Ronald Doege
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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf in der 8. Sitzung am 19. Oktober 2006 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr überwiesen.
Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs war die in § 1 Abs. 1 enthaltene Regelung, nach der die Zulassungsbehörde die Zulassung von Fahrzeugen davon abhängig machen kann, dass der betreffende Fahrzeughalter rückständige Gebühren und Auslagen aus vorangegan
genen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren bezahlt hat.
Gleiches sollte für den Fall gelten, dass die Zulassungsbehörde Kenntnis von Gebühren- und Auslagenrückständen des jeweiligen Fahrzeughalters hat. Die Zulassungsbehörde sollte mit dem Gesetz die Befugnis erhalten, bei anderen Zulassungsbehörden Auskünfte über rückständige Gebühren einzuholen.
In § 2 des Gesetzentwurfs wurde geregelt, dass dieses Gesetz auch zum Eintreiben aller vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen rückständigen Gebühren und Auslagen angewendet werden soll. In § 3 des Gesetzentwurfs wurde das Inkrafttreten geregelt.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich erstmals in der 14. Sitzung am 13. November 2006 mit diesem Gesetzentwurf. Da jedoch zwischen der Landesregierung und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst erheblicher Abstimmungsbedarf signalisiert wurde, vertagte der Ausschuss die weitere Beratung auf einen späteren Zeitpunkt.
Mit Schreiben vom 30. November 2006 äußerte der Landesbeauftragte für den Datenschutz zahlreiche Bedenken hinsichtlich des vorgelegten Gesetzentwurfs. Bis zum Juni 2007 fanden dann die Beratungen zwischen dem Ministerium und dem GBD statt.
Die erste ordentliche Beratung über den Gesetzentwurf im Finanzausschuss fand in der 32. Sitzung am 18. Juli 2007 statt. Von den Koalitionsfraktionen wurde ein Änderungsantrag eingebracht, der sowohl die vom GBD als auch die vom Datenschutzbeauftragten vorgebrachten Bedenken berücksichtigte.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde in § 1 Abs. 1 die Passage gestrichen, die es den Zulassungsbehörden ermöglicht hätte, bei anderen Zulassungsbehörden Auskünfte einzuholen. Einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen hat der Finanzausschuss mit 9 : 0 : 3 Stimmen angenommen.
Im Ergebnis der Beratungen verabschiedete der Finanzausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung mit 9 : 0 : 3 Stimmen und überwies diese an den mitberatenden Ausschuss mit der Bitte um Stellungnahme.
Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr hat in der 18. Sitzung am 5. September 2007 über den Gesetzentwurf beraten und sich der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 9 : 0 : 3 Stimmen angeschlossen.
In der 34. Sitzung am 19. September 2007 hat der Finanzausschuss abschließend über den Gesetzentwurf beraten und die nunmehr vorliegende Beschlussempfehlung erarbeitet. Der Finanzausschuss beschloss diese letztlich mit 7 : 0 : 3 Stimmen. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Landtag, das Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung zu verabschieden. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.