtlichen Anspruchs einer auf den individuellen Hilfebedarf abgestimmten Eingliederungshilfe für Behinderte und auch im Interesse einer nachhaltigen Umstrukturierung der Angebotskapazitäten zugunsten ambulanter und teilstationärer Betreuungskapazitäten bitte ich die Abgeordneten namens des federführenden Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales um Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung.
Herr Präsident! Werte Abgeordnete! In der 59. Sitzung des Landtages am 28. Juni 2001 wurde von der Landesregierung der Entwurf eines Bestattungsgesetzes eingebracht. Dieser Gesetzentwurf fasst DDR-Vorschriften, die aufgrund des Rechtsbereinigungsgesetzes aus dem Jahre 1996 in Sachsen-Anhalt fortgelten, zusammen. Da das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in mehreren Verordnungen, Anordnungen und Durchführungsbestimmungen geregelt wurde, die teilweise nicht mehr mit dem Grundgesetz oder der Landesverfassung vereinbar waren, war eine Überarbeitung und Neufassung notwendig.
Aber auch im Interesse der Rechtssicherheit, im Interesse von Bürgerinnen und Bürgern, von Ärztinnen und Ärzten, im Interesse der Behörden, der Gemeinden und der Kirchen war eine umfassende gesetzliche Neuregelung geboten.
Der Entwurf der Landesregierung wurde zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie zur Mitberatung in den Innenausschuss überwiesen.
Am 27. September 2001 wurde im federführenden Ausschuss das Beratungsverfahren besprochen und der Beschluss gefasst, eine gemeinsame Anhörung beider Ausschüsse zum Gesetzentwurf durchzuführen. Diese Anhörung fand am 18. Oktober 2001 als nichtöffentliche Anhörung statt. Eingeladen waren Vertreter verschiedener pathologischer Institute, Vertreter von Religionsgemeinschaften, Vertreter der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt, Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt und Vertreter des Bestatterverbandes Sachsen-Anhalt.
Einige Probleme und kritische Anmerkungen aus der Anhörung seien nochmals genannt, da sie verdeutlichen, dass der vorliegende Gesetzentwurf kein einfaches Fachgesetz ist, über das die Abgeordneten zu befinden haben, sondern dass er ethische Grundfragen berührt, die in jüngster Zeit auch in anderen Zusammenhängen gestellt und diskutiert werden, so zum Beispiel in der gesellschaftlichen Debatte um die Bioethik, um Möglich
keiten und Grenzen der Medizin, um Sterbebegleitung oder um aktive Sterbehilfe als selbstbestimmte Willensentscheidung des Patienten.
Die Vertreter der pathologischen Institute sahen in dem Gesetzentwurf zu große Barrieren für Sektionen, aus denen sie die mögliche Gefahr einer Qualitätsminderung bei der Diagnostik und der Therapie sowie der Vergrößerung sozialer Ungerechtigkeiten im Land ableiteten. Auch eine Erhöhung der Rechtsunsicherheit aufgrund zu geringer Möglichkeiten rechtsmedizinischer Sektionen wurde ihrerseits befürchtet. Das Spannungsfeld zwischen dem, was einerseits aus der Sicht des Gesetzgebers fachlich geboten ist, was andererseits Pathologen aus ihrer Sicht an Wünschen und Vorstellungen aufzeigen, wurde sehr deutlich.
Die Krankenhausgesellschaft sah hinsichtlich der vorgesehenen schriftlichen Zustimmung der Angehörigen eines Verstorbenen zur Obduktion verfahrenstechnisch zeitaufwendige Probleme und plädierte auch für die Möglichkeit der Abgabe einer fernmündlichen Zustimmung.
Die Vertreter der evangelischen Kirchen thematisierten sehr nachdrücklich die Unverletzlichkeit der Würde des Menschen auch nach dem Tod, setzten diese jedoch auch zu dem hohen Gut der Freiheit des Willens in Beziehung. Dies erfolgte insbesondere in Bezug auf das Problem der Leichenöffnung, bezogen auf die Abgabe einer Einverständniserklärung oder nach Ablauf einer Wartefrist.
Der Städte- und Gemeindebund äußerte in Bezug auf die im Gesetzentwurf enthaltenen rein fachgesetzlichen Regelungen seine Zufriedenheit. Die von ihm bereits in der Anhörung des Ministeriums für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales vorgebrachten Anregungen und Kritiken fand der Städte- und Gemeindebund in der Regelung im Gesetzentwurf wieder. Kritisch hinterfragte der Vertreter die unklare Regelung der Bestattungspflicht bei Urnen. Angemahnt wurde vom Vertreter des Städte- und Gemeindebundes die finanzielle Absicherung bei der Übertragung neuer Aufgaben.
Der Vertreter des Katholischen Büros Sachsen-Anhalt formulierte in der Anhörung Bedenken hinsichtlich der in § 19 Abs. 3 enthaltenen Regelung zur Errichtung von Friedhöfen mit Bezug auf das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Er vermutete, dass durch diesen Bezug auf das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht die im Staatskirchenvertrag eingeräumten Möglichkeiten und Spielräume bei der Errichtung kirchlicher Friedhöfe eingeschränkt werden könnten.
In der Sitzung am 25. Oktober 2001 wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung unter Einbeziehung der Stellungnahmen aus der Anhörung erstmals im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales beraten. Bei weitestgehender inhaltlicher Übereinstimmung sowie einzelnen redaktionellen Änderungen wurde über alle Einzelparagrafen - ausgenommen § 9 - Leichenöffnung und § 18 - abgestimmt.
Eine vorläufige Beschlussempfehlung zu den abgestimmten Paragrafen konnte an den mitberatenden Innenausschuss gegeben werden. Für die Nichtabstimmung über § 9 in dieser Ausschusssitzung gab es mehrere Gründe.
Erstens. Alle Fraktionsvertreter signalisierten zu diesem Zeitpunkt, dass gerade zu diesem sehr sensiblen Thema
die Notwendigkeit einer gründlicheren Beratung bestünde.
Zweitens. Neben der Fassung des § 9 im Gesetzentwurf und neben einem damals vorliegenden Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu § 9 existieren zu diesem Schwerpunkt sowohl im Hamburger Sektionsgesetz als auch im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Brandenburg Regelungen. Diese Regelungen spielten in der inhaltlichen Diskussion im Ausschuss eine Rolle, jedoch sahen sich die Ausschussmitglieder nicht in der Lage, die Verfassungskonformität aller Vorschläge einzuschätzen.
Deshalb erging vom Ausschuss die Bitte an den Ausschuss für Recht und Verfassung, die vorliegenden Regelungen zur Zulässigkeit der Leichenöffnung im Sinne einer Einfügung als § 9 auf ihre Verfassungskonformität hin zu prüfen.
Am 29. November 2001 fand nunmehr die abschließende Beratung des Gesetzentwurfes im federführenden Ausschuss statt. Dazu lag den Ausschussmitgliedern erstens eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses vor. In dieser Beschlussempfehlung wurden Änderungen zu Abschnitt 2 § 11 Abs. 5, zu Abschnitt 3 §17 Abs. 1, zu Abschnitt 4 § 19 Abs. 4, zu Abschnitt 5 § 29 Abs. 1 sowie die Streichung des § 4 Abs. 2 vorgeschlagen.
Der Vorschlag des Innenausschusses zu § 11 Abs. 5 wurde durch den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales einstimmig in die Beschlussempfehlung übernommen.
Dem Vorschlag auf Ergänzung des § 17 - Bestattungsfristen -, nach der Behörden aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen können, wurde nicht gefolgt. Obwohl auch in der Ausschussdiskussion die unterschiedlichen Vorstellungen, Maßstäbe und Riten zu Bestattungsfristen, zum Leichentransport und zum Schutz der Friedhöfe in den Religionen thematisiert wurden, ist festzustellen, dass die Gewährleistung der Religionsausübung grundgesetzlich geregelt ist, damit also über dem Landesgesetz steht. Somit muss sie nicht im Einzelnen in dem vorliegenden Gesetzentwurf geregelt werden.
Der Vorschlag des Innenausschusses zu § 19 Abs. 4 wurde vom federführenden Ausschuss einstimmig abgelehnt. Hierbei ging es um die Zulassung der Beisetzung von Urnen im Einzelfall außerhalb von Friedhöfen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Zur Ablehnung des Ansinnens, Urnen außerhalb von Friedhöfen zu bestatten, gab es in der Vergangenheit beim Bundesverfassungsgericht bereits eine Verfassungsbeschwerde, die das Gericht verwarf. Aufgrund dieses Sachstandes sowie aus der Sicht der kulturellen Tradition, Verstorbene an einem würdigen Ort der Ruhe beizusetzen, wo in unterschiedlicher Weise auch seine Ehrung im Tode erfolgen kann, entschieden wir uns im federführenden Ausschuss einstimmig gegen die Beschlussempfehlung des Innenausschusses.
Dem Vorschlag in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses, den § 4 Abs. 2 aufgrund einer deregulierenden Änderung im Absatz 1 zu streichen, wurde seitens des federführenden Ausschusses ebenfalls nicht Rechnung getragen.
Die Festschreibung der unmittelbaren Verantwortung des Leitungspersonals von Einrichtungen zur schnellstmöglichen Veranlassung der Leichenschau im Gesetz ist aus der Sicht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit
und Soziales erforderlich, zumal der überwiegende Teil der Bevölkerung in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen und Hospizen stirbt.
Die umfassendste Diskussion gab es im federführenden Ausschuss zu § 9 - Leichenöffnung. In der Erstberatung der vorläufigen Beschlussempfehlung wurde die abschließende Beratung dieses Paragrafen zunächst zurückgestellt. Die Gründe hatte ich genannt. Es handelt sich hierbei um eine aus rechtlicher Sicht schwierige Problematik. Die Abwägung von grundsätzlichen Rechtsgütern wie dem postmortalen Persönlichkeitsschutz reichen in diese Fragestellung hinein.
Diskussionspunkte waren deshalb unter anderem erstens, die im Gesetzentwurf vorgelegten Zustimmungsregelungen in Richtung einer Fristenregelung oder in Richtung einer mündlichen Einwilligungserteilung nach entsprechender Beratung und Aufklärung der Angehörigen zu öffnen. Letztgenanntes wurde durch die CDUFraktion in einem Änderungsantrag eingebracht, der sich auf Regelungen im Transplantationsgesetz bezog.
Neben dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion lag uns zur endgültigen Beratung die Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verfassung hinsichtlich der verfassungsmäßigen Bedenken zu den Bestimmungen des Hamburger Sektionsgesetzes wie auch den Regelungen des Gesetzes im Land Brandenburg vor.
Die Regelungen in dem Gesetzentwurf der Landesregierung Sachsen-Anhalts und im Änderungsantrag der CDU-Fraktion wurden durch den Ausschuss für Recht und Verfassung als verfassungsmäßig unbedenklich bewertet.
In der Auseinandersetzung über die Fassung des § 9 wurde deutlich, dass vieles - unter anderem Hinweise des Bundesverfassungsgerichtes -, dafür spricht, die Regelung beizubehalten, dass der Verstorbene zu Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt haben muss. Allerdings einigten sich die Ausschussmitglieder mehrheitlich darauf, den § 9 in der Fassung des Gesetzentwurfes durch Regelungen aus dem Änderungsantrag der CDUFraktion zu erweitern. Somit soll nunmehr bei Nichtvorlage einer schriftlichen Zustimmung des Verstorbenen zur Leichenöffnung auch ein Angehöriger nach entsprechender Beratung und Aufklärung seine Einwilligung mündlich erteilen können. Diese ist zu protokollieren.
Die Aufnahme einer Fristenlösung für die Zustimmung wurde abgelehnt. § 9 wurde in der eben erläuterten geänderten Fassung, wie Sie Ihnen in der Beschlussempfehlung vorliegt, einstimmig beschlossen.
Da im Zuge der redaktionellen Bearbeitung des Gesetzentwurfes bei der Übernahme der Nr. 7 aus § 2 des Gesetzentwurfes als Nr. 1 in § 9 Abs. 1 ein Missverständnis entstand, das erst nach der Veröffentlichung der Beschlussempfehlung als Drucksache bemerkt wurde, jedoch in den einzelnen Absätzen des § 9 zu widersprüchlichen Aussagen geführt und den Intentionen des federführenden Ausschusses widersprochen hätte, liegt Ihnen der Änderungsantrag mehrerer Abgeordneter vor.
Der Gesetzentwurf insgesamt wurde im federführenden Ausschuss mit den beschlossenen Änderungen einstimmig angenommen. Dabei ist den Mitgliedern des Ausschusses sehr wohl bewusst, dass das Bestattungsgesetz als ein maßgebliches grundsätzliches Gesetz in der Praxis nicht unproblematisch sein wird. Sicherlich wird nach einigen Jahren der Anwendung des Gesetzes eine erneute Auseinandersetzung erforderlich sein, um
zum Beispiel festzustellen, ob es bezüglich des § 9 noch weiteren Klärungsbedarf gibt.
Zum Schluss der Berichterstattung möchte ich namens des Ausschusses den Dank an die Ausschusssekretärin Frau Lahne sowie an die Ausschussstenografen für die gründliche Vor- und Aufbereitung der Beratungen über den Gesetzentwurf übermitteln.
Dank für die konstruktive Beratung im gesamten Diskussionsprozess sage ich auch Herrn Dr. Reich vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und den Vertretern und Vertreterinnen der Ministerien für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales sowie für Justiz.
Letztlich - das ist aber nicht weniger wichtig - möchte ich mich als stellvertretende Ausschussvorsitzende bei den Mitgliedern des federführenden Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des mitberatenden Ausschusses für Inneres und des Ausschusses für Recht und Verfassung für die sachlichen, inhaltlich tiefgründigen Diskussionen und für die Mitarbeit an der Erstellung der Beschlussempfehlung bedanken. - Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung.