Harry Czeke

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Fraktion der PDS ist, wie der Herr Präsident eben schon sagte, in der 22. Sitzung des Landtages am 17. Juni 1999 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Raumordnung und Umwelt sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen worden.
Die Beratungen im Umweltausschuss zu diesem Gesetzentwurf fanden am 9. September und am 9. Dezember 1999, am 16. März, am 19. Oktober und am 23. November 2000, am 8. Februar 2001 sowie am 7. Februar 2002 statt.
Am 13. Oktober 1999 wurde eine Anhörung betroffener Verbände und Institutionen durchgeführt, in der insbesondere Unterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, Landwirtschafts- und Naturschutzverbände, die kommunalen Spitzenverbände und ausgewählte Landkreise gehört worden sind. An der Anhörung nahmen die Vertreter beider beteiligten Ausschüsse teil.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, welcher inzwischen die vierte Änderung des Wassergesetzes gewesen wäre, sollte eine praktikable Lösung zur verbindlichen Klärung der Nutznießerschaft und zur Benennung eines Pflichtigen für den Betrieb und die Unterhaltung von Stauanlagen geschaffen werden. Deshalb sah der Gesetzentwurf vor, die Regelung des § 83 a zu Altanlagen im bestehenden Wassergesetz zu ändern.
In der Sitzung am 9. Dezember 1999 führte die Landesregierung aus, dass der wasserrechtliche Vollzug des bestehenden § 83 a eine Klarstellung der eigentumsrechtlichen Situation der Stauanlagen erfordere. Grundlagen für die Betrachtung seien unter anderem der Zweck der Anlage sowie die Eigentumsform während der DDR-Zeit, aus der sich letztendlich unter Beachtung der vermögensrechtlichen Bestimmungen des Bundes die heutige Zuordnung ergebe.
In der gleichen Sitzung legte die Fraktion der CDU einen Änderungsantrag vor. Die CDU-Fraktion äußerte, sie sehe das Hauptproblem darin, dass die Stauanlagen nicht nur einem Nutznießer zuzuordnen seien, und verfolge mit ihrem Änderungsantrag das Ziel, Aufgaben und Kosten anders zu verteilen.
Die Landesregierung teilte in dieser Sitzung mit, dass die Aktualisierung der Erfassung der Stauanlagen in den Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse und die Antragstellung noch anhielten. Damit seien keine abschließenden Aussagen möglich.
Wegen der bestehenden Defizite einigte sich der Ausschuss darauf, die Erarbeitung einer Beschlussempfehlung zu vertagen.
Es folgten drei weitere Sitzungen des Ausschusses, in denen der aktuelle Stand der Problematik aufgezeigt wurde. Die Landesregierung legte dazu dem Ausschuss im März und im September 2000 einen schriftlichen Bericht vor. Die Mitglieder des Umweltausschusses sahen sich jedoch wegen der Probleme, die in der Praxis immer wieder zutage traten, nicht in der Lage, eine Beschlussempfehlung zu erarbeiten, und vertagten den Gesetzentwurf erneut.
In der Sitzung des Umweltausschusses am 8. Februar 2001 bat die Fraktion der PDS darum, den Gesetzentwurf aufgrund der komplexen Rechtslage ruhen zu lassen. Sie hob gleichzeitig hervor, dass neben der juristischen auch eine inhaltliche und fachliche Prüfung bei den Stauanlagen erforderlich sei. Zudem sei die EUWasserrahmenrichtlinie veröffentlicht worden, die konkrete Fristen zur Umsetzung in nationales Recht enthalte. Es wäre fatal, wenn jetzt Stauanlagen zurückgebaut würden, die infolge der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht wieder errichtet werden müssten, etwa im Zusammenhang mit ausgewiesenen FFHGebieten.
Der Ausschuss kam überein, den Gesetzentwurf zurückzustellen, da noch nicht bekannt sei, wie sich das europäische Recht nach der Umsetzung durch den Bund im Land Sachsen-Anhalt auswirken werde. Gleichzeitig vertrat der Ausschuss die Meinung, dass das Thema selbst wohl die nächsten zehn Jahre aktuell bleiben werde.
In der Sitzung am 7. Februar 2002 einigte sich der Ausschuss darauf, den Gesetzentwurf zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt für erledigt zu erklären. Als Gründe für die Erledigung des Gesetzentwurfs sah der Ausschuss einerseits die Überschreitung der im Gesetzestext vorgesehenen Fristen und andererseits die im Raum stehende EU-Wasserrahmenrichtlinie an. Trotzdem ist der Ausschuss überzeugt davon, dass vor dem Hintergrund der europäischen Regelung eine praktikable Entscheidung für Sachsen-Anhalt einschließlich eines Einführungstermins für die Neuregelung dringend notwendig ist.
Der Ausschuss für Raumordnung und Umwelt stimmte der Beschlussempfehlung mit 10 : 0 : 0 Stimmen zu.
Ein abschließendes persönliches Wort sei mir gestattet. Als Landwirt, aber auch als Ausschussmitglied in einem Unterhaltungsverband juckt es mir natürlich bei diesem Thema in den Fingern und das Beratungsergebnis stimmt mich wahrlich nicht fröhlich. Ich hoffe trotzdem, dem Neutralitätsgebot der Berichterstattung gerecht geworden zu sein. Obwohl dies im Hohen Haus eindeutig festgelegt ist, war dies die ausdrückliche Mahnung des Ausschusses an mich. Ich bitte nun das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Vielen Dank.