Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich will aber nicht versäumen, Sie auch im Ergebnis der Anhörung auf ein wenig Skepsis insbesondere bei den Vertretern - sie waren ausschließ lich männlich - der kommunalen Familie aufmerksam zu ma
chen. Dass künftig die Kommunalaufsichtsbehörden über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren entscheiden sollen, also im Falle von Bürgerbegehren in Städten und Gemeinden die je weils zuständigen Landräte die Entscheidung treffen und im Falle von Bürgerbegehren in Landkreisen und kreisfreien Städ ten das Innenministerium solche Entscheidungen zu treffen hat, ist zumindest nicht unumstritten.
Wir erinnern uns an die Dinge im Zusammenhang mit der Kreisgebietsreform - jetzt komme ich in der Tat noch einmal darauf zu sprechen, verehrter Herr Petke, aber in anderer Weise. Stellen Sie sich vor, eine solche Volksinitiative hätte im Innen ministerium zur Prüfung der Zulässigkeit vorgelegen - man hät te doch wahrscheinlich dem Innenminister Parteinahme unter stellt, wenn er abgelehnt hätte.
Oder aber es wäre für ihn keine einfache Entscheidung gewe sen, anders zu votieren. Ähnlich stelle ich es mir vor, wenn es um Dinge geht, die die Kreisumlage betreffen - damit werden sich Landräte auch etwas schwerer tun. Deshalb, meine sehr verehrten Damen und Herren, muss dieser Punkt auch einen Praxistest bestehen. Wir werden sicherlich gemeinsam darauf achten, wie die Neuerung in der Praxis wirkt.
Insgesamt kann ich jedoch sagen, dass das neue Gesetz mit sei nem bürgerorientierten Grundtenor ausdrücklich nicht nur in die lange Kette von Erleichterungen passt, sondern auch den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger vor Ort sehr entgegen kommt. Ich empfehle deshalb die Annahme.
Wir stimmen über die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Kommunales auf Drucksa che 6/9033, „Erstes Gesetz zur Änderung der Kommunalver fassung des Landes Brandenburg - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“, ab. Wer stimmt der Beschlussempfehlung zu? - Wer stimmt dagegen? - Gibt es Enthaltungen? - Damit ist die Beschlussempfehlung mehrheitlich angenommen
(Dr. Redmann [CDU]: Müssten nicht die Änderungsan träge abgestimmt werden? - Frau Nonnemacher [B90/ GRÜNE]: Das kommt noch!)
Also zur Verdeutlichung: Wir haben über die Beschlussempfeh lung abgestimmt, und der Fachausschuss hat Ablehnung emp fohlen. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt. So ist es richtig.
- Nein, es ist jetzt nicht durcheinander. Wir haben ja über die Beschlussempfehlung und den Bericht abgestimmt, und die wurden angenommen. Damit passt es wieder, wenn es auch nicht jedem passt.
Ich rufe den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/9063 - Neufassung § 4 Abs. 1 Satz 2, Anfügung § 18 Abs. 3 Satz 4 und Streichung von „Satz 1“ in § 19 Abs. 2 Satz 3, Stichwort „Festlegungen des Landesgleichstellungsgesetzes“ - zur Abstimmung auf. Wer stimmt dem Antrag zu? - Wer stimmt dagegen? - Gibt es Ent haltungen? - Damit ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt.
Ich rufe den Änderungsantrag der CDU-Fraktion auf Drucksa che 6/9058 - Änderung § 13, Stichwort „Beteiligung und Unter richtung der Einwohner“; Änderung § 16, Stichwort „Petitions recht“ - zur Abstimmung auf. Wer stimmt dem Antrag zu? - Wer stimmt dagegen? - Gibt es Enthaltungen? - Damit ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt.
Ich rufe den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/9060 - Änderung § 18a Abs. 4, Stichwort „Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen“ - zur Abstimmung auf. Wer stimmt dem Antrag zu? - Wer stimmt dagegen? - Gibt es Enthaltungen? - Damit ist auch dieser Antrag mehrheitlich abgelehnt.
Ich rufe die Beschlussempfehlung und den Bericht des Aus schusses für Inneres und Kommunales auf Drucksache 6/9035, „Erstes Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung Bran denburg - Ausbau von Beteiligungsmöglichkeiten“, Gesetzent wurf der Fraktionen von SPD und DIE LINKE, zur Abstim mung auf. Wer stimmt der Beschlussempfehlung und dem Bericht zu? - Wer stimmt dagegen? - Gibt es Enthaltungen? - Bei einigen Enthaltungen sind die Beschlussempfehlung und der Bericht mehrheitlich angenommen und ist das Gesetz in 2. Lesung verabschiedet.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr verehrte Gäste! Der Landtag hat den vorliegenden Entwurf zur Ände rung des Heilberufsgesetzes im Mai 2018 an den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen. Der Fachausschuss hat beschlossen, die Anhörung in Form schriftlicher Stellungnahmen durchzuführen. In der Sitzung vom 16. Mai und abschließend in der Sitzung vom 13. Juni hat sich der Ausschuss dann mit dem Gesetzentwurf befasst.
Bei der Novellierung handelt es sich mehrheitlich um notwen dige Anpassungen im Bereich der Erfüllung der Selbstverwal tungsaufgaben der Kammern. Auch Anpassungen in Bezug auf die neue Datenschutzgrundverordnung sowie einige redaktio nelle Änderungen waren notwendig. Erstaunlicherweise hatte das Gesetz bislang keine Überschriften für die über 130 Para grafen; das wurde im vorliegenden Gesetzentwurf geändert.
Die Vorschläge der vier Brandenburger Heilberufskammern - der Landesärztekammer, der Landesapothekerkammer, der Landestierärztekammer sowie der Landeszahnärztekammer - wur den bereits im Vorfeld des Gesetzentwurfs aufgegriffen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verlängerung der Wahl periode der jeweiligen Kammerversammlung, eine Anpassung des Verhältnisschlüssels von Kammermitgliedern zu Delegier ten sowie die Möglichkeit der Bekanntgabe von Satzungen und Beschlüssen im Internet.
Es ging auch um die Präzisierung der Berufspflichten bzw. Kam meraufgaben im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung, um das Einräumen der Möglichkeit zur Festsetzung von Zwangs geldern bei Berufsrechtsverstößen sowie die Einführung des Tatortprinzips bei berufsrechtlichen Verstößen. Das Tatortprin zip bedeutet, dass die Berufsaufsicht bei der Kammer, in der ein Verstoß begangen worden ist, liegt und nicht bei der Kammer, der das Mitglied, dem ein berufsrechtlicher Verstoß vorgewor fen wird, angehört.
Weiterhin wurden Klarstellungen und Konkretisierungen hin sichtlich der Regelungen zur Ethikkommission und im Bereich der Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit von Kammermitgliedern vorgenommen. Die schriftlichen Stellungnahmen enthielten da her überwiegend Einvernehmen mit dem Gesetzentwurf.
Es gab zwei Änderungswünsche in den Stellungnahmen, die auch im Ausschuss besprochen wurden: Die Landestierärzte kammer wollte nicht dafür zuständig sein, das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung ihrer Mitglieder zu überprüfen. Im Ausschuss wurde aber deutlich, dass es sich nicht um eine Pflicht der Kammern handelt, sondern nur um die Möglichkeit - beispielsweise wenn es einen Verdacht auf das Nichtvorhan densein einer Seuchenversicherung gibt.
Die Landesapothekerkammer monierte, dass ihr die Möglich keit fehle, bei Pflichtverletzungen ihrer Mitglieder ein Ord nungsgeld zu verhängen. Der Wunsch der Apotheker steht je doch gegen den Wunsch der anderen Kammern, die eine eigene Verhängung von Ordnungsgeldern nicht wünschen. In der Ab wägung und auch aus der Sicht, dass die Selbstverwaltung der Kammern mit dem Heilberufsgesetz gestärkt werden soll, wur de das Anliegen der Apothekerkammer abgelehnt. Damit gehen wir davon aus, dass mit den Stellungnahmen der neun Anzuhö renden sowie den Gesprächen im Ministerium alle Belange der Kammern aufgegriffen wurden.
Im Ausschuss wurde der Beschlussvorschlag, den Gesetzent wurf in dieser Form anzunehmen, einstimmig - mit einer Enthaltung - angenommen. Ich bitte Sie daher, dem vorlie genden Gesetzentwurf Ihre Zustimmung zu geben. - Herzli chen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kollegen! In diesem Gesetz werden di verse Regelungen und Begrifflichkeiten geändert. Aber es geht auch darum, die Qualitätssicherung in der stationären Versor gung weiterhin durch die Landesgeschäftsstelle für Qualitätssicherung zu ermöglichen. Anlass der Neuregelung ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses - G-BA - vom Dezember 2016.
Für die Datenvalidierung bedarf es einer gesetzlichen Grundla ge für die Akteneinsicht, die andere Länder bereits umgesetzt haben. Wir werden uns daher dem Anliegen auch mit Blick auf die Frist der Kassen zur Umsetzung zum 30.06.2018 nicht ver sperren. Alle anderen Punkte sprach Kollegin Lehmann bereits an.
Ich muss aber etwas Wasser in den Wein gießen und darauf hin weisen, was uns nicht noch einmal passieren darf. Ich sprach von einer Regelung aus dem Jahr 2016, die wir im Heilberufs gesetz geändert haben. Aufgrund der Tatsache, dass wir nur schriftlich angehört haben, standen wir unter enormem Zeit druck. Ich empfinde eine Anhörung, in der bestimmte Kriterien auch zur Sprache kommen, anhand derer man seine Entschei dung eventuell noch einmal überdenkt, immer als Bereiche rung. Da gab es eine schlechte Vorbereitung, Frau Ministerin, den Vorwurf muss ich Ihnen machen. Ich will das auch noch einmal in Bezug auf das Bundesteilhabegesetz anbringen. Da warten wir auf ein Ausführungsgesetz, und ich hoffe, dass wir nicht noch einmal unter solchen Zeitdruck geraten. Eine Anhö rung gehört zu einer Gesetzeseinbringung und dient auch dem Wissensgewinn. Deswegen hoffe ich, dass wir bei den nächsten Gesetzentwürfen nicht mehr solche Eile haben. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Lieber Gast! Liebe Brandenburger! Wir unter stützen die wesentlichen Änderungen zum Heilberufsgesetz, insbesondere die Verlängerung der Wahlperiode der jeweiligen Kammerversammlungen, die Anpassung des Verhältnisschlüs sels zwischen Kammermitgliedern und Delegierten, die Erlaub nis zur Publikation von Satzungen und Beschlüssen im Internet sowie die Konkretisierung der Berufspflichten der Kammerauf gaben im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung, die Frau Lehmann bereits aufzählte.
Im Heilberufsgesetz spielen die Kammern eine besonders wichtige Rolle. Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften und stehen daher in einem besonderen Verhältnis zum Staat.
Das Körperschaftskonzept ist grundsätzlich begrüßenswert. Da mit ist eine demokratische Legitimation verbunden, da die Kör perschaften ihre Leitungsorgane selbst bestimmen. Das macht sie unabhängig von staatlicher Einflussnahme, was von uns ausdrücklich unterstützt wird.
Dass mit der Approbation automatisch eine Zwangsmitglied schaft in den jeweiligen Kammern einhergeht, ist innerhalb der verschiedenen Heilberufsgruppen und in der Politik immer wieder umstritten. Würde man die Pflichtgemeinschaft aller dings aufheben, müsste der Staat die Aufgaben der Kammern übernehmen, wobei die Mitglieder dann vermutlich weniger Rechte als bei der Pflichtmitgliedschaft hätten.
Eine frühere Initiative zur Gründung einer Pflegekammer ist bereits 2015 aktiv geworden und hat auf einer Petitionsplatt form auch Unterschriften gesammelt. Der Bedarf an einer Kammer scheint innerhalb des Berufsstandes der Pflegekräfte vorhanden zu sein. Dass sich hier noch einiges tun muss, be weist auch die Tatsache, dass die Pflegekräfte unter den Heilbe rufen bisher die schwächste Stimme haben. Dies muss sich än dern und kann durch die Einrichtung einer Pflegekammer erfolgen. Andere Bundesländer - wie Rheinland-Pfalz, das mit seiner flexiblen Beitragsgestaltung Vorbild für Brandenburg sein kann - sind bereits mit gutem Beispiel vorangegangen.
Aus anderen Kammern - wie der Psychotherapeutenkammer - ist von Klagen über die schlechte Leistungsvergütung zu hören.
Das stellt ein schwierig zu lösendes Problem dar, da die Kam mern keine Tarifverhandlungen führen dürfen. Nach Abwägung des Für und Wider stimmen wir dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zu. - Vielen Dank für Ihre Aufmerk samkeit.