Protokoll der Sitzung vom 17.11.2021

Die Kommunalaufsicht kann natürlich keine Rechtsberatung betreiben, und auch der Petitionsausschuss kann nicht allgemein die Gesetze erklären. Es ist auch die Aufgabe des Städte- und Gemeindebundes, für die kommunalen Mandatsträger Weiterbildungs- und Fortbildungsangebote zu unterbreiten. Das kann nicht nur über die Stiftungen der Parteien erfolgen. - Vielen Dank.

Vielen Dank. - Die Landesregierung hat Redeverzicht erklärt. Damit sind wir am Ende der Aussprache. Den Bericht des Petitionsausschusses haben wir damit zur Kenntnis genommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf des Petitionsausschusses auf Drucksache 7/4178, Erstes Gesetz zur Änderung des Petitionsgesetzes. Ich darf Sie fragen, wer dem Gesetzentwurf zustimmt. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Gesetzentwurf ohne Enthaltungen einstimmig angenommen und das Gesetz in 2. Lesung verabschiedet.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 7 und rufe Tagesordnungspunkt 8 auf.

TOP 8: Fünftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 7/3750

2. Lesung

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Kommunales

Drucksache 7/4502

Ich eröffne die Aussprache. Es beginnt der Abgeordnete Pohle für die SPD-Fraktion. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! In Brandenburg können die Bürgerinnen und Bürger in direkter Wahl entscheiden, wer in ihrer Gemeinde, ihrer Stadt oder ihrem Landkreis die wichtigen Ämter des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers oder des Landrates besetzt. Tritt man bei einer solchen Wahl zum Beispiel als Einzelbewerber an, muss man für den geeigneten Wahlvorschlag einen gewissen Rückhalt bei den Bürgerinnen und Bürgern nachweisen können.

Dies geschieht in Form von Unterstützungsunterschriften. Diese Regelung soll die Wahl auf ernsthafte Wahlvorschläge beschränken und so einer Stimmenzersplitterung vorbeugen.

In Abhängigkeit von den Einwohnerzahlen der Kommunen sind beispielsweise bei Bürgermeisterwahlen zwischen 16 und 80 Unterschriften vonnöten; bei Landratswahlen sind es zwischen 92 und 112. In normalen Zeiten ist das ganz gut zu schaffen. Aber wir leben nicht in normalen Zeiten - dazu wurde am heutigen Sitzungstag schon viel gesagt. Wann wir mit Blick auf die pandemische Lage wieder in ruhige Fahrwasser kommen, ist momentan nicht absehbar.

Durch die Pandemie entstehen jedoch Hindernisse für die Einwerbung und Erbringung der nötigen Unterschriften zur Unterstützung eines Wahlvorschlages. Viele Menschen wollen oder müssen Kontakte vermeiden. Der Zugang zu den Stellen, an denen die Unterschriften zu leisten sind, ist in Teilen begrenzt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir diesen besonderen Umständen Rechnung tragen und die benötigte Anzahl an Unterstützungsunterschriften auf die Hälfte senken.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, diese Ausnahmeregelung bis Ende März 2022 zu befristen. Bis dahin finden zum Beispiel die Landratswahl in Potsdam-Mittelmark sowie einige Bürgermeisterwahlen in den Landkreisen Oberhavel, Havelland und Barnim statt. Darüber hinaus wird es im kommenden Jahr weitere kommunale Direktwahlen geben, zum Beispiel die Landratswahl in der Prignitz am 8. Mai und eine Reihe von bisher noch nicht terminierten Bürgermeisterwahlen in mehreren Landkreisen. Weil der Verlauf der Pandemie aber kaum einschätzbar ist, wollen wir mit unserem Änderungsantrag die Ausnahmeregelung auch auf jene kommunalen Direktwahlen ausweiten, die bis zum 29. Mai 2022 stattfinden.

Gemäß der Empfehlung des Ausschusses für Inneres und Kommunales vom 3. November bitten wir Sie um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf in seiner geänderten Fassung. - Vielen Dank.

Vielen Dank. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der Abgeordneten Duggen für die AfD-Fraktion fort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kollegen Abgeordnete! Liebe Brandenburger an den Bildschirmen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge bei den Direktwahlen der Bürgermeister, Landräte und Ortsvorsteher um die Hälfte reduziert. Diese Reduzierung soll lediglich bis zum 29. Mai 2022 befristet werden.

Der entsprechende gesetzgeberische Ansatz ist jedoch nicht wirklich auf Initiative der die Landesregierung tragenden Fraktionen erfolgt. Nein, wieder einmal mussten erst Klageverfahren geführt und musste vom Landesverfassungsgericht ein entsprechender Hinweis gegeben werden. Um es vorwegzunehmen: Wir unterstützen selbstverständlich die Reduzierung von Hürden zur demokratischen Teilhabe. Schließlich sollen auch Bewerber von kleineren bzw. weniger etablierten Parteien oder eben auch parteilose Bewerber die Chance zur Einreichung von Wahlvorschlä

gen haben. Die bisher bestehenden Hürden sollten unserer Ansicht nach nicht nur in der sogenannten Pandemie, sondern auch generell und dauerhaft entsprechend herabgesetzt werden.

Das zusätzlich von der Linken mit ihrem ursprünglichen Änderungsantrag aufgemachte Thema der Gestaltung von Inkompatibilitätsvorschriften wurde ja nach der durchgeführten Ausschussanhörung zurückgezogen. Dort ging es um die Frage der Regelung, welche Beschäftigten einer kommunalen Körperschaft nicht der Vertretungskörperschaft angehören dürfen. Dieses Thema sollte man gesondert erneut betrachten und auch hier weitere Verbesserungen des Kommunalwahlgesetzes vornehmen. Zu denken wäre etwa an die weitere Vereinfachung des Zugangs zu kommunalen Dienstleistungen für Bürger im Rahmen der Digitalisierungsbemühungen bzw. der über das Internet abwickelbaren kommunalen Dienstleistungen. So könnte beispielsweise auch die Abgabe von Unterstützungsunterschriften online ermöglicht werden, was eine weitere notwendige Verbesserung im Sinne der Herabsetzung von Hürden wäre.

Aus diesem Grunde ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb Sie ausschließlich bis Ende Mai 2022 befristete Vereinfachungsmöglichkeiten aufgenommen haben. Eine Verbesserung der demokratischen Teilhabe ist keine Frage von Pandemien oder Ähnlichem. Eine Verbesserung der demokratischen Teilhabe ist etwas so Grundsätzliches, dass es keiner Befristung bedarf. Aufgrund dieses Makels im Gesetzentwurf werden wir uns heute enthalten. - Vielen Dank.

Vielen Dank. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag des Kollegen Schaller für die CDU-Fraktion fort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich schließe an das an, was der Kollege Pohle gerade gesagt hat: Das Ende der Pandemie wird von allen hier im Saal, im ganzen Land und eigentlich auf der ganzen Welt herbeigesehnt. Alle sehnen sich nach Normalität und auch nach normalen Regeln. Auch ich würde jetzt lieber hier stehen und zu einem anderen Gesetz sprechen. Doch wir sind eben leider noch nicht so weit. In diesem Sinne werbe ich um Zustimmung zu der Änderung des Kommunalwahlgesetzes. Unsere Fraktion wird zustimmen. Schade, wenn Sie sich enthalten, aber immerhin: Sie stimmen nicht dagegen.

Was wird geregelt? Es wird nichts weniger geregelt als der Zugang zur Demokratie, und zwar in Pandemiezeiten. Es wird nichts weniger geregelt als das passive Wahlrecht für Minderheiten. Wie könnte man sonst kandidieren, wenn man einer Minderheit angehört, wenn man nicht von einer Partei getragen ist, die schon in der Gemeindevertretung oder im Kreistag etabliert ist? Was wir hier tun, ist Minderheitenschutz, ist das Schaffen von Chancengleichheit.

Wie werden wir das erreichen? Wir werden es erreichen, indem wir den Zugang zu solchen Ämtern, solchen Kandidaturen erleichtern. Wir werden die Unterschriftenerfordernisse für Oberbürgermeister-, Landrats-, Bürgermeister- und Ortsvorsteherwahlen um die Hälfte absenken.

Kollege Pohle hat es gerade gesagt: Ursprünglich war angedacht, das Gesetz bis März 2022 aufzulegen. Wir haben uns im Innenausschuss gemeinsam dazu durchgerungen - weil wir alle

eben leider nicht einschätzen können, wann wir aus der Pandemiesituation herauskommen -, es bis Mai aufzulegen.

Herr Kollege, lassen Sie eine Zwischenfrage zu?

Selbstverständlich.

Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Schaller, dass Sie die Frage zulassen. Gilt das, was Sie eben sehr schön und überzeugend als Begründung dargelegt haben, warum dieses Gesetz gut und wichtig ist - Förderung und Schutz von Minderheiten -, nicht auch völlig unabhängig von der Pandemiesituation?

Vielleicht sollten wir uns an der Stelle in Erinnerung rufen, warum wir das regeln. Wir haben auch heute schon Minderheitenschutz im Kommunalwahlgesetz, insofern man durch entsprechende Unterstützungsunterschriften kandidieren kann: das Doppelte der Mitgliederanzahl der Gemeindevertretung - so steht es, glaube ich, sinngemäß im Gesetz; ich habe es gerade nicht vor mir. Das ist schon Minderheitenschutz. Aber aufgrund der pandemischen Situation - ich weiß, dass Sie dazu eine andere Meinung vertreten -, ist es eben sehr schwierig, Unterschriften zu sammeln. Dass es da auch noch andere Möglichkeiten gibt, hat Frau Kollegin Duggen gerade gesagt. Auch Herr Vida weiß, dass wir da im Konsens sind, auch wenn er es nicht mag, wenn jemand im Konsens mit ihm ist. Wir haben da definitiv noch ein paar Möglichkeiten, um Minderheiten etwas mehr einzubinden. Aber jetzt, in der pandemischen Situation, ist es erst einmal wichtig, diesen Schritt zu gehen.

An der Stelle würde ich gern - ich hatte sowieso vor, auf das Landesverfassungsgericht einzugehen - noch auf das eingehen, was Frau Duggen zum Landesverfassungsgericht gesagt hat. Ja, Ausgangspunkt, Impuls für diesen Entwurf, diese Initiative war das Urteil des Landesverfassungsgerichts. Es hat den Eilantrag im Frühjahr dieses Jahres abgelehnt. Es hat inzwischen auch den Antrag in der Hauptsache abgelehnt, sodass wir eigentlich sagen könnten: Vielleicht liegen wir mit dem Kommunalwahlgesetz, das wir haben, gar nicht so falsch. Aber zur Ehrlichkeit gehört auch, zu sagen, dass dem Urteil, diesem Beschluss ein Minderheitenvotum, ein Sondervotum beigefügt ist. Man sollte ein Verfassungsgericht nicht dazu zwingen, etwas mit 5:4 zu entscheiden; das ist nicht gut. In diesem Sinne haben wir das Sondervotum aufgegriffen, den Impuls des Verfassungsgerichts aufgenommen und den Gesetzentwurf hier eingebracht - nicht obwohl man uns darauf hingewiesen hat, sondern gerade deswegen.

Ich weiß nicht, ob ich es schon einmal erzählt habe: Mir hat einmal ein Superintendent außerhalb aller juristischer Vorlesungen beigebracht: Demokratie ist, wenn die Mehrheit Verantwortung für die Minderheit übernimmt. - Und genau das tun wir hiermit. Deshalb bitte ich Sie um Zustimmung. - Glück auf!

Vielen Dank. - Als Nächste spricht die Abgeordnete Johlige für die Fraktion DIE LINKE zu uns. Bitte schön.

Herr Vizepräsident! Meine Damen und Herren! Mit dem heute zu beschließenden Gesetz erfolgt eine Vereinfachung der Erlangung von Unterschriften für Direktwahlen. Abgesehen davon, dass es nicht das fünfte, sondern das sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes ist, wie wir jetzt wissen, gibt es einen guten Grund für die vorgeschlagene Änderung. So hat das Landesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2021 ausdrücklich die Erschwernisse bei der Erfüllung des Unterschriftenquorums aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen als erheblich anerkannt.

Und ja, diese Erschwernisse wirken fort, wie wir leider derzeit wieder feststellen müssen, denn die nach wie vor bestehenden Beschränkungen zum Schutz vor der Pandemie haben zur Einschränkung der Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und auch zu Veränderungen in der Kommunikation im öffentlichen Raum selbst geführt. Deshalb ist es unter Pandemiebedingungen deutlich schwieriger als sonst, Menschen für Unterstützungsunterschriften für Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter zu gewinnen. Das ist gerade dann ein Problem, wenn Kontaktbeschränkungen gelten oder das Pandemiegeschehen auf einem hohen Niveau ist. Dabei sind die Verfassungsgrundsätze der Gleichheit der Wahl und der daraus abgeleitete Grundsatz der Chancengleichheit für die Wahlvorschlagsträger hohe zu beachtende Güter, und wir tun gut daran, hier nachzusteuern und den pandemiebedingten Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

Meine Damen und Herren, wir als Linke hätten uns auch eine schnellere Befassung mit dem Gesetzentwurf vorstellen können, um zu entscheiden, in welcher Weise die Einwerbung von Unterstützungsunterschriften erleichtert werden sollte. So stellen wir fest, dass die ursprünglich nur für die bis Ende März 2022 anstehenden Direktwahlen vorgeschlagene Absenkung der Unterschriftenquoren um die Hälfte zu kurz gesprungen war. Die Geltungsdauer haben wir im Innenausschuss nunmehr auf die bis 29. Mai 2022 stattfindenden Direktwahlen ausgedehnt. Auch die Anzuhörenden hatten auf diese Notwendigkeit hingewiesen.

Ob der jetzt gewählte Gültigkeitszeitraum des Gesetzes dann ausreichen wird, werden wir im Frühjahr des kommenden Jahres sehen. Möglicherweise werden wir dann innerhalb des nächsten Jahres noch einmal über dieses Gesetz hier reden müssen. Jetzt werden wir dem Gesetzentwurf natürlich unsere Zustimmung geben.

Ich möchte noch kurz - Frau Duggen hat es angesprochen - auf unseren Änderungsantrag eingehen: DIE LINKE hatte dem Gesetzentwurf schon zur 1. Lesung eine Änderung der Regelung zur Inkompatibilität von Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung mit einer beruflichen Tätigkeit für die Gemeinde mitgegeben; die Anzuhörenden haben den Änderungsbedarf bei dieser Regelung durchaus bestätigt. Wir haben den Änderungsantrag allerdings im Ausschussverfahren zurückgezogen, weil es seitens der Koalition die Zusage gab, dass das Thema im Zusammenhang mit der Änderung der Kommunalverfassung noch einmal progressiv - so möchte ich es mal nennen - bearbeitet wird. Wir sind sehr gespannt, wie das am Ende aussehen wird. Wir werden Sie auf jeden Fall daran erinnern. - Ich danke herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank. - Als Nächster spricht der Abgeordnete Klemp für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu uns.

Herr Vizepräsident! Werte Abgeordnete! Liebe Gäste! Uns Bündnisgrünen ist sehr wichtig, dass auch in der Pandemie die demokratische Teilhabe, und hier speziell das passive Wahlrecht, uneingeschränkt ausgeübt werden kann. So ist in der aktuellen Lage die Möglichkeit des Sammelns von Unterstützungsunterschriften zur Kandidatur für kommunale Ämter faktisch erschwert. Anders als im Bereich der Volksbegehren, wo das Verfassungsgericht einen Eilantrag auf Erleichterung abgelehnt hat, hat das Gericht im Bereich der kommunalen Direktwahlen dem Gesetzgeber den Hinweis gegeben, dass diese Erschwernisse möglicherweise durch gezielte Maßnahmen kompensiert werden sollten. Die Koalitionsfraktionen haben diesen Änderungsbedarf gerne aufgegriffen und einen Gesetzentwurf vorgelegt, der für einen begrenzten Zeitraum die Anzahl der erforderlichen Unterstützerunterschriften für eine Kandidatur auf die Hälfte reduziert.

Im Rahmen der Beratungen des Innenausschusses wurde angesichts des aktuellen Pandemiegeschehens der Gültigkeitszeitraum der vorgeschlagenen Regelung auf alle Direktwahlen erweitert, die bis einschließlich 29. Mai des kommenden Jahres stattfinden. Dem so geänderten Gesetzentwurf ist im Innenausschuss einstimmig zugestimmt worden, und ich bitte auch hier im Plenum um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.

Vielen Dank. - Es folgt der Redebeitrag des Kollegen Vida. Er spricht für die BVB / FREIE WÄHLER Fraktion. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Ich starte mit einem Zitat:

„Das […] Infektionsschutzgesetz […] und die Eindämmungsverordnung […] haben zu erheblichen Einschränkungen der Möglichkeit der Kontaktaufnahme und Veränderungen der politischen Kommunikation […] geführt. Für die Einwerbung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge gelten […] erheblich erschwerte Bedingungen. Auch ist es nicht fernliegend, dass aus Angst vor einer Infektion eine geringe Anzahl von unterstützenden Personen für das Einwerben von […] [Unterschriften] zur Verfügung steht. Infolgedessen ist die […] Einholung von […] [Unterschriften] […] aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen deutlich erschwert […].“

Mit dieser Begründung senkt heute die Koalition die Hürden für Bürgermeister- und Landratswahlen. Seit der Einbringung dieses Gesetzes haben sich Einschränkungen und die pandemische Lage weiter verschärft. Es ist dieselbe Koalition, die bei Volksbegehren hingegen keine Probleme sieht, nicht nur keine Probleme sieht, meine Damen und Herren, sondern nicht einmal eine Pandemie sieht. So war es der Koalitionsredner Schaller, der bei der Sitzung des Landtages am 29. September erklärte, dass ein Wunsch nach Erleichterungen bei Volksbegehren völlig aus der Zeit gefallen sei, weil die Pandemie ja am Abklingen sei. Der Applaus aus den Reihen der Koalition war ihm damals sicher.

Herr Abgeordneter, ganz kurz: Lassen Sie eine Zwischenfrage zu?