Allerdings ist die von Ihnen angesprochene Zielstellung, einen guten ökologischen Zustand der Gewässer zu erreichen, prinzipiell unabhängig von dem an den Gewässern bestehenden Eigentum. Die diesbezüglichen Pflichten und Maßnahmen ergeben sich maßgeblich aus dem Wasserrecht, zum Beispiel aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewässerunterhaltung und insbesondere auch aus den zukünftigen Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Auch jeder private Erwerber eines Sees oder sonstigen Oberflächengewässers unterliegt insoweit dem durch die Wasserbehörden zu vollziehenden öffentlichen Bewirtschaftungsregime.
Was die fischereiliche Nutzung durch ortsansässige Betriebe im Falle eines Eigentumsübergangs vom Bund auf Private betrifft, sind die bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse, also zum Beispiel ein bestehender Pachtvertrag, weiterzuführen. Der neue Grundstückseigentümer muss den bestehenden Miet- oder Pachtvertrag übernehmen und bis zum Ende der Laufzeit fortsetzen.
Frage 1561 Fraktion DIE LINKE Abgeordneter Dr. Gerd-Rüdiger Hoffmann - Stellungnahme zum Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zur Stiftung für das sorbische Volk
In den Haushaltsberatungen des Brandenburger Landtages wurde ein Prüfgutachten des Bundesrechnungshofes als ein Grund für die Sperren im Bundes- wie im Brandenburger Landeshaushalt bei der Stiftung angeführt.
Die Bundestagsabgeordnete Maria Michalk hat nun in einer Erklärung zum Einzelplan der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes in Bezug auf diesen Prüfbericht Folgendes gesagt: „Der Freistaat Sachsen... hat in seiner Stellungnahme auf die sechs Forderungen des Rechnungshofes reagiert... Das Land Brandenburg unterstützt politisch diese Forderungen... Vom Bund liegt derzeit noch keine Stellungnahme zum Rechnungshofgutachten vor.“
Ich frage die Landesregierung: Welche Position bzw. welche Forderungen hat sie zur Mitteilung des Bundesrechnungshofs „Ausgewählte Aspekte des Zuschusses des Bundes an die Stiftung für das sorbische Volk“ vom 20. März 2007?
Die Landesregierungen des Freistaates Sachsen und des Landes Brandenburg haben die Prüfmitteilung des Bundesrechnungshofes vom 20. März 2007 nachrichtlich erhalten. Wie Sie zutreffend zitieren, liegt eine Stellungnahme des Bundes derzeit nicht vor.
In Bezug auf den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs (BRH) hat die Landesregierung zusammen mit Sachsen bereits in der gemeinsamen Kabinettssitzung beider Länder am 16.10.07 deutlich gemacht, dass der bisher bewährte Finanzierungsschlüssel für die Stiftung für das sorbische Volk beibehalten werden soll. Insbesondere soll darauf hingewirkt werden, dass der Bund seine Globalzuweisungen beibehält und nicht - wie vom BRH angeregt - auf Projektförderung umstellt.
Klarstellend weise ich darauf hin, dass die Sperre im Landeshaushalt wegen des noch ausstehenden Finanzierungsabkommens ausgebracht wurde. Ein Zusammenhang mit der Prüfmitteilung des Bundesrechnungshofes hinsichtlich der Entsperrung des Landesanteiles besteht nicht.
In diesem Zusammenhang begrüße ich es, dass sich die drei Vertragspartner am 29. November 2007 über das weitere Verfahren zum Abschluss eines neuen Finanzierungsabkommens verständigt haben. Es ist verabredet worden, das Abkommen möglichst bis März 2008 unterschriftsreif zu verhandeln. Damit wäre die Voraussetzung zur Entsperrung landesseitig erfüllt. Auch wenn die Finanzierung der Stiftung ab dem 1. Januar 2008 zunächst ohne ein gültiges Finanzierungsabkommen erfolgt, sind die entsprechenden Haushaltsansätze in den beiden Landeshaushalten und im Bundeshaushalt etatisiert.
Die Landesregierung plant in ihrer angekündigten Hochschulgesetznovelle weitreichende Veränderungen im Personalbereich. Unter anderem soll es künftig Professuren mit dem Schwerpunkt Lehrtätigkeit geben. Statistische Erhebungen weisen dagegen darauf hin, dass der Anteil der Professoren in der Lehrtätigkeit immer weiter abnimmt und immer größere Bereiche der Lehre an den Hochschulen durch den wissenschaftlichen Mittelbau bzw. Lehraufträge abgesichert werden.
Ich frage die Landesregierung: Wie hoch ist der Anteil der durch Professoren angebotenen Lehrveranstaltungen am gesamten Lehrangebot der Brandenburger Hochschulen?
Mangels Quellenangabe ist der Landesregierung eine Bewertung der von Ihnen angeführten „statistischen Erhebungen“ nicht möglich. Die amtliche Statistik weist Angaben zum prozentualen Anteil der durch Professoren angebotenen Lehrveranstaltungen am gesamten Lehrangebot der Brandenburger Hochschulen nicht aus. Zur Verfügung stehen allerdings im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur von den Hochschulen erhobene Daten (siehe Anlage). Daraus lässt sich entnehmen, dass der Anteil der von Professoren angebotenen Lehrveranstaltungsstunden am Gesamtlehrangebot der Hochschulen an den Universitäten und der HFF im Durchschnitt bei ca. 43 % und an den Fachhochschulen im Durchschnitt bei etwa 91 % liegt.
Die Landesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass an Brandenburgischen Hochschulen ein Missverhältnis zwischen der von Professoren wahrgenommenen Lehrtätigkeit und der Wahrnehmung der Lehre durch sonstiges haupt- oder nebenberufliches wissenschaftliches Personal besteht. Die Verpflichtung zur Lehre an den Hochschulen betrifft gemäß § 35 BbgHG in Verbindung mit der Lehrverpflichtungsverordnung (LehrVV) nicht ausschließlich die Professorinnen und Professoren, sondern insbesondere auch den wissenschaftlichen Mittelbau. Die Einhaltung der geltenden Lehrverpflichtungen wird innerhalb der Hochschulen durch die Dekane und Präsidenten überwacht. Soweit Lehrangebote nach Ausschöpfung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals nicht abgedeckt werden können oder das Lehrangebot darüber hinaus ergänzt werden soll, steht es den Hochschulen frei, gemäß § 55 BbgHG zusätzlich Lehraufträge zu vergeben.
Die von Ihnen angeführte, im Zuge der geplanten Hochschulgesetznovelle beabsichtigte Einführung der Personalkategorie von Professoren und Juniorprofessoren mit Schwerpunkt Lehre zielt insofern nicht darauf ab, einen vermeintlichen Mangel an Lehrtätigkeit aufseiten der Hochschullehrer zu beheben, sondern hat vielmehr zum Ziel, die Relevanz der Lehre im Hinblick auf die Qualifikation von Hochschullehrern im Verhältnis zu den Forschungsleistungen aufzuwerten. Es handelt sich mithin vorrangig um eine Maßnahme zur Qualitäts-, nicht zur Quantitätssicherung der Lehre.
Frage 1563 Fraktion DIE LINKE Abgeordnete Birgit Wöllert - Wartezeiten bei der Prüfung zum Heilpraktiker
Nach mir vorliegenden Hinweisen beträgt die Wartezeit für die Prüfung zum Heilpraktiker in Brandenburg bis zu 18 Monate.
Ich frage die Landesregierung: Welche Anstrengungen werden unternommen, um diese Wartezeit zu verkürzen?
Zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sind nach § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörde. Im Rahmen dieses Erlaubniserteilungsverfahrens ist eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person vorgesehen. Für diese Überprüfung ist gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern vom 12. Februar 1992 (GVBl. II S. 78) das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam zuständig.
Nach Auskunft des Gesundheitsamtes Potsdam trifft es zu, dass derzeit zum Teil erhebliche Wartezeiten für die Heilpraktikerüberprüfung bestehen. Die Gründe für die langen Wartezeiten sind insbesondere darin zu suchen, dass für diese Aufgabe im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam nicht ausreichend Personal zur Verfügung steht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Wartezeiten in den meisten Fällen keinen Nachteil für die Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter darstellen, da diese in der Regel eine lang andauernde und strukturierte Ausbildung durchlaufen, sodass sie langfristig planen und durch eine frühzeitige Anmeldung die tatsächliche Wartezeit entsprechend kurz halten können. Darüber hinaus gibt es regelmäßig bei jedem Prüfungsdurchgang Absagen von angemeldeten Heilprak
tikeranwärtern, sodass immer wieder die Möglichkeit für andere Heilpraktikeranwärter - insbesondere bei der ersten Prüfung durchgefallene Kandidaten - besteht, kurzfristig in eine Prüfung „hineinzurutschen“.
Nach wie vor ist in Brandenburg eine Vielzahl von Wildunfällen zu verzeichnen. So sind beispielsweise über 30 % der Unfälle in der Prignitz Wildunfälle. Seit 2005 gibt es in der Prignitz eine Projektgruppe zur Wildunfallbekämpfung. In dieser Projektgruppe sind neben der Polizei und dem Landkreis die Verkehrswacht Prignitz und das CJD-Prignitz vertreten. Diese haben bestimmte Straßenabschnitte, die Unfallschwerpunkte waren, mit verschiedenen Wildwarnsystemen ausgestattet. Insgesamt wurden 33 Straßenkilometer mit besagten Wildwarnsystemen ausgestattet. Auf diesen Streckenabschnitten ging die Zahl der Wildunfälle um rund 80 % zurück.
Ich frage die Landesregierung: Mit welchen Maßnahmen hat sie die Wildunfallbekämpfung im Land unterstützt und wird sie dies weiterhin tun?
Lassen Sie mich zunächst darauf hinweisen, dass die Landesregierung schon seit Jahren mit großer Sorge eine stetige Zunahme von Wildunfällen beobachtet. Leider handelt es sich dabei aber offensichtlich um einen bundesweiten Trend, wie beispielsweise die Untersuchungen des Gesamtverbandes der Schadensversicherer (GDV) ergaben. Zudem ist in den letzten Jahren, wie eine über 9 Jahre geführte Unfallauswertung mit 5000 Wildunfällen des GDV zeigt, bislang bundesweit kein wirksames Mittel gegen Wildunfälle gefunden worden. So wurden beispielsweise in einem Großversuch über 3 Jahre an
Übersicht: Anteil der Lehrverpflichtung der Professoren an der Gesamtlehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen Lehrpersonals (Universitäten: Professoren, Juniorprofessoren, wiss. MA, Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) ; Fachhochschulen: Professoren und LfbA)
HS Gesamtlehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen Lehrverpflichtung der Anteil in % zur GesamtLehrpersonals (Stand SS 2007) Professoren einschl. lehrverpflichtung nach
in Lehrverpflichtungsstunden (LVS) TG 60 n. Abzug der Abzug der Lehrermäßiinsgesamt nach Abzug aller LehrerLehrermäßigungen nach gungen n. § 6 LehrVV mäßigungen gemäß § 6 § 6 LehrVV
6 Strecken in NRW alle bisher als erfolgversprechend eingeschätzten Möglichkeiten getestet und wissenschaftlich ausgewertet. Dazu gehörten Maßnahmen wie Freischneiden von Straßenbegleitgrün, optische Reflektoren, Duftzäune, optischakustische Reflektoren und Einsatz des Verkehrszeichens 142 (Wildwechsel). Im Ergebnis wurde festgestellt - Zitat: „Bei keiner der durchgeführten Maßnahmen konnte eine wirksame Reduzierung der Unfallzahlen nachgewiesen werden“.
Natürlich wurde parallel dazu auch in Brandenburg eine Reihe von Versuchen durchgeführt, teilweise sogar in erweiterter Form. So wurden im Landkreis Elbe-Elster und im Raum Strausberg Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Verkehrszeichen 142 (Wildwechsel) gekoppelt, leider erfolglos. Die bereits eingangs angeführten Versuche des GDV wurden auch in Brandenburg durchgeführt. Die Ergebnisse sind nahezu identisch mit denen des GDV und denen anderer Bundesländer.