Michael Stier
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Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung
des Ingenieurgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Drs. 3/4078 wurde in erster Lesung in der 50. Sitzung des Landtages am 25. Januar 2001 beraten und in den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten überwiesen.
Nach der ersten Beratung in der 53. Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 14. März 2001, in der der Zeitliche Ablauf der Beratung beschlossen wurde, fand am 13. Juni 2001 eine Anhörung der betroffenen Kammern und Verbände statt. Prinzipiell äußerten alle angehörten Institutionen ihre Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf. Anregungen gab es zu Fragen des Verbraucherschutzes, der Namensführungspflicht der Gesellschaften und des Bestandsschutzes sowie zum Versorgungswerk.
Im Anschluss an die Anhörung wurde vereinbart, dass der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst den vorliegenden Gesetzentwurf im Hinblick auf rechtsförmliche Gesichtspunkte prüft und dazu eine Synopse als Beratungsgrundlage erstellt.
Im Mittelpunkt der abschließenden Beratung des Wirtschaftsausschusses in der 57. Sitzung am 20. Juni 2001 standen die Auswertung der Anhörung sowie die Erarbeitung einer Beschlussempfehlung des Ausschusses. Es lagen Änderungsanträge der SPD-Fraktion vor, die in die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes eingearbeitet wurden. Die Änderungsvorschläge des GBD hatten überwiegend redaktionellen Charakter.
Ein Ergebnis der Diskussion war die Umwandlung der bisherigen §§ 1 a bis 1 d in die §§ 10 a bis 10 d, da sich die näheren Bestimmungen zur Gründung von Gesellschaften auf die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ beziehen sollen.
Zusätzlich wurde in § 10 a ein Absatz 6 eingefügt, der den Bestand von bereits bestehenden Gesellschaften im Rahmen einer Bestandsschutzklausel schützt.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der neu eingefügte § 18 a - Versorgungswerk. Dieser Paragraf schafft die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalts ein eigenes Versorgungswerk gründen bzw. sich einem bereits bestehenden Versorgungswerk anschließen kann. Damit wird nun die gesetzliche Möglichkeit festgeschrieben, eine eigene kammerinterne Altersversorgung aufzubauen.
Des Weiteren wurde § 22 um die Regelung zur Rechtsaufsicht hinsichtlich des Versorgungswerkes entsprechend ergänzt.
Gleiches gilt auch für den § 24 im Hinblick auf die Auskunftspflicht. Um personenbezogene Daten stärker zu schützen, wurde § 24 a eingefügt.
Dieses neue Gesetz berücksichtigt nun genau wie das Architektengesetz, dass sich die Angehörigen freier Berufe zu Partnergesellschaften zusammenschließen können. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten erweitert, dass sich Ingenieure zu Berufsausübungsgesellschaften, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften, zusammenschließen können. Des Weiteren werden die Berufsaufgaben der Ingenieure neu geregelt. Außerdem wird durch weitere Klarstellungen im Gesetz die kammerinterne Demokratie des Selbstverwaltungsorgans gestärkt.
Meine Damen und Herren! Die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung wurde mit 10 : 0 : 0 Stimmen ein
stimmig im Wirtschaftsausschuss angenommen. Für die Unterstützung seitens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes möchte ich mich abschließend noch einmal ausdrücklich bedanken.
Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung in Drs. 3/4679. - Vielen Dank.