Protokoll der Sitzung vom 27.08.2020

Durch das hohe Aufkommen an Testaufträgen kommt es momentan kapazitätsbedingt zu verzögerten Testauswertungen. Der Verein der Laborärzte hat sich diesbezüglich deutlich zu Wort gemeldet. Wir haben in der Bundesrepublik einen unglaublich starken Anstieg des Testaufkommens auf etwa

980 000 Tests pro Woche. Viele Labore haben jetzt Alarm geschlagen, weil sie die Auswertung der Kontaktnachverfolgungstests und anderer Tests nicht mehr bewältigen können. Auch das ist Gegenstand der aktuellen Diskussionen.

Danke schön. - Herr Wiese hat keine Nachfragen. - Dann kommen wir zu Frage 220 (Benachteiligung von Mandatsträgern in der SVV Potsdam: Verstoß gegen Landesrecht), gestellt vom Abgeordneten Vida von der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER.

Die Stadtverordnetenversammlung Potsdam hat im Rahmen ihrer Arbeit die Bestimmungen der Landesverfassung und der Kommunalverfassung - Landesrecht - zu beachten. Diese sehen insbesondere die Gleichberechtigung gewählter Mandatsträger vor. Dabei können Stadtverordnete, die nicht Mitglied eines Ausschusses sind, grundsätzlich nicht das Wort im betreffenden Ausschuss ergreifen. Dennoch wurde und wird in der SVV Potsdam die Möglichkeit eröffnet, auch Nichtmitgliedern von Ausschüssen - Vertreter von Vollmitgliedern sind nicht gemeint - Rederecht zu erteilen. Dies wird jedoch von der Person des jeweiligen Stadtverordneten bzw. vom Thema abhängig gemacht. So wird bestimmten, einer parteipolitischen Richtung angehörenden Personen Rederecht gewährt, einem anderen Vertreter bei kritischen Themen hingegen nicht.

Zugleich sieht die Geschäftsordnung der SVV Potsdam vor, dass persönliche Erklärungen zu jedem Tagesordnungspunkt sowie darüber hinaus zu allgemeinen politischen Themen der Stadt, auch wenn sie nicht auf der Tagesordnung stehen, abgegeben werden können. Dieses Recht wird dem Stadtverordneten von BVB / FREIE WÄHLER jedoch verwehrt. Ihm wird entgegen dem Wortlaut der Geschäftsordnung nur eine persönliche Erklärung insgesamt zugebilligt.

Ich frage die Landesregierung: Ist es zutreffend, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung gewählter Mandatsträger sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gebieten, dass Bestimmungen der Landesverfassung - Landesrecht -, der Kommunalverfassung - ebenfalls Landesrecht - und der Ges

chäftsordnung einer kommunalen Vertretungskörperschaft einheitlich und gegenüber jedermann gleichförmig angewandt werden?

Für die Landesregierung antwortet Minister Stübgen.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Kollege Vida, Sie fragen, ob der Grundsatz der Gleichberechtigung sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip es gebieten, die rechtlichen Bestimmungen einheitlich und gleichförmig anzuwenden. Das bestätige ich Ihnen unumwunden: Ja, Sie haben recht.

In den speziellen Fällen, die Sie ansprechen - die ich selbst allerdings nicht nachprüfen konnte -, gilt aber auch: Sofern Stadtverordnete nur als Zuhörer an Ausschusssitzungen teilnehmen, besteht auf die Erteilung des Worts kein Anspruch. Dem Ausschuss bleibt es allerdings unbenommen, zuhörenden Abgeordneten im Einzelfall das Wort zu erteilen. Die Worterteilung bzw. dessen Ablehnung sollte von sachlichen Erwägungen getragen sein, da grundsätzlich alle Stadtverordneten dieselben Rechte und Pflichten haben. Auch das Recht zur Abgabe persönlicher Erklärungen gilt nach der Geschäftsordnung für alle Stadtverordneten gleichermaßen.

Sofern ein Stadtverordneter der Auffassung ist, benachteiligt zu werden, kann er die mutmaßliche Verletzung seiner subjektiven Rechte in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Eine Zuständigkeit der Kommunalaufsicht - der unteren oder der oberen - besteht in solchen Fällen allerdings nicht, da es sich nicht um ein mögliches rechtswidriges Handeln der Kommune nach außen handelt. Vielmehr ist das Rechtsverhältnis des einzelnen Stadtverordneten als Teil des Gemeindeorgans der Stadtverordnetenversammlung betroffen.

Herr Vida hat eine Nachfrage. Bitte schön.

Dass ich eine Nachfrage habe, überrascht nicht. - Herr Minister, vielen Dank für die ausführliche Antwort und die deutliche Bestätigung, dass die Antwort nicht „Nicht zuständig!“ lautet, wie Ihr Regierungskollege gerade sagte, sondern dass es doch für alle

gilt. Das ist auch sehr erfreulich. Das haben vor dem heutigen Tag nicht alle so gesehen.

Nun ist die Frage wie folgt: Können Sie sich vorstellen, Herr Minister, dass aus einer Verwaltungspraxis heraus, wonach regelmäßig das Wort gewährt wird, auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung entsteht - Sie kennen das: Verwaltungspraxis in Verbindung mit Artikel 3 GG -, auch anderen Stadtverordneten das Rederecht zu gewähren ist, wenn das seit Jahren gängige Praxis ist, und das eben nicht von der Thematik abhängig gemacht werden kann? - Das ist die erste Frage.

Die zweite Frage ist: Sie führen aus, dass man ja klagen könne. Können Sie vielleicht einen Abriss geben, wie lange ein klassisches Verwaltungsgerichtsverfahren zu Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art üblicherweise dauert, um auch den kommunalen Vertretern ein Gefühl dafür zu geben, wie lange es dauert, ihre Rechte geltend zu machen - um die Tragfähigkeit des Arguments, man könne bei systematischen Rechtsverletzungen ja klagen, zu überprüfen? Gibt es da Erfahrungswerte? Vielleicht kann auch die Justizministerin etwas dazu sagen.

Bitte, Herr Minister.

Herr Kollege Vida, Punkt 1: Wenn Ihnen jemand zugerufen haben sollte, wir seien nicht zuständig, stimmt das. Es handelt sich nämlich um das Binnenverhältnis einer Stadt, wofür der Rechtsweg offensteht. Das habe ich ja gerade erklärt.

Punkt 2: Auch wenn wir nach Dingen gefragt werden, für die wir keine direkte exekutive Verantwortung haben, versuchen wir natürlich, Sie nach bestem Wissen und Gewissen zu informieren. Ich sagte vorhin, dass Sie die einzelnen Vorfälle sehr allgemein formuliert haben. Die kann ich nicht bewerten, weil mir nähere Informationen dazu fehlen. Aber ich habe im Namen meines Hauses, im Namen der Landesregierung unsere Rechtsauffassung öffentlich erklärt. Die können Sie verwenden - das ist hier ja nicht geheim -, die kann auch der betroffene Potsdamer Stadtverordnete verwenden.

Ich weise aber darauf hin, dass es keine unmittelbar bindende Wirkung entfaltet, weil das Sache des Organs Stadtverordnetenversammlung - in diesem Fall von Potsdam - ist. Das kann dann, wenn es nicht gütlich - ich empfehle immer eine gütliche Einigung - geregelt werden kann, nur ein Gericht regeln.

Sie fragen, wie lange solche Verwaltungsverfahren dauern. Sie haben schon darauf hingewiesen, dass die Justizministerin diese Frage vielleicht besser beantworten könnte. Soweit ich weiß - ich will mich aber nicht versteigen -, kann man hier auch ein Eilverfahren einleiten, dann ginge es etwas schneller. Ich kann nur empfehlen, wenn gar nichts geht, den Rechtsweg einzuschlagen. Über die normale Dauer weiß ich nichts.

Ich freue mich, dass ich darauf hinweisen kann, dass gerade in den letzten acht Monaten eine erhebliche Zahl von neuen Richtern und Staatsanwälten eingestellt wurde. Insofern ist die Hoffnung begründet - das ist Teil unseres Regierungsziels, unserer Koalitionsvereinbarung -, dass diese Verfahren in Zukunft wesentlich schneller vonstattengehen.

Es gibt zwei weitere Nachfragen. Zunächst Herr Abgeordneter Domres, bitte. Dann kann der Abgeordnete Keller gleich anschließen. - Das hat sich erledigt.

Danke, Herr Minister. - Besser wäre es sicherlich, Verwaltungsgerichtsverfahren zu vermeiden.

Solche Streitigkeiten, wie Herr Vida sie beschrieben hat, beginnen immer mit einer einfachen Frage: Kann sich in einer Gemeindevertretung, einer Stadtverordnetenversammlung - ähnlich, wie es bei uns in der Landtagsfraktion der Fall ist - ein fraktionsloser Abgeordneter einen Ausschuss zuweisen? Kann das nicht auch Bestandteil der Kommunalverfassung sein?

Können Sie sich vorstellen, dass wir solche Änderungen bei der nächsten Novelle der Kommunalverfassung aufnehmen, sodass in Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen, Kreistagen fraktionslose Abgeordnete einen Ausschuss zugewiesen bekommen können?

Wir werden Gelegenheit haben, genauer darüber zu diskutieren. Ich kann mir schon vorstellen, welche Anträge Sie dann stellen werden, wenn wir eine Novelle des Kommunalverfassungsgesetzes Brandenburg vorlegen. Wir haben es im Moment nicht vorgesehen, allerdings kann ich der Diskussion, die wir dann auch in der Landesregierung und mit den Koalitionsfraktionen haben werden, nicht vorgreifen.

Wenn ein Abgeordneter nur einzeln gewählt wurde, liegt das daran, dass er nicht besonders viele Stimmen bekommen hat, sonst wären andere Abgeordnete nachgerückt. Dann ist eben nur einer dort drin. Daher kann er nicht dieselben Rechte wie zum Beispiel eine Fraktion haben, die vom Bürger das x-Fache an Stimmen für ihre Arbeit bekommen hat. Eine Fraktion hat natürlich mehr Rechte. Im Übrigen gilt dasselbe sowohl in diesem Landtag als auch im Bundestag als auch im Europäischen Parlament als auch in jedem anderen demokratischen Parlament dieser Welt.

Es gibt weitere Nachfragen. Zuerst Herr Vida und gleich danach Herr Dr. Zeschmann, bitte.

Sehr geehrter Herr Minister, hier geht es aber um Rechte, die jedem einzelnen Stadtverordneten zustehen, und nicht um Fraktionsrechte. Insofern ist Ihr Hinweis neben der Spur.

Ich werde mitnehmen, dass der betreffende Abgeordnete dank der Einstellung von Richtern jetzt bessere Aussichten hat, seine Rechte durchzusetzen. Das ist schon einmal sehr positiv. Die Fragestunde dient ja dem Erkenntnisgewinn, deswegen sind wir auch immer so zahlreich anwesend.

Eine Frage ist noch offen - das ist eine ernst gemeinte rechtliche Frage, deren Beantwortung Sie auch gern nachreichen können -:

Ist aus Sicht Ihres Hauses bei einer Verwaltungspraxis, Rederecht zu erteilen, in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eine Verdichtung dahingehend gegeben, dass ein Anspruch entstehen kann, das Rederecht gewährt zu bekommen? Diese Frage kann man vielleicht nicht aus der Hüfte beantworten, das verstehe ich. Aber ab welchem Grad der Verwaltungspraxis, Rederecht zu gewähren, entsteht in Verbindung mit Artikel 3 GG auch ein Anspruch, Rederecht zu bekommen? Das ist in verschiedenen anderen Verwaltungsrechtslagen auch der Fall. Ist das auf eine kommunale Vertretungskörperschaft übertragbar, und, wenn ja, ab welcher Häufigkeit der Praxis würden Sie das so sehen? Das ist eine entscheidende Frage, insbesondere solange eine Ausschussmitgliedschaft nicht möglich ist.

Herr Dr. Zeschmann, bitte. Die Fragen werden dann gemeinsam beantwortet.

Herr Stübgen, Sie haben eben ausgeführt, dass Einzelbewerber, die in kommunale Gremien gewählt wurden, in der Regel wenig Stimmen bekommen haben. Mir sind einige Fälle bekannt, in denen Einzelbewerber eben als Einzelbewerber und nicht mit einer Liste kandidierten und zum Teil mehr Stimmen als jeder gewählte Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung oder Gemeindevertretung erhielten. Deswegen kann ich nicht nachvollziehen, warum Sie die Bürgervoten, also die Wählerstimmen, die auf diese Personen entfallen, sozusagen von der inhaltlichen Mitwirkung an kommunalen Gremien ausschließen wollen.

Herr Vida hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sogar im Landtag für Einzelabgeordnete die Möglichkeit besteht, in einzelnen Ausschüssen mitzuwirken. Ich verstehe nicht so ganz, warum es im Landtag solche Möglichkeiten gibt, sie den Vertretern auf kommunaler Ebene aber verwehrt werden - und aus welchen juristischen Gründen. Dazu hätte ich gerne eine Erläuterung.

Bitte schön, Herr Minister.

Herr Vida, ich hatte in diesem Haus schon einmal den Unterschied zwischen Legislative, Exekutive und Judikative erläutert. Was Sie mich gefragt haben, ist etwas, was eventuell ein Gericht entscheidet. Dem werde ich unter keinen Umständen vorgreifen. Was Sie als Möglichkeit einschätzen, ist ein Richterspruch. Das ist durchaus möglich.

Ich will wiederholen, was ich vorhin gesagt habe - das habe ich mir vorsichtshalber aufgeschrieben -: Unsere Rechtsauffassung ist - das ist, wie gesagt, nur als beratend zu verstehen, weil wir nicht zuständig sind, so etwas anzuweisen -, dass die Möglichkeit der Worterteilung auch für einen zuhörenden Abgeordneten, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, besteht. Hier geht es um einen einzelnen Abgeordneten; daher kann er nicht Mitglied des Ausschusses sein. Das ist nach unserer Auffassung möglich. Die Hoheit hat hier der Ausschuss. Die Landtagsausschüsse sind im Übrigen genauso gestrickt, haben genau so eine Geschäftsordnung. Die Entscheidung, ob das erlaubt wird - was offensichtlich geschieht - oder nicht erlaubt wird, sollte von sachlichen Erwägungen getragen sein, das heißt, es müsste objektiv klar begründbar sein. - Das ist unsere Rechtsauffassung.

Was ein Richter im speziellen Fall daraus macht, weiß ich nicht. Selbst wenn ich es wüsste, würde ich es nicht sagen, denn ich bin hier als Vertreter der Exekutive.

Herr Zeschmann, Sie weisen auf einen besonderen Grundsatz der parlamentarischen Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland hin. Das ist nicht in allen Ländern der Welt so, aber bei uns schon. Unsere parlamentarische Demokratie, und zwar auf allen Ebenen, ist parteienorientiert. Das heißt, sie geht seit dem Grundgesetz davon aus - wie übrigens schon in der Weimarer Verfassung -, dass Parteien oder parteiähnliche Gruppen mit bestimmten Programmen zur Wahl antreten und hoffen, gewählt zu werden. Nach der Anzahl der Stimmen entscheidet sich die Zahl ihrer Mandate, ihr Einfluss und ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Politik. So läuft es, und das ist Grundsatz in allen Verfahren.

Nun haben Sie in der Tat recht. Es gibt in Deutschland, seitdem es dieses Grundgesetz gibt - übrigens auch schon in der Weimarer Republik -, die Möglichkeit, dass einzelne Kandidaten antreten. Das ist beim Deutschen Bundestag ein bisschen anders. Dort gibt es das Direktwahlrecht und das Listenwahlrecht. Listen gelten nur für Parteien oder parteiähnliche Gruppen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Ein Direktkandidat kann einzeln antreten; er ist dann im Bundestag allerdings allein und hat nur Rechte eines Einzelabgeordneten.

Es ist natürlich möglich - und das halte ich auch für richtig -, dass eine einzelne Person zu einer Wahl antritt und sagt: So, ich will mich in dieser Stadt, in diesem Kreis zur Wahl stellen. Ich habe ein Programm; ich will hier etwas verbessern. Wählt mich. Wenn ich gewählt bin, bin ich drin. - Nun mag es sein, dass er viel mehr Stimmen bekommt, als er als Einzelabgeordneter eigentlich braucht. Dann war das, wie ich sagen würde, eine Fehleinschätzung. Es wäre besser gewesen, er wäre mit einer Gruppe oder parteiähnlichen Organisation angetreten, dann hätte er nämlich entsprechend viele Leute nachgezogen.

Der Grundsatz lautet: Parteienorientierung. Das schließt aber nicht aus, dass einzelne Personen antreten können. Wenn sie allerdings gewählt werden, haben sie bestimmte Einschränkungen. Im Übrigen gibt es die Möglichkeit, dass mehrere gewählte Einzelabgeordnete zusammen eine Fraktion bilden. Und schon haben sie wieder die Möglichkeiten, die größeren Gruppierungen zur Verfügung stehen.

Herr Dr. Zeschmann hat noch eine Nachfrage. Bitte.

Herr Minister Stübgen, herzlichen Dank für diese demokratietheoretischen Ausführungen, die uns allen natürlich bekannt sind. - Die Frage, die ich gestellt habe, ist aber nicht beantwortet worden. Ich habe gefragt, wie Sie es im Vergleich beurteilen, dass es im Landtag die Möglichkeit gibt, dass sich Einzelabgeordnete einen Ausschuss auswählen und dort mitwirken, und warum es das auf kommunaler Ebene nicht gibt bzw. warum dort die einzeln gewählten Abgeordneten aus der inhaltlichen Mitwirkung in dem Gremium quasi ausgeschlossen sind. Ich weiß, wovon ich rede. - Danke schön.

Das wäre eigentlich eine Frage an die Parlamentspräsidentin. Der Landtag hat das für sich so geregelt. - Ich kenne es vom

Bundestag so, dass ein Einzelabgeordneter Mitglied ohne Stimmrecht in einem Ausschuss sein kann, den er sich aussuchen kann.

Ich bin nicht ganz sicher, ob es hier eine abweichende Regelung gibt. Dass das im Bereich der Kommunalparlamente bis jetzt nicht der Fall ist, liegt daran, dass die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg das nicht hergibt.

(Zuruf)

- Sie dürfen jederzeit - Sie sind eine Fraktion - Anträge stellen und Gesetzesinitiativen starten.