Protokoll der Sitzung vom 18.06.2024

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Gesundheit. Soziales, Integration und Verbraucherschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Ziel der Liquiditätsunterstützung für Krankenhäuser im Land Brandenburg (Darlehenspro- gramm ILB) ist die Überbrückung von Liquiditätsengpässen einzelner Krankenhäuser, um kalte Strukturbereinigung zu verhindern. Hierbei handelt es sich um ein befristetes Darlehensprogramm verbunden mit Landesbürgschaften in Höhe von 100 %.

Mit Stichtag (7. Juni 2024) liegt der ILB für das Darlehensprogramm ein Antrag zur Prüfung vor. Zur Höhe des gegebenenfalls zu gewährenden Darlehens sowie zu weiteren Vereinbarungen wie Zinssatz oder Sicherheiten können zum jetzigen Stand der Prüfung keine Aussagen getroffen werden.

1 Vgl. https://seenluft24.de/neues-darlehensprogramm-bietet-finanzielle-unterstuetzung-fuer-brandenburgerkrankenhaeuser/, zuletzt abgerufen am 07.06.2024

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2271 des Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion Die Linke)

Unzumutbare Alleennachpflanzungen?

Alleen sind in Brandenburg geschützt. Kommt es aufgrund von unausweichlichen Alleebaumfällungen zu einer Bestandsminderung, so ist der Eigentümer (also der Straßenbau- lastträger) laut Brandenburgischem Naturschutzausführungsgesetz zu verpflichten, „in angemessenem und zumutbaren Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen“. Tatsächlich aber ist - wie in der aktuellen Alleenkonzeption dargestellt - der Alleenbestand an Bundes- und Landesstraßen innerhalb von zehn Jahren um ein Viertel zurückgegangen. Bei Befolgung der naturschutzrechtlichen Regelungen hätte das eigentlich nicht passieren dürfen. In der Sitzung des ALUK im Juni 2024 berief sich eine Vertreterin des MIL auf die einschränkende Gesetzesformulierung „in angemessenem und zumutbarem Umfang“, die vollumfängliche Ersatzpflanzungen nicht zwingend vorschreibe.

Ich frage die Landesregierung: Warum hält sie Nachpflanzungen von Alleebäumen im Umfang gefällter Bäume für die Landesstraßenverwaltung für unangemessen oder unzumutbar?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung die Mündliche Anfrage wie folgt:

Alleen sind nach § 17 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) geschützt. Demnach dürfen Alleen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Jedoch kann von diesen Verboten eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.

Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind die jeweiligen Eigentümer oder Eigentümerinnen zu verpflichten, in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Damit besteht zwar die Pflicht, bei Maßnahmen der Bestandminderung Ersatzpflanzungen vorzunehmen; sie besteht aber nur, wenn sie angemessen und zumutbar sind.

Was angemessen und zumutbar ist, ist nicht definiert und eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Entscheidung obliegt den zuständigen Naturschutzbehörden gemäß § 30 BbgNatSchAG.

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2272 der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion)

Stellenaufwuchs in der Landesregierung bzw. ihren nachgeordneten Landesbehörden bzw. im Justizwesen durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 die Teillegalisierung der Droge Cannabis beschlossen. Am 22. März 2024 wurde das Cannabisgesetz im Bundesrat beraten und gebilligt. Sein Inkrafttreten ist in zwei Stufen vorgesehen: Das Gesetz ist, außer den Regelungen zu Anbauvereinigungen, am 1. April 2024 in Kraft getreten; die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen folgen dann am 1. Juli 2024. Das Konnexitätsprinzip fehlt bei dem Bundesgesetz, sodass ein erheblicher Erfüllungsaufwand auf Landesebene zu stemmen ist.

Ich frage daher die Landesregierung: Wie viele Planstellen in Vollzeitäquivalenten mit welchen geplanten Eingruppierungen mit welchen voraussichtlichen Gesamtpersonalkosten pro Jahr plant sie in welchen Ministerien bzw. in welchen nachgeordneten Landesbehörden bzw. im Justizwesen aufgrund welcher konkreten Aufgaben im Zuge der Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes (bitte entsprechend aufschlüsseln mit jeweiliger Erläuterung der entsprechenden Aufgaben aufgrund des KCanG)?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Integration und Verbraucherschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Der AHF hat in seiner 78. Sitzung am 6. Juni 2024 unter Zugrundelegung der MdFE-Vorlage 39/24 in die Ausbringung von insgesamt drei zusätzlichen Stellen für die Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes für den Einzelplan 07 in den Wertigkeiten 1 x EG 11, 1 x EG 10, 1 x EG 9a eingewilligt.

Die jährlichen Personaldurchschnittskosten für den Tarifbereich belaufen sich insoweit voraussichtlich auf:

Entgeltgruppe seit 01.07.2023 ab 01.11.2024 ab 01.02.2025 E 11 gD 84 200 87 300 92 100 E 10 gD 78 300 81 400 85 900 E 9a mD 63 500 66 600 70 300

In Abhängigkeit der tatsächlichen Besetzung liegen die jährlich zu erwartenden Gesamtpersonalkosten demnach ungefähr zwischen 230 000 und 250 000 Euro.

- 2 -

Die drei Stellen wurden dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zugewiesen und dienen dem Vollzug der Regelungen in Kapitel 4 des KCanG zur Zulassung und Überwachung von Anbauvereinigungen sowie zur Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 36 KCanG.

In der Justiz des Landes Brandenburg hat die gesetzgeberische Neuregelung bislang noch keine Stellenverstärkungen notwendig gemacht. Indes wird die laufende Geschäftsentwicklung sorgfältig beobachtet, und erforderlichenfalls werden durch die Landesregierung entsprechende Maßnahmen ergriffen.

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2273 des Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion Die Linke)

Verträglichkeit von ASP-Zäunen

Die Einzäunung von Ausbruchsgebieten der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ist ein wichtiges Instrument, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Sie bringt jedoch naturschutzfachliche Nebenwirkungen mit sich, die beachtet werden müssen. Inzwischen sind nach Rückgang des Seuchengeschehens etliche Zäune abgebaut worden. Andere stehen weiterhin, so auch die Zäune an den Flutungspoldern im Nationalpark Unteres Odertal, die wegen der dort eingetretenen Verluste an Wildtieren in der Diskussion waren und nur stellenweise von den Überflutungsflächen weg versetzt worden sind. Auf eine Kleine Anfrage antworte die Landesregierung im März 2022, dass in Natura 2000Gebieten FFH-Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen sind, wenn dort relevante Arten vorkommen, die durch die Zäune betroffen sein könnten (Drucksache 7/5288).

Ich frage die Landesregierung: Für welche Gebiete wurden bisher mit welchem Ergebnis FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu ASP-Zäunen durchgeführt?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt sich aus dem europäischen Habitatschutzrecht und ist im § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt. § 34 BNatSchG sieht eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vor der Zulassung oder Durchführung eines Projektes vor. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Schutzmaßnahmen war es nicht möglich, die Prüfung vor dem Beginn der Maßnahme durchzuführen. Die ASP gehört zu den Seuchen „für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen“ und deren Bekämpfung europa- und bundesrechtlich verpflichtend vorgegeben ist. Zuständig für die Durchführung der erforderlichen Verträglichkeitsprüfungen sind die Landkreise.

Für das Prozedere, wie mit den bereits realisierten ASP-Zäunen im Sinne des Habitatschutzrechts umgegangen werden muss, wurde zusammen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) ein Merkblatt an die Landkreise herausgegeben. Nach Auskunft der zuständigen unteren Behörden im Rahmen einer Abfrage aus April/Mai 2022 bestand eine Notwendigkeit nachzuholender FFH-Verträglichkeitsprüfungen in acht Landkreisen (Dahme-Spreewald, Barnim, Prignitz, Oberspreewald- Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße, Uckermark und Märkisch-Oderland) und der Stadt Frankfurt (Oder). Zum Zeitpunkt der Durchführung der Abfrage waren die Prüfungen bereits veranlasst oder in Planung. Es bestand für das MLUK kein Anlass, darüber hinaus Informationen flächendeckend von den Landkreisen einzuholen.

- 2 -

Intensiverer Beratungsbedarf bestand im Landkreis Uckermark. Für diesen Landkreis liegen daher detailliertere Informationen vor.

Im Ergebnis wurden für die folgenden Natura-2000-Gebiete im Landkreis Uckermark FFHVorprüfungen durchgeführt mit dem Ziel abzuschätzen, ob erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen werden können oder ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist:

• FFH-Gebiet „Salveytal“ (DE2752-301)

• FFH-Gebiet „Grumsiner Forst/Redernswalde“ (DE2949-302)

• FFH-Gebiet „Felchowseegebiet“ (DE2950-302)

• FFH-Gebiet „Tiefer See“ (DE3050-302)

• FFH-Gebiet „Buchsee“ (DE3050-305)

• Vogelschutzgebiet „Randow-Welse-Bruch“ (DE2751-421)

• Vogelschutzgebiet „Schorfheide-Chorin“ (DE2948-401).

Für folgende Natura-2000-Gebiete wurden FFH-Verträglichkeitsprüfungen durchgeführt, weil bereits konkrete Hinweise für mögliche erhebliche Beeinträchtigungen vorlagen:

• FFH-Gebiet „Unteres Odertal“ (DE2951-302)

• Vogelschutzgebiet „Unteres Odertal“ (DE2951-401).

In Fällen, in denen die Prüfung der Verträglichkeit erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele erwarten lässt, können diese durch die Anordnung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung gegebenenfalls so reduziert werden, dass die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht wird.