Protokoll der Sitzung vom 18.06.2024

In Fällen, in denen die Prüfung der Verträglichkeit erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele erwarten lässt, können diese durch die Anordnung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung gegebenenfalls so reduziert werden, dass die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht wird.

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2274 der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion)

Stellenaufwuchs in der Landesregierung bzw. ihren nachgeordneten Behörden durch das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz

In vielen mündlichen Anfragen wurde aus der AfD-Fraktion heraus schon detailliert nach den drohenden Problemen durch das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz auf Bundesebene gefragt. Die Landesregierung verweigerte weitgehend eine Positionierung, weil eine endgültige Einigung im Bundeskabinett noch nicht erfolgt sei. Mittlerweile wurde das Gesetz jedoch vom Bundestag verabschiedet und tritt endgültig am 1. November 2024 in Kraft. Ab August ist die Anmeldung der gewünschten Änderung des Geschlechtseintrags bei den hiesigen Standesämtern möglich. Der Bundesrat hat das umstrittene Gesetz am 17. Mai 2024 gebilligt.

Ich frage daher die Landesregierung: Wie viele Planstellen in Vollzeitäquivalenten mit welchen geplanten Eingruppierungen mit welchen voraussichtlichen Gesamtpersonalkosten pro Jahr plant sie in welchen Ministerien bzw. in welchen nachgeordneten Landesbehörden bzw. im Justizwesen aufgrund welcher konkreten Aufgaben im Zuge der Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes (bitte entsprechend aufschlüsseln mit jeweiliger Erläuterung der entsprechenden Aufgaben)?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Integration und Verbraucherschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Vor Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes können seitens der Landesregierung keine Aussagen zum Antragsaufkommen und daraus resultierenden Bearbeitungsaufwand getroffen werden. Das wird sich erst im Laufe eines längeren Umsetzungszeitraums des Selbstbestimmungsgesetzes zeigen. Dem Geschäftsbereich des MSGIV erwachsen aus dem Selbstbestimmungsgesetz keine neuen Vollzugsaufgaben, weshalb es insoweit auch keiner entsprechenden personellen Untersetzung bedarf.

In der Justiz des Landes Brandenburg hat die gesetzgeberische Neuregelung bislang noch keine Stellenverstärkungen notwendig gemacht. Indes wird die laufende Geschäftsentwicklung sorgfältig beobachtet, und erforderlichenfalls werden von der Landesregierung entsprechende Maßnahmen ergriffen.

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2275 des Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion Die Linke)

Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes

Mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz wurde auf Bundesebene eine (leider nur für inländische Betriebe) verpflichtende Kennzeichnung von Fleischprodukten hinsichtlich der Haltungsform eingeführt. Zunächst gilt das Gesetz für frisches Schweinefleisch. Damit wird dem Wunsch vieler Verbraucherinnen und Verbraucher nachgekommen, die Haltungsform als Kaufkriterium heranziehen zu können. Allerdings bringt die Regelung neue Aufgaben sowohl bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern als auch bei den Veterinärbehörden der Landkreise mit sich, die beispielsweise Überwachungsaufgaben übernehmen müssen.

Ich frage die Landesregierung: Wie unterstützt sie einerseits tierhaltende Betriebe und anderseits die zuständigen Behörden bei der Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes, etwa durch Informationen und Vollzugshinweise?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Integration und Verbraucherschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Beim Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) handelt es sich um ein von den Ländern zu vollziehendes Bundesgesetz. Demnach besteht nach § 6 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz (LOG) die Verpflichtung zur Bestimmung der zuständigen Stelle im Land Brandenburg durch Regierungsverordnung. Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz berührt inhaltlich mehrere Fachbereiche, was zu einer längeren Prüfung im Sinne der federführenden Zuständigkeit auf Landesebene führte. Diese komplexe Fragestellung spiegelt sich auch in anderen Bundesländern wider. Die Entscheidung, dass das MSGIV federführend für den Erlass einer Zuständigkeitsverordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 LOG ist, wurde kürzlich getroffen. Im Zuge des Erlasses der Zuständigkeitsverordnung werden auch entsprechende Informationen bzw. Vollzugshinweise ergehen.

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2276 der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion)

Kosten aufgrund der Migrationssozialarbeit (MSA) II in den Jahren 2022 bis 2024

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 1595 (Drucksache 7/4440) führt die Landesregierung zu Kosten durch die Migrationssozialarbeit II in den Jahren 2018 bis 2021 aus. Aufgrund der geplanten Verlängerung stellen sich Fragen in Hinblick auf die Folgejahre. Bei der MSA II handelt es sich um eine freiwillige Erstattungsleistung des Landes an die Kommunen, damit diese unter anderem Zuwanderern „Unterstützung bei leistungsrechtlichen Fragen“ anbieten können.

Ich frage daher die Landesregierung: Welche Erstattungsbeträge von insgesamt welchen von den Kommunen für die Migrationssozialarbeit II beantragten Erstattungsbeträgen wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Jahren 2022 bis 2024 gezahlt? Bitte nach Jahren (für 2024: bis zu einem Stichtag) und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln sowie die jährlichen Gesamterstattungsbeträge des Landes an die Kreise/kreisfreien Städte angeben.

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Integration und Verbraucherschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Bei den Anträgen auf Abschlagszahlungen und Endabrechnung der Pauschale nach § 6 Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung (LAufnGErstV) bzw. nach § 12 Abs. 1a in Verbindung mit § 14 Abs. 3a Landesaufnahmegesetz (LAufnG) muss seitens der Landkreise und kreisfreien Städte gegenüber der Erstattungsbehörde keine konkrete Summe beantragt werden, da die Ermittlung der Fallzahlen - und damit die Berechnung der Höhe der Pauschalen - gem. § 14 Abs. 3a LAufnG auf der Grundlage der statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit zu den jeweiligen Neuzugängen an Regelleistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern der drei dem jeweiligen Erstattungsjahr vorangegangenen Jahre erfolgt.

Im Folgenden sind die in den Jahren 2022, 2023 und 2024 ausgezahlten Beträge kommunenscharf dargestellt.

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Landkreis / kreisfreie Stadt

Erstattungsbetrag 2022

Erstattungsbetrag 2023

Erstattungsbetrag 2024*** Barnim 857 850,00 € 847 962,41 € 506 707,20 € Brandenburg an der Havel 865 074,00 € 888 277,57 € 465 581,23 € Cottbus 1 632 624,00 € 1 653 719,38 € 982 404,98 € Elbe-Elster 459 627,00 € 525 191,36 € 350 340,53 € Frankfurt (Oder) 511 098,00 € 557 333,66 € 348 581,13 € Havelland 864 171,00 € 859 111,12 € 530 898,96 € Dahme-Spreewald 566 181,00 € 663 678,08 € 399 383,81 € Oder-Spree 1 041 159,00 € 1 089 565,22 € 598 635,85 € Märkisch-Oderland 566 181,00 € 760 186,20 € 503 188,41 € Oberhavel 1 216 732,92 € 1 317 196,15 € 767 538,25 € Ostprignitz-Ruppin 531 867,00 € 579 626,83 € 395 865,01 € Oberspreewald-Lausitz 574 308,00 € 536 926,46 € 282 383,71 € Potsdam 1 857 471,00 € 1 864 632,22 € 1 062 457,68 € Potsdam-Mittelmark 676 347,00 € 833 903,36 € 543 214,76 € Prignitz 584 241,00 € 528 342,74 € 299 757,78 €

Spree-Neiße 365 918,62 € 493 702,41 € 307 455,15 € Teltow-Fläming 930 993,00 € 916 122,99 € 502 088,78 € Uckermark 436 149,00 € 450 141,82 € 285 242,73 € Gesamt 14 537 992,54 € 15 365 619,95 € 9 131 725,95 €

Für die Landkreise Oberhavel und Spree-Neiße ist die Endabrechnung für das Jahr 2022 bei der Erstattungsbehörde noch nicht abgeschlossen, weshalb eine endgültige Auszahlungssumme noch nicht feststeht.

Die Endabrechnung für das Jahr 2023 bei der Erstattungsbehörde ist noch nicht abgeschlossen, weshalb eine endgültige Auszahlungssumme noch nicht feststeht.

Es handelt sich hier um die Summe der bisher ausgezahlten zwei Abschläge im Jahr 2024.

Bei den Angaben für das Jahr 2024 gilt es weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen der Höhe nach vorläufigen Anspruch für die MSA-II-Pauschale handelt. Nach Fortschreibung der Erstattungspauschalen gem. § 13 LAufnGErstV ist der Erstattungsanspruch noch einmal anzupassen.

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2277 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion Die Linke)

Förderung von Unternehmensansiedlungen aus Lausitz-Strukturfördermitteln

Bundeswirtschaftsminister Habeck hat kürzlich beim Ostdeutschen Wirtschaftsforum angekündigt, Strukturfördermittel aus dem Investitionsgesetz Kohleregionen auch für die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige zu öffnen und die Fördermodalitäten entsprechend zu erweitern. Laut Presseberichten hat Minister Steinbach dieses Vorhaben begrüßt. Im sogenannten Arm 2 der Strukturfördermittel, den vom Bund auszureichenden Mitteln, stehen dem Land Brandenburg insgesamt 6,708 Milliarden Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind bereits, wie im Abschlussbericht des Sonderausschusses zur Strukturentwicklung in der Lausitz dargestellt, zu 99,2 % bewilligt oder fest für Projekte verplant. Der Landesarm 1 ist für die Förderung kommunaler Projekte vorgesehen und ist ebenfalls für die Förderperiode 1 zu über 100 % mit Projekten untersetzt.

Ich frage die Landesregierung: Welchen finanziellen Spielraum sieht sie für Ansiedlungsförderung aus den Strukturfördermitteln in der brandenburgischen Lausitz?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin und Chefin der Staatskanzlei die Mündliche Anfrage wie folgt:

Die Ankündigung des Bundeswirtschaftsministers bezieht sich auf eine Änderung der „STARK“-Richtlinie. Das Bundesprogramm „STARK“ war bisher auf nicht-investive Förderungen beschränkt und soll nunmehr auch Unternehmensförderungen ermöglichen. Für das Land Brandenburg stehen im Arm 2 für das Bundesprogramm „STARK“ insgesamt 469,56 Millionen Euro zur Verfügung. Aktuell sind davon 26 Projekte mit einem Gesamtvolumen von rund 80 Millionen Euro vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beschieden. Weitere Projekte sind in der Prüfung. Zur Förderung Lausitzer Unternehmen stehen außerdem europäische Mittel aus dem Just Transition Fund zur Verfügung.

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2278 der Abgeordneten Dr. Daniela Oeynhausen (AfD-Fraktion)

Aufwand im Land Brandenburg durch das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz

In vielen mündlichen Anfragen wurde aus der AfD-Fraktion heraus schon detailliert nach den drohenden Problemen durch das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz auf Bundesebene gefragt. Die Landesregierung verweigerte weitgehend eine Positionierung, weil eine endgültige Einigung im Bundeskabinett noch nicht erfolgt sei. Mittlerweile wurde das Gesetz jedoch vom Bundestag verabschiedet und tritt endgültig am 1. November 2024 in Kraft. Ab August ist die Anmeldung der gewünschten Änderung des Geschlechtseintrags bei den hiesigen Standesämtern möglich. Der Bundesrat hat das umstrittene Gesetz am 17. Mai 2024 gebilligt.

Ich frage daher die Landesregierung: Welches vermehrte Aufkommen erwartet sie hinsichtlich des Selbstbestimmungsgesetzes für das Land Brandenburg, seine Landesbehörden bzw. die Kommunen - und zwar hinsichtlich sowohl bürokratischer, finanzieller und personeller Belastung für Jugendämter, Justizbehörden, Standes- und Ordnungsämter etc. als auch gesundheitlicher Probleme für Minderjährige - mit welchen durch sie eingeleiteten (Ge- gen-)Maßnahmen?