„,Örtliche Ausbaugepflogenheiten‘ sind das über einen längeren Zeitraum feststellbare Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen.“
Dieser eine Satz hat eine große Wirkung, denn genau daraus resultieren ja diese Grenzfälle. Sich mit einem notdürftigen Zustand abzufinden begründet eben nicht die Annahme von örtlichen Ausbaugepflogenheiten. Genau daher kommen die Rechtsunsicherheiten.
Ich komme zum Schluss: Ihr Vorschlag bringt uns der Lösung kein Stück näher. Wichtiger wäre, dass wir aus den Erfahrungen der abgeschafften Straßenausbaubeiträge lernen, die Rechtsverordnung sowie die entsprechenden Spitzabrechnungen abwarten und dann hier alle noch einmal diskutieren. Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit. Glück auf!
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Antrag der FREIEN WÄHLER soll wohl die Kosten für die Grundstückseigentümer dämpfen, indem den Kommunen auferlegt wird, die Leitsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2007 zu den Erschließungsbeiträgen zwingend zu beachten. Gleichzeitig werden Bürgerbegehren thematisiert, die darauf gerichtet sind, Anwohnern von Anliegerstraßen ein verbindliches Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen zu gewähren. Das klingt im ersten Moment etwas merkwürdig, nach dem Motto: Kommunen mögen sich an Recht, Gesetz und Rechtsprechung halten und Bürgerbeteiligung sollte ermöglicht werden. Aber ganz so einfach ist es nicht, denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007 enthält eine Menge Ausführungen zur Beurteilung, ob Ausbaubeiträge oder Erschließungsbeiträge erhoben werden müssen.
Allerdings, Herr Vida, teilen wir Linke Ihre Einschätzung aus der Begründung des Antrags nicht, dass feststehe, dass die Erwägungen, die zur konsensualen Abschaffung der Straßenbaubeiträge führten, in jeder Facette ebenso auf die Erschließungsbeiträge zutreffen. Denn - ich sagte es bereits gestern - die Erschließungsbeiträge haben aus unserer Sicht eine andere Funktion, nämlich das Grundstück überhaupt und erstmalig zu erschließen, und zwar im Sinne des Eigentümers, der dort bauen, der das Grundstück im baulichen Sinne nutzen darf. Insofern wohnt er auch nicht rein zufällig dort, sondern ganz bewusst. Das ist nicht im Interesse der Allgemeinheit, sondern vor allem erst einmal im Interesse des Grundstückseigentümers.
Aber im Fokus des Antrags stehen die Straßen, die seit vielen Jahren in Gebrauch sind und für die erstmals Erschließungsbeiträge von den Kommunen erhoben werden. Dabei zeigt sich besonders die Krux der vielen vorüberziehenden Jahre, in denen die Straßen genutzt werden, denn der Streit entsteht logischerweise erst dann, wenn bauliche Maßnahmen durchgeführt und die Kosten dafür beglichen werden sollen. Sie wollen erreichen, dass diese Aufgabe der Erkundung den Kommunen per Rundschreiben vom Land auferlegt wird.
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht genau das bereits entschieden. In der von Ihnen im Antrag zitierten Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es vielmehr der Gemeinde obliegt, darzutun, dass erst und gerade die nach dem Stichtag durchgeführten Baumaßnahmen die vorher noch unfertige Straße erstmalig hergestellt haben, wenn sie hierfür Erschließungsbeiträge fordern will. Denn Erschließungsbeiträge sind für die erstmalige Herstellung einer Straße zu erheben. Die Erstmaligkeit gehört deswegen zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die den Heranziehungsbescheid tragen müssen. Deshalb gibt es eigentlich keinen Grund, die Kommunen per Rundschreiben dazu zu verpflichten, aber wir wissen auch, dass so manches Agieren der Kommunen bei der Veranlagung der Bürgerinnen und Bürger nicht allen rechtlichen Anforderungen genügt oder gar auf das Einverständnis derselben trifft.
Aber was machen wir, Herr Vida, wenn die Kommune einen Beitragsbescheid erlässt, den der Einzelne nicht zu akzeptieren vermag, der im Einzelfall sogar rechtswidrig ist? Soll der Land
tag sich zur Superrevisionsinstanz aufschwingen und jeden Fall einzeln aufklären, einschließlich der Ausbaugepflogenheiten bis zurück ins Jahr 1919 oder früher? Das kann nicht unsere Aufgabe sein, und es dürfte als vorgeschriebene Handlungsweise im Sinne Ihres Antrags zur Erkundung auch konnexitätspflichtig sein. Insofern unterstützen wir das Ansinnen, sich ein Bild von der Lage im Land Brandenburg zu machen und dazu eine entsprechende Erhebung zu den Erschließungsbeiträgen durchzuführen.
Auch uns erreichen die Anschreiben der Betroffenen und der Vertretungen, die die Abschaffung der Erschließungsbeiträge fordern - natürlich voll auszugleichen durch das Land. Es gibt Kommunen im Land - wie Bernau mit seinem linken Bürgermeister André Stahl -, die mit einer weitreichenden Bürgerbeteiligung eine große Akzeptanz gefunden haben. Das sind Verfahrensregelungen, die angemessen und sinnvoll sind, im Interesse der Eigentümer und Anwohner.
Das führt mich zum zweiten Punkt Ihres Antrags, der aufzeigt, dass es gelingen muss, eine umfassende Bürgerbeteiligung zu ermöglichen. Nur so kann Akzeptanz hoher Kosten erreicht werden, denn die Höhe der Erschließungsbeiträge kann für den einzelnen Betroffenen ein großes Problem darstellen. Das ist, glaube ich, uns allen klar. Insbesondere im ländlichen Raum kann die Höhe der Forderungen angesichts der gestiegenen Baukosten bei geringen Grundstückswerten den Einzelnen in die Verzweiflung treiben.
Deshalb kommt es auf ein sensibles Agieren der Kommunen an, braucht es erreichbare Zahlungsregelungen und eine umfassende Transparenz vor dem Bau, währenddessen und in der Abrechnung. Rot-Rot hat in der vergangenen Wahlperiode auch die entsprechende Stundungsregelung zugunsten der Betroffenen verbessert. Allerdings steht für uns fest, dass dieses Thema weiterhin nicht vom Tisch ist und einer umfassenden Erörterung bedarf. Deshalb stimmen wir der Überweisung an den Ausschuss zu.
Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! Meine Damen und Herren! Gestern hatten wir uns auf den untauglichen Antrag der AfD hin mit Erschließungsbeiträgen befasst. Der heute zur Diskussion gestellte Antrag von BVB / FREIE WÄHLER führt uns schon etwas näher an den Kern des Problems heran.
Ein Teil des Problems, wie es in Brandenburg schon seit Jahren besteht, ist die Abgrenzung zwischen den nach Bundesrecht geltenden Straßenerschließungsbeiträgen und dem Ausbau vorhandener Straßen.
Der Antrag der Fraktion BVB/FREIE WÄHLER verweist hier richtig auf das wegweisende einschlägige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007. In diesem Urteil sind vom Gericht genaue Hinweise gegeben worden, wie die Zuord
nung zum Ausbaurecht oder zum Erschließungsrecht vorgenommen werden muss. Das war und ist ein Konfliktpunkt. Schließlich gab es seit jeher unterschiedliche Beitragssätze nach Erschließungs- und Ausbaurecht.
Ich erinnere mich noch gut an den Kommunalwahlkampf vom Mai, als ich in meiner Heimatstadt Oranienburg unterwegs war und ein Bürger mir freudestrahlend erzählte, nun müsse er für den anstehenden Ausbau seiner Straße nicht mehr bezahlen. Obwohl es sich um eine offensichtlich nicht befestigte Sandstraße handelte, war er nicht davon zu überzeugen, dass seine Freude möglicherweise unbegründet ist. Die Initiatoren des Volksbegehrens zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge haben diese Unschärfe bewusst nicht aufgelöst und damit Erfolg gehabt.
Vor einem halben Jahr nun wurde die Büchse der Pandora geöffnet und wurden die Ausbaubeiträge abgeschafft. Wir Bündnisgrüne haben starke Bedenken angemeldet; man kann es in den Protokollen nachlesen. Auch haben wir auf sich neu ergebende Probleme hingewiesen, über die wir nun diskutieren müssen.
Nach dem Beschluss im Juni ist die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge noch längst nicht bewältigt. Wegen des Konnexitätsprinzips der Verfassung muss das Land den Kommunen die entgangenen Einnahmen erstatten. Die entsprechende Verordnung liegt jetzt zwar vor, regelt aber noch nicht die erforderliche Spitzabrechnung für die Kommunen, die mit der Pauschale nicht auskommen. Jedenfalls ist jetzt schon klar – auch darauf hatte unsere Fraktion hingewiesen, dass die bei der Beschlussfassung veranschlagten Landesgelder nicht ausreichen und die entstehenden Löcher mit weiteren Millionen gestopft werden müssen.
In der Landesverwaltung wurden außerdem 17 neue Stellen geschaffen, um die Verwaltungsverfahren abzuwickeln. Man kann nun sagen: Egal, Hauptsache, wir haben eine Entlastung der Betroffenen. Aber in Summe haben wir doch eine Belastung, weil hier zusätzliche Verwaltungsprozesse geschaffen wurden, die nun abgewickelt und bezahlt werden müssen. Ich hätte diese 17 neuen Stellen gern in einem Bereich der Verwaltung gesehen, der unser Land nach vorne bringt.
Aber zurück zum Antrag der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER: Sie wollen nun den Gemeinden die Umsetzung des eingangs erwähnten Gerichtsurteils anweisen, was diese ohnehin zu beachten haben. Das hier zum Ausdruck gebrachte Misstrauen gegenüber der kommunalen Familie teilen wir ausdrücklich nicht. Ich meine, das Problem ist richtig erkannt, aber Ihre Lösung überzeugt nicht.
Ich meine, wir werden uns zunächst die Mühe machen müssen, tiefer in die Problemanalyse einzudringen und vorerst der Versuchung zu widerstehen, voreilige Beschlüsse zu fassen, die in der Praxis nicht weiterhelfen.
Minister Stübgen hat hier gestern erklärt, dass die Landesregierung Anfang kommenden Jahres die Daten erheben wird, die wir für eine sachgerechte Diskussion brauchen, und diese sollten wir dann führen, wenn die Daten vorliegen.
Im zweiten Absatz fordern Sie, bestimmte Bürgerbegehren grundsätzlich für zulässig zu erklären. Wir Bündnisgrünen stehen für eine breite Einbeziehung und Mitbestimmung der Einwohnerinnen und Einwohner auch und gerade auf der kommunalen Ebene. Aber darum geht es hier nicht. Wir müssen uns an der geltenden Rechtslage orientieren.
Überraschend ist, dass die von Ihnen gewünschte Regelung gerade auf Erschließungsmaßnahmen orientiert. Im Zweifel gibt es doch hier noch gar keine Anwohnerinnen oder Anwohner. Für Ausbaumaßnahmen könnte ich das eher verstehen, aber Sie beantragen das explizit für Erschließungsmaßnahmen. Gerade für Erschließungsmaßnahmen wäre ein möglicher Effekt, dass Erschließungen überhaupt nicht durchgeführt werden können und damit die Herstellung von Baurecht auf Grundstücken verhindert werden kann. Zumindest dann hätten Sie wenigstens der Wirkung nach einen Konflikt mit § 15 Abs. 3 Brandenburgische Kommunalverfassung erzeugt, der Bürgerentscheide im Bauplanungsrechtsverfahren verbietet.
Apropros § 15: Mir ist nicht klargeworden, warum im Antrag auf Abs. 1 referenziert wird. Dieser regelt ja eher das formale Verfahren von Bürgerbegehren. Muss ich also Ihren Antrag so verstehen, dass Bürgerbegehren auch dann zulässig sein sollen, wenn keine Vertrauensperson benannt wurde oder wenn sich eine Frage nicht mit Ja oder Nein beantworten lässt?
Ich meine, dass eher Abs. 3 gemeint ist, der die Themen benennt, zu denen keine Bürgerbegehren zulässig sind.
Ich muss gestehen, Herr Vida, mich verwirrt auch Ihre Einbringungsrede. Dabei sprachen Sie eher von der Abschaffung, beantragen hier aber etwas ganz anderes.
Meine Damen und Herren! Insgesamt benennt der Antrag zwar ein tatsächliches Problem, trägt aber leider nicht zur Lösung bei. Wir werden ihn daher ablehnen.
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Klemp, vielleicht kann ich die Verwirrung ein bisschen auflösen. Der Antrag bezieht sich deswegen auf § 15 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung, weil in den Untersagungsbescheiden der Kommunalaufsichten genau dieser Paragraf als Grundlage genommen wird, die Bürgerbegehren zu untersagen. Wir fordern nicht etwa, die Rechtslage zu missachten, sondern - ich wiederhole es - dieses Bürgerbegehren in Bernau hatte genau denselben Inhalt wie jetzt die Versuche in anderen Orten. Vor fünf Jahren
haben dieselben Sachbearbeiter bei der gleichen Gesetzeslage das Bürgerbegehren für zulässig befunden. Aus der Akteneinsicht beim Innenministerium kann man erkennen: Weil jetzt immer mehr Orte kommen, müssen wir unsere Rechtsauffassung ändern. Das ist die Grundlage. So viel zum Thema Rechtsanwendung.
Sie haben auch die Frage aufgeworfen, wie es denn sein kann, dass neue Anlagen nicht gebaut werden, weil dann keiner da ist, der abstimmen kann. Entschuldigung! Bei diesen Bürgerbegehren ging es darum, bei Ausbau- und Erschließungsmaßnahmen eine Mitbestimmung für beitragspflichtige Anlieger zu ermöglichen. Sie haben gefragt, warum hier nicht „Ausbau“ drinsteht. Weil dafür keine Beiträge mehr erhoben werden, ist der Teil „Ausbau“ herausgenommen worden. Nur noch bei Erschließungsbeiträgen sollen die Bürger befragt werden, logischerweise.
Vorhaben- und Erschließungsgebiete sind damit überhaupt nicht gemeint, weil es bei diesen Bürgerbegehren immer noch einen Nachsatz gibt, nämlich: … es sei denn, es ist erforderlich, um das Grundstück überhaupt erreichbar zu machen. - Das heißt, neue Wohngebiete sind von diesen Bürgerbegehren überhaupt nicht erfasst, und trotzdem werden sie für unzulässig befunden. Bei neuen Gebieten gibt es überhaupt niemanden, der abstimmen kann, weil der Vorhaben- und Erschließungsträger, der Projektierer, der sozusagen einzige Anlieger ist. Er wird natürlich - in Anführungszeichen - dafür stimmen, weil er ja dort bauen will.
Das heißt, um diese Fälle ging es dabei überhaupt nicht. Ich bitte Sie, dies bei Ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.