Die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen im Land Brandenburg wissen mittlerweile, welche Fraktion in diesem Haus auf ihrer Seite steht
Aber vielleicht haben Sie auch diesmal nicht begriffen, was eigentlich Inhalt unseres Antrages ist. Diesen Fall hatten wir bereits in der Septembersitzung bei unseren Anträgen zur Änderung der VOB Teil A und zum Werkvertragsrecht im Hinblick auf die Bausicherungshypothek. Da kam von Ihnen auch nichts Berühmtes, Herr Schulze.
Deswegen noch einmal zur Verdeutlichung: Bei auf der Basis von Einheitspreisverträgen ausgeführten Arbeiten ist als Grund
lage für die Abrechnung die Ermittlung der einzelnen tatsächlich erbrachten Teilleistungen nach Anzahl, Maß oder Gewicht erforderlich. Solche als Aufmaß bezeichneten Feststellungen in quantitativer Hinsicht sollten möglichst, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam getroffen werden; denn das gemeinsame Aufmaß erfordert ausnahmslos tatsächliches gemeinschaftliches Handeln. Dazu ist die Mitwirkung beider Vertragsparteien unerlässlich.
Auch nach der nunmehr geänderten Fassung der VOB Teil B wird dies nicht zwingend vorgeschrieben. Gleichwohl fordert dies die ständige Rechtsprechung, um Unklarheiten und unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Leistungsumfanges frühzeitig auszuräumen und damit spätere Auseinandersetzungen über die Höhe der Rechnung zu vermeiden. Besteht nämlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Einverständnis über das Ergebnis eines gemeinsam vorgenommenen Aufmaßes, so sind beide Seiten an die getroffenen Feststellungen gebunden, und Letztere können nur noch wegen Irrtums angefochten werden.
Gerade dort, wo die erbrachten Bauleistungen durch weiterführende Arbeiten verdeckt und deshalb nur schwer oder gar nicht mehr feststellbar sind, müssen solche Beweisschwierigkeiten von vornherein ausgeräumt werden. Deshalb verlangen wir, dass statt der bloßen Empfehlung in die VOB für diese Fälle eine Verpflichtung zum gemeinsamen Aufmaß aufgenommen wird. Damit kann eine zügige Abrechnung der Werklohnforderung gewährleistet und die regelmäßige enge Kalkulation vieler kleiner und mittelständischer Bauhandwerksbetriebe erst sichergestellt werden.
Das gleiche Ziel verfolgen wir mit der Verkürzung der Frist für die Überprüfung der Schlussrechnung bei leicht nachvollziehbaren Abrechnungsvorgängen. Auch hier wird nach wie vor viel Missbrauch betrieben, und zwar zulasten der Handwerksbetriebe, die mit viel personellem und materiellem Aufwand mit Bauleistungen in Vorleistung gegangen sind und bis zur Bezahlung ein hohes wirtschaftliches Risiko tragen müssen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie uns endlich etwas für unser Baugewerbe tun. Schließlich hängen auch im Land Brandenburg eine Menge Arbeitsplätze vom Überleben dieser Branche ab. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Die Fraktion der DVU beantragt die Überweisung des Antrags in der Drucksache 4/3551 an den Ausschuss für Wirtschaft - federführend - und an den Ausschuss für Infrastruktur und Raumordnung. Wer dieser Überweisung zustimmt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Diesem Überweisungsantrag ist mit großer Mehrheit nicht entsprochen worden.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag in der Sache. Wer dem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Mehrheitlich ist gegen diesen Antrag gestimmt worden. Er ist somit abgelehnt.
Des Weiteren liegt ein Entschließungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/3589 vor.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir befassen uns jetzt mit einem Thema, dessen Bedeutung wir zu keinem Zeitpunkt unterschätzen sollten, auch wenn es heute schon ziemlich spät ist; ich meine, für dieses Thema.
Im Kern geht es beim Thema Subsidiarität und deren Kontrolle nämlich darum, dass politische Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden. Die Verankerung des Subsidiaritätsgrundsatzes im derzeit gültigen europäischen Primärrecht sowie im vorliegenden Verfassungsvertrag zeigt im Übrigen, dass diesem Grundsatz von allen derzeitigen Mitgliedsstaaten eine grundsätzliche Bedeutung zugeschrieben wird. Wenn man dem Subsidiaritätsprinzip jedoch eine grundsätzliche Bedeutung zuschreibt, so umfasst die naturgemäß auch die Frage, inwieweit dieses Prinzip tatsächlich berücksichtigt bzw. inwiefern es durch konkrete gesetzgeberische Maßnahmen ausgehöhlt wird. Oder anders formuliert: Wenn Subsidiarität eine grundsätzliche Bedeutung hat, kann deren Kontrolle nicht bedeutungslos sein.
Bislang hat das Subsidiaritätsprinzip noch nicht die gewünschte Wirkung erzielt, was vor allem daran lag, dass es an geeigneten Mechanismen zu seiner Durchsetzung fehlte. Dies könnte sich jedoch nun mit dem Verfassungsvertrag oder durch adäquate anderweitige Regelungen ändern. Wie das funktionieren soll, verrät ein Blick in das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, das zu den Anhängen des oben genannten Vertrages zählt.
Ich möchte kurz die wichtigsten Bestimmungen skizzieren; denn auch wenn die Zukunft des Verfassungsvertrages derzeit noch offen ist, wurde doch immerhin politische Einigung darüber erzielt, dass die Subsidiaritätskontrolle zukünftig ausgestaltet werden soll. So wurde unter anderem festgelegt, dass Gesetzentwürfe der europäischen Ebene automatisch den nationalen Parlamenten und auch den zweiten Kammern übermittelt werden. Jeder Vorschlag soll mit einem Vermerk darüber versehen werden, wie er mit den Grundsätzen der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Innerhalb von sechs Wochen können die nationalen Parlamente in einer begründeten Stellungnahme darlegen, warum ihrer Ansicht nach der Subsidiaritätsgrundsatz verletzt ist. Wird ein entsprechendes Quorum in den Stellungnahmen erreicht, muss der Vorschlag überprüft werden, was jedoch nicht zwingend eine Änderung des Vorschlags zur Folge hat; denn abhängig vom jeweiligen Verlauf des Verfahrens ist dann nicht zuletzt auch die gerichtliche Überprüfung möglich, ob der oben genannte Grundsatz eingehalten wurde oder nicht.
In dem oben genannten Protokoll ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass die zweiten Kammern der Parlamente, zum Beispiel bei uns der Bundesrat, die regionalen Parlamente, also uns, konsultieren. Eine entsprechende Möglichkeit wird jedoch ausdrücklich eingeräumt. Für Deutschland gilt zunächst - ich sage bewusst: zunächst -, dass die Subsidiaritätskontrolle aus Sicht der Länder dem Bundesrat obliegt. Gerade aus Sicht der Landesparlamente ist die Geschichte damit jedoch noch lange nicht erledigt; denn natürlich sind auch und gerade die Regionalparlamente, also bei uns die Landtage, von den Aus- und Rückwirkungen der europäischen Integration betroffen, nämlich zum Beispiel dann, wenn sich europäische Gesetzgebungsvorhaben auf Bereiche erstrecken, die in der Vergangenheit ganz oder teilweise der Gesetzgebungskompetenz der regionalen Gebietskörperschaften unterlagen. Es ist ein Fakt, dass es in der Geschichte der europäischen Integration zu einer schrittweisen Verlagerung von Kompetenzen auf die europäische Ebene gekommen ist. Auch die europäische Verfassung, so sie denn in Kraft tritt, sieht ein nicht unbeträchtliches Spektrum europäischer Kompetenzen vor.
Vor diesem Hintergrund spielt es in der politischen Praxis eine wichtige Rolle, ob die Europäische Union ihre Kompetenzen in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsgrundsatz wahrnimmt oder nicht. Auch die deutschen Landtage geht diese Frage sehr wohl etwas an. Aber, meine Damen und Herren, noch etwas anderes kommt hinzu. Ich bin der Ansicht, dass Akzeptanz und Vertrauen in die europäische Integration nicht allein in Brüssel, sondern vor allem in der Fläche geschaffen werden müssen. Gerade die Landtage stehen in einer vergleichsweise engen Beziehung zu den Bürgerinnen und Bürgern, die auch für das Thema Europa genutzt werden kann und muss. Dies betrifft die Vermittlung europäischer Themen, aber auch die Beantwortung der Frage, welche politische Ebene mit welchen Aufgaben betraut ist. Mit einer wirksamen Subsidiaritätskontrolle kann durchaus ein Beitrag zu Transparenz darüber geleistet werden, wer in Europa wofür zuständig ist und wer sich wofür zu verantworten hat. Die Frage der Kontrolle ist für den Brandenburger Landtag also ebenso wie für die Parlamente der anderen Bundesländer von grundsätzlicher Bedeutung. Damit muss sich der Brandenburger Landtag befassen, aber auch mit der Frage, auf welche Weise er in das Verfahren dieser Kontrolle eingebunden werden möchte. Dies umfasst zum einen den Erhalt von Informationen über europäische Gesetzgebungsvorhaben, zum anderen gegebenenfalls die Formulierung eigener Positionen dazu, ob das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wurde oder nicht.
Mit diesen beiden Aspekten müssen wir uns befassen. Daher müssen wir uns darüber klar werden, welchem Zweck die Formulierung eigener Positionen, sofern wir sie vornehmen wollen, letztlich dient. Denn, liebe Kolleginnen und Kollegen, was nützt es uns, wenn wir feststellen, dass bestimmte EU-Vor
schläge, die ganz oder teilweise in den Kompetenzbereich der Länder fallen und zum Beispiel unsere Gesetzgebungsfunktion betreffen, gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen, wenn wir als Landtag in das Verfahren der Subsidiaritätskontrolle nicht oder nur unwesentlich eingebunden sind?
Dies sind Fragen, die dem vorliegenden Antrag zugrunde liegen. Der Antrag selbst zielt darauf ab, dass zunächst die verschiedenen Möglichkeiten der Einbindung ausgelotet werden sollen.
Wir befinden uns dabei übrigens in guter Gesellschaft, denn nicht nur in Brandenburg wird gegenwärtig nach Wegen gesucht, wie eine Einbindung der Landesparlamente in diese Kontrolle, das heißt, die Abstimmung der deutschen Landesparlamente untereinander bzw. die Abstimmung zwischen dem jeweiligen Landesparlament und der jeweiligen Landesregierung erfolgen kann.
Auch wenn derzeit das weitere Schicksal des Verfassungsvertrages und damit auch des von mir vorhin skizzierten Verfahrens der Subsidiaritätskontrolle unsicher ist, so sollte zu diesem Thema die Meinungsbildung innerhalb des Landtages, insbesondere im Europaausschuss, möglichst frühzeitig beginnen. Ich werbe daher für die Annahme des Antrags der Koalitionsfraktionen.
Was hingegen den Entschließungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS angeht, so kann ich diesem beim besten Willen nicht zustimmen. Dieser Antrag schießt meiner Ansicht nach zum gegenwärtigen Zeitpunkt deutlich über das Ziel hinaus. Dabei verkennt die Fraktion der Linkspartei.PDS unter anderem, dass der Europaausschuss schon jetzt seine Agenda selbst bestimmen kann und wir daher mitnichten beschließen müssen, uns künftig mit Grün- oder Weißbüchern zu beschäftigen, sondern wir tun es oder wir tun es nicht.
Ferner verkennt die Fraktion der Linkspartei.PDS, dass gemäß Artikel 94 der Landesverfassung schon jetzt eine Pflicht der Landesregierung zu frühzeitiger und umfassender Information des Landtages besteht, die sich unter anderem auf die Mitwirkung des Landes im Bundesrat sowie auf Angelegenheiten der Europäischen Union erstreckt, soweit es um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung geht.
Insofern ist aus meiner Sicht zunächst einmal zu klären, für welche EU-Gesetzesvorhaben man von der erwähnten grundsätzlichen Bedeutung ausgehen kann, bei der ohnehin eine Informationspflicht seitens der Landesregierung besteht.
Zudem denke ich, dass der Grundsatz „Viel hilft viel“ in Fragen der Subsidiaritätskontrolle durch den Brandenburger Landtag nicht zwingend greift, dass es also nicht unbedingt die beste Idee ist, sich mit möglichst vielen Dokumenten eindecken zu lassen. Stattdessen dürfte es sich als sinnvoller und zielführender erweisen, wenn sich der Landtag überlegt, ob und wie er seine Kapazitäten auch in Fragen der Subsidiaritätskontrolle gezielt einsetzt und gegebenenfalls auch gezielt erweitert, beispielsweise durch externen Sachverstand.
Liebe Kolleginnen und Kollegen von der Fraktion der Linkspartei.PDS, ich denke, dass wir einen Schritt nach dem anderen gehen sollten. Ich würde mich freuen, wenn wir dies gemeinsam tun könnten. Die Frage der Subsidiaritätskontrolle ist so
wichtig, dass man eben nicht einfach nur einmal aus der Hüfte schießen sollte. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Länder dürfen nicht zu einfachen Umsetzungsstatisten europäischer Gesetze werden. Es ist dringend notwendig geworden, die Möglichkeiten der Einflussnahme - gerade der Landesparlamente entscheidend zu stärken. Gerade die Landtage müssen doch in unserem föderalen System der Garant des Subsidiaritätsprinzips sein.
Landtag und Landesregierung müssen sich an den Bedürfnissen vor Ort, den Bürgern vor Ort orientieren und ihre Entscheidung treffen. Die Entwicklung Europas zu einem bürokratischen Übermonster muss gestoppt werden.
Was konkret will nun der vorliegende Antrag? Der Landtagspräsident soll bis Januar 2007 einen Bericht über Aktivitäten der deutschen Länderparlamente sowie über den Diskussionsstand auf Ebene der Landtagspräsidenten geben.
In der Information - Drucksache 4/30 - vom 29.06.2005 wurden alle Mitglieder des Landtages über die Konferenz der Präsidenten der deutschen und österreichischen Landesparlamente einschließlich Südtirols vom 14. bis 16.06.2005 in Innsbruck informiert.
Sehr beachtlich sind hier wohl auch die Feststellungen im Vorwort. Erstens stellte man hier eine zunehmende Entfremdung zwischen der Bevölkerung und den Institutionen der EU fest.
„Die Europäische Union muss sich auf ihre eigentlichen Aufgaben besinnen, sich selbst begrenzen und davon absehen, alle Lebensbereiche gestalten zu wollen. Sie sollte in strikter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nur das regeln, was auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden kann. Die Aushöhlung der Gestaltungsmöglichkeiten der Länder und ihrer Parlamente muss ein Ende haben.“