Die fünfte Zulassung vorzeitiger Baumaßnahmen für die Tesla Gigafactory vom 17. August 2020 enthält als Anlage eine Patronatserklärung der Tesla Inc. aus den USA. Damit soll ein Rückbau der Anlagen im Falle einer nicht erteilen Genehmigung abgesichert werden, da die Inanspruchnahme der vorzeitigen Zulassungen auf Risiko von Tesla geschieht.
Die Patronatserklärung gilt bis zu dem Tag, an dem die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt wird. Es ist aber auch das Szenario denkbar, dass eine Genehmigung erteilt, aber aufgrund von Klageverfahren nicht bestandskräftig und von Gerichten aufgehoben wird.
Ich frage die Landesregierung: Wie wird abgesichert, dass der Vorhabensträger Tesla in einem solchen Fall für einen Rückbau der Anlagen aufkommt?
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Vogel die Mündliche Anfrage wie folgt:
Sobald die Genehmigung für das Vorhaben erteilt ist, gelten die Betreiberpflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach § 5 Abs. 3 BImSchG sind Anlagen unter anderem so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
Eine Genehmigung darf zwar unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Dies ist aber nach § 12 BImSchG nur dann zulässig, wenn dies zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der genannten Betreiberpflichten soll die Genehmigungsbehörde allerdings nur für Abfallanlagen festsetzen. Für andere Anlagenarten wäre das von den Rechtsvorschriften nicht gedeckt.
Die Genehmigungsbehörde ist daher nicht berechtigt, von Tesla eine Sicherheitsleistung für den Fall zu verlangen, dass die Genehmigung von einem Gericht aufgehoben werden sollte. Eine derartige Begründung wäre ohnehin nicht tragfähig, weil eine Behörde, die derartige Zweifel an ihrer eigenen Genehmigung hätte, diese sicher nicht erteilen würde.
Die Genehmigungsbehörde würde - falls erforderlich - die Beseitigung der schon errichteten baulichen Anlagen anordnen und diese Anordnung auch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen. Das heißt, es würde notfalls ein Zwangsgeld festgesetzt oder eine Ersatzvornahme angeordnet. Auch hierbei würde Tesla nicht anders behandelt als Unternehmen in vergleichbaren Fällen.
Das Anlagengrundstück hat einen nicht geringen Wert, so dass der Vorhabenträger über die Mittel verfügen sollte, die Beseitigung zu finanzieren. Es könnte nur eben ein etwas längeres Verfahren sein, wenn diese Beseitigungspflicht gerichtlich durchgesetzt werden müsste.
Der Körbaer Teich im Kreis Elbe-Elster leidet unter Wassermangel und droht auszutrocknen. Durch ein probeweises, durch Spenden finanziertes Einleiten von hochgepumptem Grundwasser ist es in diesem Sommer gelungen, den Wasserstand zu stabilisieren. Notwendig ist jedoch eine dauerhafte Lösung, um bei Bedarf dem Teich Wasser zuführen zu können. Der Teich ist ein wichtiges regionales Erholungsgebiet, darüber hinaus gemeinsam mit umgebenden Gewässern aber auch Teil eines FFH-Gebietes. Das Land ist zum Erhalt des Gebietes verpflichtet, wozu ein ausreichender Wasserstand in den Feuchtgebieten erforderlich ist.
Ich frage die Landesregierung: Wie wird sie den Erhalt des Teiches und der geschützten Feuchtgebiete sicherstellen?
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Vogel die Mündliche Anfrage wie folgt:
Der Körbaer Teich ist ein kleines (knapp 26 ha Fläche), vor langer Zeit künstlich angelegtes Gewässer im Landkreis Elbe-Elster und Teil des FFH-Gebiets Schweinitzer Fließ. Er ist nicht berichtspflichtig nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie, so dass dem MLUK auch keine umfangreichen Qualitätsdaten vorliegen.
Aktuell ist festzustellen, dass viele Gewässer und Feuchtgebiete durch die derzeitigen Klimabedingungen gestresst sind. Dies kann durch Maßnahmen der Behörden manchmal gemildert, aber in den seltensten Fällen wirklich ausgeglichen werden. Die Zuständigkeit für den Körbaer Teich liegt bei den Unteren Wasserbehörden der Landkreise. Vonseiten des Landes sind keine Maßnahmen geplant.
Der Körbaer Teich hat zusätzlich das Problem, dass in seinem Umfeld in den 80er-Jahren umfangreich meliorisiert wurde, sodass ihm Zuflüsse fehlen.
In diesem Sommer wurde über das Engagement der Bürger und der beiden beteiligten Landkreise (Elbe-Elster und Teltow-Fläming) für einige Wochen probehalber zur Hebung des Wasserspiegels Grundwasser aus einem Tiefbrunnen im Landkreis Teltow-Fläming entnommen und in den See eingeleitet. Derzeit ist diese - probeweise - Wassereinleitung in den See zwar beendet, es wird aber durch die Beteiligten weiter an Lösungen gearbeitet. Diese müssen mit dem Wasser- und Naturschutzrecht im Einklang stehen, was einer gründlichen Prüfung bedarf. Das müssen die zuständigen Behörden der Landkreise leisten.
Die Ämter Dahme/Mark und Schlieben wollen in einer interkommunalen Arbeitsgruppe die Probleme einer ausreichenden Wasserzuführung behandeln, sodass die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für eine Wasserentnahme vorbereitet werden kann.
Das Grundwasser darf allerdings auch nicht zugunsten des Sees geschädigt werden und auch die Eigenschaften des eingeleiteten Wassers müssen zum Gebietscharakter passen.