Gerlinde Kuppe

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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in der Drs. 4/1300 wurde bereits in der 33. Sitzung des Landtages am 22. Januar 2004 in erster Lesung behandelt und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales überwiesen. Die Mitberatung war in den Ausschüssen für Inneres, für Finanzen sowie für Wirtschaft und Arbeit vorgesehen. Der federführende Ausschuss ist in seiner 20. Sitzung am 12. März 2004 übereingekommen, den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion erst dann inhaltlich zu beraten, wenn auch der ankündigte Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Rettungsdienstgesetz vorliegt.
In der 61. Sitzung des Plenums am 7. Juni 2005 wurde der entsprechende Gesetzentwurf der Landesregierung eingebracht und in erster Lesung behandelt. Er wurde
zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales und zur Mitberatung nur in den Innenausschuss überwiesen.
Mit der gesetzlichen Neuregelung des Rettungsdienstgesetzes sollen die Kosten des Rettungsdienstes, die im Land Sachsen-Anhalt deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegen, gesenkt und vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven genutzt werden. Dies soll insbesondere durch die Reduzierung der Zahl der Rettungsleitstellen, wofür im Gesetzentwurf Maßnahmen festgeschrieben worden sind, und durch die Einführung der Vertragslösung für die Finanzierung des Rettungsdienstes erreicht werden. Außerdem soll durch die Einführung der Funktion der ärztlichen Leitung im Rettungsdienst die Qualität des Rettungsdienstes wesentlich verbessert werden. Für die Kommunen soll es durch diese Neufassung zu einer Verwaltungsvereinfachung und gleichzeitig zu mehr Eigenverantwortung kommen.
In der ersten Sitzung nach der Überweisung des Gesetzentwurfes der Landesregierung in die Ausschüsse verständigte sich der federführende Ausschuss für Gesundheit und Soziales darauf, unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Anhörung zu beiden vorliegenden Gesetzentwürfen für ein Rettungsdienstgesetz durchzuführen. Diese Anhörung fand am 28. Oktober 2005 statt. Eingeladen waren unter anderem die Hilfsorganisationen des Landes, die Krankenkassen, die Ärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung, die Rettungsdienste und die kommunalen Spitzenverbände. In der Anhörung wurden zahlreiche Kritikpunkte und Änderungswünsche zu den Gesetzentwürfen geäußert.
In der darauf folgenden Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales am 18. November 2005 fand die erste Gesetzesberatung mit dem Ziel der Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung statt. Dazu lagen dem Ausschuss Stellungnahmen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu beiden Gesetzentwürfen sowie eine synoptische Gegenüberstellung des derzeit geltenden Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD und des Gesetzentwurfes der Landesregierung vor. Des Weiteren gab es Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP, der Fraktion der SPD und der Fraktion der Linkspartei.PDS.
Zu Beginn der Beratung beschloss der Ausschuss mit 7 : 2 : 4 Stimmen, seine Beratung auf der Grundlage des Gesetzentwurfes der Landesregierung in Drs. 4/2254 durchzuführen. Ein Antrag der Fraktion der SPD, den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Beratungsgrundlage zu machen, wurde zuvor bei 6 : 6 : 0 Stimmen abgelehnt.
Änderungsanträge der Fraktion der SPD und der Fraktion der Linkspartei.PDS zu § 4, die Rettungsdienstbereiche perspektivisch den Planungsregionen anzupassen, fanden keine Mehrheit.
Größeren Diskussionsbedarf gab es weiterhin zu § 5 - Einsatzleitstellen. Hierzu wurde von den Fraktionen der CDU und der FDP beantragt, die Vermittlung des vertragsärztlichen Notfalldienstes und anderer sozialer Dienste als verpflichtende Aufgabe der Kommunen zu verankern. Es stand damit die Frage im Raum, ob durch die Einbeziehung der sozialen Dienste für die Kommunen höhere Kosten entstehen würden. Im Ergebnis der Diskussion wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen dahin gehend geändert, dass nur die Vermitt
lung des vertragsärztlichen Notfalldienstes zur Pflichtaufgabe der Kommunen erklärt wird. Letztlich konnte § 5 in geänderter Fassung einstimmig beschlossen werden.
Ein weiterer Diskussionspunkt ergab sich bei § 11 - Genehmigung für Leistungserbringer. An dieser Stelle beantragten die Fraktion der SPD und die Fraktion der Linkspartei.PDS eine Ergänzung in Absatz 1, die eine tarifgerechte Entlohnung des Personals der Leistungserbringer im Rettungsdienst sicherstellen sollte. Außerdem wurde beantragt, dass die gemeinnützigen Hilfsorganisationen, die die gleiche Wirtschaftlichkeit wie private Leistungserbringer nachweisen, im Wettbewerb den Vorzug erhalten sollen. Diese Anträge wurden jeweils mit den sieben Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt.
Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde schließlich mit 7 : 0 : 6 Stimmen angenommen und den mitberatenden Ausschüssen zugeleitet.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales hat sich in seiner 43. Sitzung am 27. Januar 2006 abschließend mit dem Entwurf eines Rettungsdienstgesetzes befasst. Dazu lag ihm die Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Inneres mit Änderungsempfehlungen zu den §§ 3, 4, 5, 8, 12 und 17 vor.
Die Ausschüsse für Finanzen sowie für Wirtschaft und Arbeit teilten in einem Schreiben mit, dass sie keine Beschlussempfehlung zum Rettungsdienstgesetz abgeben würden, da der zur Beratungsgrundlage erklärte Gesetzentwurf der Landesregierung seinerzeit nicht an diese beiden Ausschüsse überwiesen worden sei, sondern nur der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der aber nicht Beratungsgrundlage im federführenden Ausschuss sei.
Außer der Beschlussempfehlung des Innenausschusses lagen dem federführenden Ausschuss für seine Abschlussberatung schriftliche Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP sowie je ein schriftlicher Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der Linkspartei.PDS vor. Die Fraktion der SPD brachte darüber hinaus ihre drei in der ersten Beratung am 18. November 2005 bereits gestellten und abgelehnten Änderungsanträge nochmals mündlich ein.
Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass ein Großteil ihrer vorgelegten Änderungsanträge auch im Ausschuss für Inneres gestellt und von diesem beschlossen worden und somit in der vorgelegten Beschlussempfehlung enthalten sei.
Der Ausschuss führte seine Beratung auf der Grundlage der vorläufigen Beschlussempfehlung und der vorliegenden Änderungsanträge unter Hinzuziehung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres durch.
Dabei fanden die Anträge der Koalitionsfraktionen und die Empfehlungen des Innenausschusses jeweils die Mehrheit des Ausschusses. Die Anträge der Fraktion der SPD und der Fraktion der Linkspartei.PDS wurden abgelehnt.
Neuer Diskussionsbedarf ergab sich unter anderem zu § 3 - Träger des Rettungsdienstes -, der nun in Absatz 3 überraschenderweise die Übertragung des Sicherstellungsauftrages auf die Kassenärztliche Vereinigung regelt. Die entsprechenden Empfehlungen des Ausschusses für Inneres wurden mit 7 : 6 : 0 Stimmen angenommen.
Des Weiteren wurde vor allem über § 12 - Entgelte für Rettungsdienstleistungen - kontrovers diskutiert, insbesondere über das auf Antrag der Koalitionsfraktionen neu geregelte Verfahren zur Vereinbarung der Benutzungsentgelte und über die Zusammensetzung der Schiedsstelle in Absatz 3. § 12 wurde vom Ausschuss schließlich mit 9 : 0 : 3 Stimmen beschlossen. Die zuvor von der Fraktion der SPD zu § 12 Abs. 3 beantragte Ersetzung der Schiedsstelle durch eine Schiedsperson fand keine Mehrheit.
Die dem Plenum vorliegende Synopse enthält darüber hinaus mehrere redaktionelle Änderungen, die vom Ausschuss nach Hinweisen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes übernommen wurden. Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Gesundheit und Soziales mit 7 : 3 : 2 Stimmen verabschiedet. In dieser Form liegt Sie Ihnen heute zur Abstimmung vor. - Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe in Sachsen-Anhalt wurde vom Plenum in erster Lesung am 3. März 2005 behandelt und federführend in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales und zur Mitberatung in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie 2001/19 über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise umgesetzt werden. Es geht vor allem um Vorschriften bezüglich der Weiterbildung in den akademischen Heilberufen, die im Verantwortungsbereich der Ärztekammer, der Apothekerkammer, der Tierärztekammer und der Zahnärztekammer ausgeführt werden. Außerdem wurden mit diesem Gesetzentwurf einige Forderungen der Kammern umgesetzt.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales hat sich gemeinsam mit dem mitberatenden Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in einer Sondersitzung am 14. April 2005 darauf verständigt, das Beratungsverfahren so zu gestalten, dass der Gesetzentwurf in der heutigen Landtagssitzung verabschiedet werden kann.
Minister Kley hat in der ersten Lesung am 3. März 2005 und nochmals in einem Schreiben vom 30. März 2005 beide Ausschüsse um eine zügige Beratung gebeten, damit die landesrechtlichen Vorschriften schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden können, um eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu vermeiden.
Der federführende Ausschuss führte in der 34. Sitzung am 22. April 2005 eine erste Beratung über den Gesetzentwurf durch. Im Ergebnis dieser Beratung entstand die vorläufige Beschlussempfehlung. Dazu lag eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Diese Stellungnahme enthielt redaktionelle Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf, die der Ausschuss in seine vorläufige Beschlussempfehlung aufnahm. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.
Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde einstimmig beschlossen und dem mitberatenden Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugeleitet. Dieser hat sich in der 45. Sitzung am 29. April 2005 mit dem Gesetzentwurf und mit der Beschlussempfehlung befasst und mit 6 : 0 : 1 Stimmen beschlossen, sich dem Votum des federführenden Ausschusses anzuschließen und dem Landtag den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zur Annahme zu empfehlen.
Die abschließende Beratung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales fand am 17. Mai 2005 statt. Der Ausschuss sah keinen weiteren Diskussionsbedarf und verabschiedete die heute vorliegende Beschlussempfehlung einstimmig.
Wie eingangs erwähnt, wurde der Gesetzentwurf nur redaktionell verändert. Die Änderungen sind in der Synopse dargestellt. Ich muss allerdings auf die Notwendigkeit einer Korrektur in der Beschlussempfehlung - sie ist ebenfalls nur redaktioneller Art - aufmerksam machen. In der rechten Spalte der Synopse auf Seite 7 unter Nr. 12 ist im Wortlaut des § 34 das Attribut „spezifische“ groß geschrieben; es muss aber klein geschrieben werden. Ich bitte darum, diese Änderung in die Beschlussempfehlung aufzunehmen.
Ich möchte abschließend insbesondere Frau Kollegin Bull für den erfolgreichen Abschluss der Ausschussberatungen danken und dem Hohen Haus empfehlen, der Beschlussempfehlung in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung der geringfügigen Änderung, also der Kleinschreibung des Wortes „spezifische“, zu folgen.