Protokoll der Sitzung vom 14.05.2020

Zu den Anfragen: Herr Hohloch, Sie haben gefragt, welche Konsequenzen sich für die Schulleiterin ergeben. Der zuständige Schulrat hat mit der Schulleiterin die Vorgehensweise zur Bearbeitung derartiger Vorfälle, insbesondere die Nichteinhaltung der Meldekette, ausgewertet und darauf hingewiesen, dass auf Basis des Rundschreibens 16/17 hätte agiert werden müssen. Ob das Verhalten der Schulleiterin dienstrechtliche Konsequenzen haben wird, ist Gegenstand der noch laufenden Prüfung durch das zuständige Staatliche Schulamt.

Wie beschrieben wurde, wurde die betreffende Person sofort nach Bekanntwerden der Vorwürfe aus der Klasse genommen und war anschließend bis zur Schulschließung nicht mehr allein im Einsatz.

Zur Frage des Abgeordneten von Lützow, ob die Gehaltszahlung eingestellt wird: Am 6. März wurde nach Abwägung der dienstrechtlichen Möglichkeiten entschieden, eine Abmahnung auf den Weg zu bringen und die Freistellung zu veranlassen. Hier handelt es sich um eine Aufhebung der Arbeitspflicht des Beschäftigten. Er muss seiner Tätigkeit nicht mehr nachkommen, wobei das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen Grundlagen weiterhin Bestand hat und das Entgelt daher bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2020 weiter zu zahlen ist.

Zur Frage der Abgeordneten Bessin, welche Veränderungen im Aufenthaltsstatus sich ergeben haben, ist zu antworten, dass sich aus der Einstellung generell keine Veränderungen im Aufenthaltsstatus ergeben. - Vielen Dank.

Frau Ministerin, Herr Hohloch hat eine Nachfrage. Bitte. - Das hat sich erledigt. Dann Frau Abgeordnete Bessin, bitte.

Ich danke Ihnen erst einmal für die Aufklärung. Sie haben einiges mehr ausgeführt, als mir bekannt war. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist der Lehrer bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages freigestellt. Ist er jetzt in dieser Klasse freigestellt und wird an dieser Schule nicht mehr eingesetzt, oder wird er an einer anderen Schule eingesetzt? Besteht die Möglichkeit, dass der Lehrer nach Aufheben dieses Arbeitsverhältnisses weiterhin als Lehrer in Brandenburg unterrichten darf?

Herr Abgeordneter Hanko, zum gleichen Sachverhalt? Dann bitte ich Sie gleich um Ihre Frage.

Gibt es nicht klare Vorgaben in Brandenburg, wie mit Leuten bei Kindeswohlgefährdung umgegangen wird? Meiner Meinung nach ist das klar geregelt.

(Zuruf)

Bitte, Frau Ministerin.

Ich weise darauf hin, dass es sich nicht um eine Lehrkraft handelt, sondern die Person als pädagogische Unterrichtshilfe eingesetzt wird.

Zur zweiten Frage: Selbstverständlich gibt es klare Regelungen im Umgang mit Kindeswohlgefährdung, und die Schulleiterin hat hier dementsprechend eingegriffen.

Frau Bessin, Sie haben weiter gefragt: Der Vertrag läuft aus. Wir werden sicherstellen, dass diese pädagogische Hilfe in Brandenburg nicht eingestellt wird.

Frau Bessin, noch eine Nachfrage hierzu? - Bitte.

Eine letzte.

(Zuruf)

- Frau Dannenberg, regen Sie sich doch nicht so auf! Sie können doch auch gern nachfragen.

(Zurufe)

Frau Bessin, Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Frau Dannenberg hat mich jetzt rausgebracht. - Sie sagten gerade, der sogenannte Lehrer sei keine Lehrkraft. Können Sie klarstellen, dass dieser sogenannte Lehrer den Schülern der Klasse nicht allein Unterricht erteilt hat?

Frau Ministerin, bitte.

Frau Abgeordnete Bessin, wir haben pädagogische Unterstützungskräfte in Brandenburg, die nicht für eigenständigen Unterricht eingesetzt werden, aber Unterricht unterstützen können und auch für Aufsichtstätigkeiten eingesetzt werden. Das ist die Regel in Brandenburg.

(Frau Bessin [AfD]: Also Sie können es nicht ausschließen!)

Herr Hohloch hat noch eine Nachfrage.

Wir sprechen ja gerade über das sonstige pädagogische Personal. Anscheinend hat derjenige die Voraussetzungen erfüllt, um als sonstiges pädagogisches Personal zu gelten. Er hat das Refugee Teachers Program absolviert.

Meine Frage - wenn Sie die Zahlen jetzt nicht haben, gern auch schriftlich im Nachgang -: Wie viele Absolventen des Refugee Teachers Program werden aktuell als sonstiges pädagogisches Personal in Brandenburg beschäftigt?

Herr Abgeordneter Hohloch, ich gebe die Zahlen gerne zu Protokoll, weise aber darauf hin, dass unsere Lehrkräfte mit großem Einsatz und unter Beachtung der Regeln an Brandenburgs Schulen handeln. Vereinzelt gibt es bei Lehrkräften oder sonstigem pädagogischem Personal Probleme dienstrechtlicher Art, auf die dann angemessen reagiert wird - das ist nicht auf Absolventen des Refugee-Teachers-Programms beschränkt.

Danke schön. - Wir kommen zur Dringlichen Anfrage 9 (Bedin- gungen zu Corona-Lockerungen im Gastronomiebereich) des Abgeordneten Stefke. Bitte schön.

Im Wege der Verordnung zu Corona wurde am Freitag, den 8. Mai, geregelt, dass gastronomische Einrichtungen nur dann wieder öffnen dürfen, wenn sie Speisen zubereiten. Hierzu Innenminister Stübgen wörtlich im RBB:

„Eine Schokolade hinzulegen reicht nicht aus. Eine warm gemachte Bockwurst reicht aus.“

Dies dürfte bedeuten, dass gastronomische Einrichtungen nun zubereitete Speisen anbieten müssen, um wieder öffnen zu dürfen.

Ich frage die Landesregierung: Inwiefern trägt das Anbieten zubereiteter Speisen in Kneipen und Biergärten im Gegensatz zum reinen Anbieten von Getränken und Snacks zur Reduktion des Infektionsrisikos bei?

Für die Landesregierung antwortet Frau Nonnemacher, Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Stefke, bezüglich des Infektions- und Übertragungsrisikos besteht zwischen dem Anbieten von flüssigen und festen Speisen prinzipiell kein Unterschied, vielmehr geht es um den Zweck der Zusammenkunft in einem Gastronomiebetrieb und das dazugehörige gemeinsame soziale Erleben oder Feiern. Gastronomiebetriebe mit dem primären Zweck der Speiseneinnahme schaffen mit der Eindeckung der Tische eine solide Grundlage für eine disziplinierte Einhaltung des Distanzgebotes. Das gemeinsame Essen und nicht die Einnahme von Getränken steht im Vordergrund. Die Begrenzung der Öffnungszeiten trägt ebenfalls dazu bei, dass neben der Speiseneinnahme nur ein überschaubarer Zeitrahmen für die Einnahme insbesondere von alkoholischen Getränken zur Verfügung steht. Dadurch sinkt das Risiko eventueller unkontrollierter körperlicher Kontakte und damit das Übertragungsrisiko.

Bei Gastronomieeinrichtungen mit primärem Getränkeausschank, insbesondere mit Alkoholausschank, steigt das Risiko der Nichteinhaltung des Distanzgebotes. Um eine schrittweise Lockerung mit kritischer Beobachtung der Neuinfektionsraten zu gewährleisten, ist daher in einem ersten Schritt die Öffnung von Gastronomiebetrieben mit Speisenzubereitung beschlossen worden.

Der Abgeordnete Stefke hat eine Nachfrage. Bitte.

Vielen Dank, Frau Ministerin, für die Antwort. Eine kurze Nachfrage: Halten Sie es für vorstellbar, dass manch ein Gast zu einer Bockwurst mehr Bier trinkt als zu einem Eisbein oder Schnitzel?

Das halte ich durchaus für möglich, aber Sie wissen genau: Jegliche Eventualitäten in diesem Leben können wir mit unseren Eindämmungsverordnungen nicht abdecken. Ich denke, ich habe Ihnen eine schlüssige Begründung geliefert, warum sich die Landesregierung in einem ersten Schritt für diesen Weg entschieden hat.

Das wird die Frage sein, über die wir heute Abend alle noch nachdenken, Herr Abgeordneter. - Der Abgeordnete Hünich stellt nun die Frage 118 (Preisabsprachen bei Pflanzenschutzmitteln).

Zuallererst danke ich den Mitarbeitern des Ministeriums von Herrn Vogel. Sie haben meine gestrige Anfrage noch sehr zeitig beantwortet.

Erstmals im Januar 2020 war der Fachpresse zu entnehmen, dass international tätige Agrarhändler beim Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln ihre Preise über mehr als ein Jahrzehnt abgesprochen hatten. Die Verhandlungen mit dem Bundeskartellamt haben dazu geführt, dass diese Agrarhändler Bußgelder in dreistelliger Millionenhöhe zahlen müssen.

Ich frage die Landesregierung: Wie viele Landwirte in Brandenburg waren über welchen Zeitraum von den Preisabsprachen betroffen?

Für die Landesregierung spricht Minister Vogel. Bitte sehr.

Herr Hünich, das Kartellverfahren gegen die Großhändler von Pflanzenschutzmitteln wurde vom Bundeskartellamt auf Bundesebene geführt. Die Bundesländer waren in das Verfahren nicht einbezogen, daher verfügen wir auch über keine Kenntnisse. Ansprüche auf Schadensausgleich müssen im Einzelfall immer von den Geschädigten geltend gemacht werden. Auch diesbezüglich verfügen wir über keine Kenntnis.

Die Frage 119 (Antikörpertest in Brandenburg) formuliert der Abgeordnete Prof. Dr. Schierack. Bitte sehr.

Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg hat mit dem Brandenburger Biotechnikunternehmen Generic Assays in Dahlewitz einen Antikörpertest zu Sars-CoV-2 entwickelt. Die Ergebnisse des Tests sollen sehr sicher sein und in weniger als zwei Stunden vorliegen. Anhand der Antikörper kann nachgewiesen werden, ob eine Infektion mit Sars-CoV-2 stattgefunden hat.

Ich frage die Landesregierung: Wie und in welchem Umfang gedenkt sie, diesen Antikörpertest in Brandenburg einzusetzen und zu unterstützen?

Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Nonnemacher.

Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Prof. Schierack, Studien zeigen, dass Patientinnen und Patienten nach einer überstandenen Covid-19-Infektion spezifische Antikörper entwickeln, die gegen das N- oder S-Protein gerichtet sind. Eine Antikörperbildung setzt ca. sieben Tage nach der Infektion ein und betrifft zunächst IgM-Antikörper; nach 14 Tagen beginnt die Bildung von IgA- und IgG-Antikörpern. Unklar ist bisher immer noch, wie robust und langlebig dieser Immunstatus ist. Daher sind Studien erforderlich, um die aufgebaute Immunität bei genesenen Patientinnen und Patienten zu kontrollieren.

Der mit Wissenschaftlern der BTU entwickelte serologische Test der Firma GA Generic Assays GmbH, ist ein Test mit separaten Kits zum Nachweis von IgM und IgG. IgM ist hochkreuzreaktiv mit anderen Coronaviren, den sogenannten Erkältungscoronaviren, und daher nach bisherigem Kenntnisstand nicht für den Nachweis einer frischen Covid-19-Infektion geeignet. Darüber hinaus ist der GA-Test mit drei Antigenen ausgestattet. Aufgrund der Kreuzreaktivitäten ist im positiven Fall ein weiterer Bestätigungstest erforderlich. Nach unserem Kenntnisstand fehlen in den beigefügten Informationen die üblichen Angaben zur Spezifität und Sensitivität des Testes. Es wird auf noch laufende Studien hingewiesen.

Nach Einschätzung der Landesregierung ist dieser serologische Test sicherlich im Rahmen von Studienkonzepten einsetzbar. Darüber, mit welchen Test-Kits sie arbeiten, entscheiden die Laboratorien selbst. Großlaboratorien wählen primär Hochdurchsatzanalysesysteme wie von den Firmen Roche oder Abbott. Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, den Laboratorien vorzugeben, mit welchen Analysesystemen gearbeitet wird.