Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kollegen Abgeordnete! Liebe Brandenburger! Uns liegt heute in 3. Lesung das Vierte Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vor, mit dem im Wesentlichen Versäumnisse der Landesregierung in der Vergangenheit ausgebessert werden müssen.
Wer etwas zu beraten hat, geht bitte nach draußen! Hier im Saal findet jetzt die 3. Lesung statt. - Bitte schön.
Doch zusätzlich haben Sie von den Koalitionsfraktionen weitere Fehler und Fallstricke in das Gesetzgebungsverfahren eingebaut. Eigentlich wäre schon am Mittwoch dieser Plenarwoche die 2. Lesung beendet gewesen. Aber die Koalitionsfraktionen haben einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf eingebracht, der damit allerdings überhaupt nichts zu tun hat. Sie wollten somit in verfassungswidriger Weise das Gesetzgebungsverfahren unterlaufen und Änderungen am Rettungsdienstgesetz vornehmen, die mit den Änderungen am Landesbeamtengesetz überhaupt nichts zu tun haben.
Dann war Ihnen Ihr eigenes Handeln aber offenbar doch zu absurd, sodass sie den für die Vorbereitung der heutigen 3. Lesung an sich unzuständigen Hauptausschuss erst eigens einberufen und diesen in der Sitzung dann doch wieder um den entsprechenden Tagesordnungspunkt entlastet haben. Den Änderungsantrag haben Sie dann auf einmal auch wieder zurückgezogen. Das war alles ein bisschen konfus, meine Damen und Herren.
Weiter mit dem eigentlichen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht hat bekanntlich mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 in einem Obiter Dictum die für die dienstlichen Beurteilungen von Beamten maßgebliche Vorschrift im Landesbeamtengesetz als unzureichend bezeichnet. Es liegt ein Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot vor, und es wurde folgender Leitsatz aufgestellt:
„Der Gesetzgeber ist nach dem sog. Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln. Hieran gemessen erscheinen die derzeitigen Regelungen des § 19 BrbgBG und des § 9 Abs. 1 bis 3 BrbgRiG, die dies Verwaltungsvorschriften überlassen, defizitär.“
Also ist § 19 des brandenburgischen Beamtengesetzes defizitär, und die dortige Blankettermächtigung verstößt gegen das verfassungsrechtliche Wesentlichkeitsgebot.
In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals auf die Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen und die allein nach Maßgabe des Artikels 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen Bezug genommen. Es hat darauf hingewiesen, dass die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden müssen. Dabei hat der Gesetzgeber das System - Regel- oder Anlassbeurteilung - sowie die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils, in welches alle zu bewertenden Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung einfließen, vorzugeben.
Weitere Änderungen im Gesetzentwurf betreffen unter anderem die Anrechnung von unterrichtsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub von Auszubildenden. Zudem soll eine Anpassung urlaubsrechtlicher Regelungen im Zusammenhang mit der Spitzensportförderung in Polizei und Feuerwehr vorgenommen werden.
In der lediglich schriftlich durchgeführten Anhörung im Innenausschuss wurden die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, der Gewerkschaft der Polizei, der Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin, und des Deutschen Beamtenbundes vorgelegt.
Die Umstellung der Anlass- auf die Regelbeurteilung ist zwar erfolgt, aber es fehlen immer noch Regelungen, die in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung zu erwarten sind. Eine Ermächtigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Regelung der Anwendung von § 34 Abs. 2 BeamtStG im Bereich der Feuerwehr wird vom Städte- und Gemeindebund abgelehnt.
Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auch auf die Schnelligkeit Ihrer Kollegen aus dem Justizministerium und auf Ihre Schwerfälligkeit, Herr Innenminister. Im Justizbereich wurden die notwendigen Änderungen mit der Änderung des Richtergesetzes ca. eineinhalb Jahre früher beschlossen. Warum die Änderung des Beamtengesetzes nicht ebenfalls schon lange vollzogen werden konnte, ist für uns nicht nachvollziehbar. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das dienstliche Beurteilungssystem muss überarbeitet werden - so stellte es das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Juli 2021 fest -, weil das bisherige Verfahren durch Verwaltungsvorschriften der Dienstherren geregelt ist und nicht in Form von Rechtsvorschriften durch das Parlament festgelegt wird. Konkret bedeutet das, dass Regel- oder Anlassbeurteilungen sowie die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils, in das alle bewertenden Kriterien der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung einfließen, von uns, also vom Gesetzgeber, zu bestimmen sind.
Dem kommen wir mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf nach und nehmen die Änderung des Landesbeamtengesetzes
zum Anlass, weitere Verbesserungen vorzunehmen. Diese Änderungen betreffen unter anderem die neu geschaffene Möglichkeit zur Bewilligung von Erholungsurlaub und die Anrechnung von unterrichtsfreien Zeiten in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, eine Anpassung beurlaubungsrechtlicher Regelungen im Zusammenhang mit der Spitzensportförderung in Polizei und Feuerwehr sowie das Schließen einer Regelunglücke, sodass Beamte, die sich aus familiären Gründen beurlauben lassen, nicht mehr nur beihilfeberechtigt sind, sondern nun auch einen Anspruch auf Heilfürsorge haben.
Die Zahl der Eintritte ins Pensionsalter wird in den nächsten Jahren weiter steigen, meine Damen und Herren. Junge Nachwuchskräfte sind in allen Branchen und demzufolge auch im öffentlichen Dienst dringend nötig. Auf Antrag der Beamten oder mit deren Zustimmung kann deshalb der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Dauer, die insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden.
Gerade im Bereich der Lehrkräfte liegen aber bereits heute Anträge von Personen vor, die den dreijährigen Verlängerungszeitraum demnächst ausgeschöpft haben, wobei diese Lehrkräfte dringend benötigt werden, zumal die Einstellung von Lehrkräften eine der größten Herausforderungen in der Personalgewinnung der Landesregierung in der nächsten Dekade sein wird.
Attraktive Arbeitsbedingungen sind für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes das A und O. Das wissen wir. Die Möglichkeit, Mehrarbeitsvergütung bereits nach drei und nicht erst nach sechs Monaten nicht gewährten Zeitausgleichs zu zahlen, war bislang befristet.
Im Zusammenhang mit der ärztlichen Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern nach § 18 Abs. 3 LBG und der ärztlichen Begutachtung zwecks Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 LBG haben sich sowohl Anwendungsprobleme als auch Rechtsunsicherheiten ergeben. Beide Vorschriften bedürfen daher einer klarstellenden Änderung, um eine rechtssichere Anwendung zu gewährleisten. Klarstellungen sind insoweit auch in § 116 LBG hinsichtlich der Polizeidienstunfähigkeit angezeigt.
Des Weiteren hat der Bundesgesetzgeber mit Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 § 34 Abs. 2 BeamtStG um Pflichtenregelungen zum Erscheinungsbild der Beamten ergänzt. Diese Ergänzung enthält eine Ermächtigung für das Landesrecht, Einzelheiten zu regeln. Zudem bedarf es in diesem Zusammenhang auch einer Festlegung der Zuständigkeiten für die Anordnung zum Erscheinungsbild. Auch das wird mit diesem Gesetzentwurf bewerkstelligt.
Die Gelegenheit der Gesetzesänderung nutzen wir für weitere Verbesserungen. Tarifbeschäftigte des mittleren Dienstes erhalten nun die Möglichkeit, ihre Laufbahnbefähigung auch durch eine berufsbefähigende Ausbildung und das Absolvieren einer Zusatzausbildung zu erwerben. Die Höchstdauer, um die der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann, wird um zwei Jahre erweitert.
Schließlich wird der Unfallkasse Brandenburgs mit Blick auf das Auslaufen des Dienstordnungsrechts durch das Gesetz zur Verleihung der Dienstherrenfähigkeit zur Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse ebendiese Dienstherrenfähigkeit im Sinne des Beamtenstatusgesetzes verliehen.
Wir legen einen Gesetzentwurf im Sinne aller Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg vor, der wesentliche Aspekte
behandelt und diese zeitgemäß sowie rechtssicher neu gestaltet - auch entsprechend den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ich bitte herzlich um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer! Zum Anlass der angestrebten Änderung des Landesbeamtengesetzes haben meine Vorrednerinnen und Vorredner schon vieles vorgetragen. Uns als Gesetzgeber wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit auf den Weg gegeben, grundlegende Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen zu regeln.
Auch wurde schon vorgetragen, dass diese Änderung sehr spät erfolgt; mit Blick auf das Richterrecht haben wir es vor eineinhalb Jahren gemacht. Bereits damals hatten wir unsere Zweifel daran vorgetragen, ob die rechtliche Regelung, die wir schaffen wollen, tatsächlich ausreicht, um die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu erfüllen.
Im jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dazu steht deutlich: Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung muss so bestimmt sein, dass vorauszusehen ist, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können.
Bei uns steht im Gesetzentwurf, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung des Beurteilungswesens selbst regeln kann und dass es dabei auch um den Inhalt gehen soll. Hier heißt es: Regelungen zum Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems obliegen der Exekutive. - Das entspricht dem, wie es bisher gewesen ist. Ich habe meine Zweifel, dass dem Bundesverwaltungsgericht das im Falle einer nächsten Klage ausreichen wird.
Auch dass Brandenburg nicht - wie viele andere Bundesländer - von der regelmäßigen Anlassbeurteilung absieht und nicht - wie die Rechtsprechung, die Literatur, viele andere Bundesländer und der Bund - der Regelbeurteilung den Vorzug gibt, sehen wir kritisch. In der Begründung steht, die Anlassbeurteilung sei die seit Jahren praktizierte und bewährte Verfahrensweise in Brandenburg. Das sehen viele anders. So schrieb unter anderem der Beamtenbund in seiner Stellungnahme: Der Beamtenbund begrüßt eine Umstellung von der Anlassbeurteilung auf die Regelbeurteilung, wie sie in den übrigen Bundesländern und beim Bund praktiziert wird. - Dabei handelt es sich um eine langjährige Forderung des Beamtenbundes. Offensichtlich ist diese Forderung nicht umgesetzt worden. So richtig umgestellt wurde hier also nicht, und eine wirkliche Reform ist es auch nicht geworden, eher ein Reförmchen. Aber vielleicht ist an dieser Stelle auch ein Schritt nach vorn zu würdigen.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf zwölf Regelungskomplexe, die aus unserer Sicht unstreitig sind. Wir begrüßen vor allem die Regelung zur Verlängerung der Zeit bis zum Eintritt in
den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus, sodass noch einmal für zwei Jahre, nachdem schon drei Jahre verlängert wurden, verlängert werden kann. Das betrifft vor allen Dingen auch Lehrkräfte, von denen schon Anträge vorliegen. Wir brauchen momentan jeden und jede in diesem Bereich. Wir alle wissen, wie es um die Fachkräftenachwuchsgewinnung bestellt ist.
Aus unserer Sicht ebenfalls wichtig und richtig ist die Regelung, dass in der Justiz insbesondere für Tarifbeschäftigte die Möglichkeit geschaffen wird, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes zu erwerben.
Dem Gesetzentwurf stimmen wir daher trotz der geäußerten Bedenken zu. Allerdings möchte ich, da wir über Beamtenrecht reden, an dieser Stelle darauf hinweisen, was uns fehlt, nämlich der Gesetzentwurf zur Beamtenbesoldung; dieser liegt immer noch nicht vor.
Schon heute gibt es große Befürchtungen, dass die Landesregierung plant, Einkommensanpassungen lediglich strikt an der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Formel des Gerade-so-nicht-Verfassungswidrigen auszurichten. Wir erwarten eine ganz andere Form der Wertschätzung, ein Besoldungsgesetz, das vor allen Dingen die unteren Besoldungsstufen angemessen berücksichtigt, das eine angemessene Besoldung unter Berücksichtigung des Abstandsgebots und der Jahre ohne wirkliche Bewegung trotz der widrigen Umstände mit Pandemie, Fachkräftemangel und hohem Krankenstand ermöglicht sowie Aufstiegs- und Entwicklungschancen bietet.
Bisher ist viel zu oft der Blick auf den höheren Dienst und die Aufstiegschancen der dort Beschäftigten gerichtet worden. Das zu ändern halten wir für eine der großen und wichtigen Baustellen der nächsten Zeit. - Vielen Dank.
Danke schön. - Auf der Redeliste steht nun der Abgeordnete Klemp für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine lieben Abgeordneten! Verehrte Gäste! Ein paar Gäste sind ja zu diesem spannenden Tagesordnungspunkt auf der Tribüne. - Mit dem heute in 2. Lesung zu beratenden Vierten Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes entwickeln wir die rechtssichere und handhabbare Grundlage für das Beamtenverhältnis in Brandenburg weiter.
In einem Obiter Dictum hatte das Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2020 die maßgebliche Vorschrift für dienstliche Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten im Landesbeamtengesetz für unzureichend erklärt. Bislang war die Gestaltung dieser Beurteilung ganz weitgehend der Exekutive überlassen, jedoch müssen wegen der großen Bedeutung der Beurteilung für das dienstliche Fortkommen die grundlegenderen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in gesetzlichen Normen geregelt werden, und das setzen wir jetzt um.
Weitere Änderungen betreffen das Verfahren zur ärztlichen Begutachtung der gesundheitlichen Eignung, die Höchstdauer, um die der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann, sowie die Überarbeitung der Regelungen zum Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten. Bei der Heilfürsorge wird eine Regelungslücke für aus familiären Gründen beurlaubte Beamtinnen und Beamten geschlossen. Außerdem werden viele weitere Detailregelungen überarbeitet.
Im Rahmen der Anhörung im Innenausschuss gab es ganz überwiegend Zustimmung zu dem Gesetzentwurf, weshalb wir ihn heute in unveränderter Form zur Beschlussfassung empfehlen. Einzelne Bedenken des Städte- und Gemeindebundes, etwa die Vorschriften zum Erscheinungsbild kommunaler Beamten betreffend, haben wir als Koalition eingehend geprüft. Wir sehen die Selbstbestimmung der Kommunen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vollumfänglich gewährleistet, zumal es bei den entscheidenden Regelungen Öffnungsklauseln gibt.