Protokoll der Sitzung vom 17.12.2020

Ich frage die Landesregierung: Hat sie Erkenntnisse darüber, dass sachlich nicht begründete Befreiungen von der Maskenpflicht im Umlauf sind?

Danke schön. - Das ist wieder eine Frage, die von Frau Ministerin Nonnemacher beantwortet wird.

Frau Präsidentin! Frau Abgeordnete Kniestedt, vielen Dank für Ihre Frage. Ja, von Polizei und Ordnungsämtern werden ärztliche Atteste zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer MundNase-Bedeckung in bestimmten Fällen kontrolliert. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass wir in unserer jetzigen Eindämmungsverordnung - wie auch schon in der vorherigen - sehr klare Ausführungen machen, wie ein solches Attest zur Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, auszusehen hat. Ich zitiere aus dem einschlägigen § 2 der Eindämmungsverordnung:

„Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nr. 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig.“

Im Übrigen hat das Ministerium des Innern und für Kommunales, wofür ich mich bei Herrn Kollegen Stübgen ausdrücklich bedanken möchte, ein Rundschreiben - Mund-Nase-Bedeckungen in Vertretungskörperschaften - veröffentlicht, weil es ver

schiedentlich Fälle gibt, dass in Stadtverordnetenversammlungen oder Kreistagen gesagt wird, aufgrund ärztlicher Atteste sei man nicht in der Lage, an der Sitzung mit Mund-Nase-Bedeckung teilzunehmen.

Darin wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte die Verwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar sein, dies vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen ist. Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ist also durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Anfrage im Original vor Ort vorzulegen ist. Das ist eine weitere Präzisierung.

Zu der Frage, ob entsprechende Fälle bekannt sind: Ich denke, der Fall des Abgeordneten Schieske aus Cottbus ist durch die Presse gegangen, wo ein Berufsfeuerwehrmann, der die schweren Anforderungen einer Atemschutztauglichkeit zu erfüllen hat,

der Polizei gegenüber äußerte, er sei mit einem ärztlichen Attest davon befreit. Mir sind aus Kommunalgebietskörperschaften mehrere gleichlautende Fälle bekannt. Wenn solche Fälle auftauchen, ist, wie gesagt, das schriftliche Attest den entsprechenden Behörden oder auch den Ordnungsbehörden und der Polizei vorzulegen. Sofern sich dabei Auffälligkeiten ergeben, die den Verdacht nahelegen, dass die Atteste gefälscht oder sachlich nicht begründet sein könnten, erfolgt die Weiterleitung dieser Atteste bzw. Feststellungen an die Landesärztekammer Brandenburg zur berufsrechtlichen Prüfung.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass verschiedene Ärztekammern in ganz Deutschland zunehmend Ärzte wegen falscher Maskenpflichtbefreiungen ins Visier nehmen, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, Lippe, in BadenWürttemberg oder auch in Berlin, und die entsprechenden Kollegen aufgefordert werden, zum Beispiel Werbungen für ein Angebot zur Erteilung einer Befreiung auf Wunsch unverzüglich einzustellen, da dies nicht zu tolerieren ist und einen klaren Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht darstellt.

In Baden-Württemberg haben sogar Staatsanwälte gegen zwei Ärzte ermittelt, die Patienten für den Verstoß gegen die coronabedingte Maskenpflicht grundlos Atteste ausgestellt haben sollen. Von der Ärztekammer Brandenburg ist bisher nicht bekannt, dass ihr solche Atteste zur Prüfung vorgelegt wurden.

Noch eine Nachfrage, Frau Abgeordnete?

Vielen Dank für die erschöpfende Auskunft.

Danke. - Die nächste Frage sollte Frau Johlige stellen, aber ich sehe sie gerade nicht. Daher überspringen wir diese Frage. Wir kommen zur Frage 333 (Wasserbedarf Gigafactory Grünheide), die Herr Abgeordneter Lars Günther stellt. - Bitte schön.

Es geht um den Wasserbedarf der Tesla-Gigafactory in Grünheide.

Ich frage die Landesregierung: Wie hoch schätzt sie den gesamten Jahreswasserbedarf der Gigafactory Tesla Grünheide, mit Lackiererei und der geplanten Batteriefertigung, in den jeweiligen Ausbaustufen ein? - Danke sehr.

Es antwortet Herr Minister Vogel. - Bitte.

Frau Präsidentin! Herr Günther, Ihre Mündliche Anfrage bezieht sich auf den gesamten zukünftigen Wasserbedarf der aktuell noch im Genehmigungsverfahren befindlichen Anlage zur Fahrzeugherstellung der Firma Tesla, und Sie fragen zugleich nach der Einbeziehung weiterer noch nicht bekannter Ausbaustufen

und noch nicht beantragter Anlagen. Das bereitet natürlich gewisse Schwierigkeiten, weil die Landesregierung üblicherweise nicht schätzt, sondern möglichst exakte und präzise Angaben auf Basis von vorliegenden Anträgen und möglichst auch auf Basis von ergangenen Bescheiden gibt. Das ist in diesem Fall nicht möglich. Ich kann aktuell keine belastbaren Angaben zum zukünftigen Wasserbedarf der Anlage machen.

Zum laufenden Genehmigungsverfahren kann ich Ihnen sagen - aber das wissen Sie vermutlich schon aus den Medien, da das breit kommuniziert wurde -, dass für die sogenannte erste Ausbaustufe - wir wissen schließlich nicht, ob wirklich weitere Ausbaustufen folgen - vom Antragsteller 1,42 Millionen Kubikmeter pro Jahr beantragt wurden. Im Verfahren wird auch geprüft, ob weitere Einsparungsmöglichkeiten bestehen. Insofern ist das aktuell die Obergrenze, die sich aus den Antragsunterlagen ergibt. Es kann am Ende aber auch eine niedrigere Zahl sein.

Die Lackiererei ist dabei natürlich berücksichtigt. Sie wissen, dass für die Lackiererei ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach § 8a BImSchG möglich ist. Für eine Batteriefabrik liegt uns gegenwärtig kein Antrag vor. Von daher können wir Ihnen zur Batteriefabrik sowie zu weiteren Ausbaustufen - wie vorhin von mir geschildert - keine Angaben machen. - Danke.

Danke schön. - Eine Frage schaffen wir noch. Die Frage 334 wird von Herrn Abgeordneten Péter Vida...

Entschuldigung! Ich habe noch eine Nachfrage.

Ach so, Sie hatten eine Rückfrage. Bitte schön.

Es tut mir sehr leid, wenn ich Ihren Zeitplan sprenge. - Der Wasserbedarf sollte angesichts der vielen Vorabgenehmigungen doch bekannt sein. Deshalb die Nachfrage: Sollte Tesla nicht die genauen Wasserbedarfsmengen kennen und sie Ihnen mitteilen, um weitere Ausbaustufen planen zu können und bevor es weitere Vorabgenehmigungen gibt? Darauf beruhen ja auch die anderen Vorabgenehmigungen. Deshalb sollte es doch einen Gesamtplan Ihrerseits geben. Schließlich geht es um die gesamte Region, und der Wasserhaushalt ist dort ohnehin schon knapp. Deshalb sollte dies eigentlich vorher geklärt sein.

Herr Minister, bitte.

Herr Günther, wenn Sie auf die Genehmigung nach § 8a BImSchG abheben, also darauf, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen wird, kann ich Ihnen sagen: Das bezieht sich immer auf die sogenannte erste Ausbaustufe, also einzig und allein auf die Errichtung dieser Fabrik für maximal 500 000 Fahr-

zeuge jährlich. Dazu hatte ich Ihnen die Zahl vorgetragen: 1,42 Millionen Kubikmeter. Das ist die Grundlage, und das ist die maximale Zahl, über die gegenwärtig gesprochen wird. Dafür sind auch die Voraussetzungen gegeben, weil ein entsprechender Vertrag vorliegt und auch die erforderlichen positiven Prognosen abgegeben wurden. Sonst könnten wir das Verfahren gar nicht durchführen.

Noch eine Nachfrage, Herr Günther? - Bitte.

Herr Minister Vogel, alles dreht sich um die erste Ausbaustufe. Aber Elon Musk geht in seiner Art sicherlich davon aus, dass er dort ein riesiges Werk mit mehreren großen Ausbaustufen errichtet. Dort sollen also noch größere Ausbaustufen folgen. Deshalb ist die Frage: Wie ist dort der Wasserhaushalt gesichert? Woher bekommen Sie das Wasser? Sollen dort Trassen gebaut werden? Wenn dort Trassen errichtet werden, um das Werk zu versorgen, beteiligt sich dann Tesla bei den Planungen und an den Kosten der Trassenlegung - woher auch immer das benötigte Wasser kommen soll? - Das ist noch eine Nachfrage. Vielleicht können Sie die auch schriftlich beantworten, um jetzt Zeit zu sparen. Woher sollen Sie es auch wissen? - Aber vielleicht machen Sie sich einmal Gedanken darüber. - Danke schön.

Herr Minister.

Herr Günther, ich mache mir ständig Gedanken. Bei der Gigafactory kommt zum Beispiel schon im Namen zum Ausdruck, dass es sich um eine riesige Fabrik handeln soll. Trotzdem geht es im immissionsschutzrechtlichen Verfahren gegenwärtig lediglich um eine Ausbaustufe, die maximal 500 000 Autos umfasst. Das ist unser Beurteilungskriterium. Über darüber hinausgehende Versorgungsfragen wird zu entscheiden sein, wenn entsprechende Anträge eingereicht werden.

Eine mündliche Anfrage soll ja primär mündlich beantwortet werden. Sie haben jetzt mehrere Nachfragen gestellt, die Sie auch gern schriftlich als Kleine Anfrage hätten stellen können und die dann selbstverständlich entsprechend beantwortet worden wären. Ich möchte aber darauf hinweisen: Von den Freien Wählern wurde eine Große Anfrage gestellt, die sich dem Titel nach mit dem Qualitätsmanagement in der Landesverwaltung befasst, bei der sich tatsächlich aber von 169 Fragen - wenn ich es richtig in Erinnerung habe - 149 auf die Ansiedlung von Tesla beziehen. In der Antwort darauf wird auf all das, was Sie jetzt möglicherweise an zusätzlichen Fragen haben, ausführlich schriftlich eingegangen. Ich denke, das wird demnächst als Landtagsdrucksache vorliegen. Eventuell sind viele Fragen, die sich Ihnen aufdrängen, damit dann auch unmittelbar beantwortet. - Danke.

Danke schön. - Herrn Abgeordneten Vida habe ich bereits aufgerufen. Er wird die Frage 334 (Weiterhin laufende Vollstreckung von Altanschließerbeiträgen) formulieren. - Bitte schön.

Aber sicher doch. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Landesregierung! Der Umgang mit den rechtswidrig erhobenen Altanschließerbeiträgen beschäftigt die betroffenen Bürger weiterhin. Unabhängig von der politischen Gesamtbewertung war es auf Grundlage der von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Prüfung im Jahr 2016 immer Konsens, dass zumindest jene Haushalte, die keine bestandskräftigen Bescheide haben, das gezahlte Geld zurückbekommen bzw. bei jenen, die nicht gezahlt haben, nicht vollstreckt werden darf. Das war Konsens.

Dies wurde so auch in der Auswertung der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss am 09.09.2020 festgehalten. In mehreren Landtagsdebatten - 2018, 2019 und 2020 - wurde darauf hingewiesen, dass sich mehrere Verbände nicht hieran halten und Jahre nach der Bescheidung nicht bestandskräftige und nicht bezahlte Bescheide vollstrecken und hierbei sogar rückwirkend Zins und Zinseszins erheben. Derartige Vorgänge wurden, obwohl bereits verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig waren, von Vertretern der Landesregierung regelmäßig in Abrede gestellt. Das war insbesondere bei Ihrem Amtsvorgänger der Fall.

Tatsächlich verhält es sich so, dass auch heute verfassungswidrig erhobene, nicht gezahlte Altanschließerbeiträge von Verbänden eingetrieben und vollstreckt werden. So hat jüngst der Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee-Storkow Haushalten, die Ende 2015 beschieden wurden, Zahlungsaufforderungen zur Begleichung der damaligen Altanschließerbeitragsforderung samt rückwirkender fünfjähriger Verzinsung gesandt; nicht nur in Storkow, auch in vielen anderen Orten passiert das.

In einem als dreist zu bewertenden Begleitschreiben wird den Anschlussnehmern mitgeteilt, dass die Beitragserhebung unumstritten sei und man doch nunmehr zahlen solle. Mit keinem Wort wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 eingegangen - ja nicht einmal der Begriff „Altanschließerbeitrag“ kommt vor. Es wird bewusst von einem herkömmlichen „Anschlussbeitrag“ gesprochen. Der Duktus des Schreibens ist so, als handle es sich um eine klassische Mahnung - so als Zahlungserinnerung: Sie haben da vergessen etwas zu bezahlen, machen Sie mal schnell! - eines gewöhnlichen Beitrags, dessen Bezahlung vergessen wurde. So heißt es in dem Schreiben:

„Die grundsätzliche Berechtigung des WAS zur Erhebung und Einforderung von Beiträgen unumstritten“.

Der Satz hat leider kein Verb. - Es wird den Anschlussnehmern suggeriert, die rechtswidrige Forderung sei auf jeden Fall zu begleichen und dies sei nur irgendwann einmal vergessen worden.

Ich frage die Landesregierung: Was gedenkt sie endlich zu tun, damit wenigstens - wenigstens; ich habe das hier zweimal reingeschrieben, die Landtagsverwaltung hat das zweite „wenigstens“ rausgenommen - die Eintreibung nicht gezahlter Altanschließerbeiträge unterbleibt und ein derartiges Vorgehen der Abwasserzweckverbände unterbunden wird?

Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Stübgen.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Kollege Vida, es freut mich: Altanschließerbeiträge - wir hatten in diesem Jahr schon mehrfach die Gelegenheit, intensiv darüber zu diskutieren.

Ich möchte auf Folgendes hinweisen: Es wird wiederholt behauptet, dass kommunale Aufgabenträger bestandskräftige Beitragsbescheide vollstrecken würden, die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sind. Mein Haus hat daraufhin, auch auf Grundlage der Anhörung, die im Innenausschuss stattgefunden hat, ein Rundschreiben am 31. August dieses Jahres an alle kommunalen Aufgabenträger geschickt, in dem wir deutlich auf das Vollstreckungsverbot für diese Beitragsbescheide hingewiesen und auch klar definiert haben, um welche Beitragsbescheide es sich hier handelt. Das heißt, allen Aufgabenträgern ist jüngst noch einmal klargemacht worden, welche rechtlichen Klarheiten es da gibt. Wir hatten aber auch darüber diskutiert: Es gibt leider noch ein paar rechtliche Unklarheiten.

Den Aufgabenträgern ist bekannt, dass die zwangsweise Durchsetzung derartiger Forderungen nicht in Betracht kommt. Auf Grundlage der Anhörung im Innenausschuss hat mein Haus eine Abfrage bei allen Aufgabenträgern gestartet, und wir haben keine einzige Rückmeldung, dass derartige Fälle zwangsweiser Vollstreckung von nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil eindeutig rechtswidrigen Beitragsbescheiden in Brandenburg stattfinden.

Vollstreckungsmaßnahmen sind definitiv ausgeschlossen, aber eben - darauf muss ich auch hinweisen - nur für die Bescheide, die tatsächlich vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfasst sind. Das trifft gerade nicht auf sämtliche Altanschließerbescheide zu.

Jetzt möchte ich auch noch auf Folgendes hinweisen: Welche Bescheide vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, ist leider immer noch Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen. So besteht insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen von Änderungen des Verbandsgebietes noch Klärungsbedarf. Hierüber wird - ich glaube, da sind wir uns einig - hoffentlich bald das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheiden.

Die von Ihnen geschilderten Maßnahmen sind kein Beleg für eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme. Zum einen ist nicht nachgewiesen, dass die betreffenden Bescheide vom genannten Bundesverfassungsgerichtsbeschluss überhaupt erfasst sind. Zum anderen handelt es sich bei Mahnungen eines Verbandes nicht um Vollstreckungsmaßnahmen. Als Jurist müssten Sie das wissen. Deshalb besteht für mich kein Grund, erneut auf das Vollstreckungsverbot hinzuweisen. Es ist allen Aufgabenträgern in Brandenburg hinreichend bekannt. Ich vertraue vielmehr darauf, dass die kommunalen Aufgabenträger auch in dieser Hinsicht im Rahmen der ihnen zustehenden kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich in rechtmäßiger Weise handeln. - Danke schön.

Bitte schön, Herr Abgeordneter Vida.

Herr Minister, Sie werden verstehen, dass mein Vertrauen nicht ganz so stark ausgeprägt ist wie Ihres, aber so ist das manchmal.

Nicht jeder hat den Glauben.