Die Debatte wird also interessant. Wir haben das in der Fraktion auch schon diskutiert und es ist klar: Es braucht ein Gesamtpaket, eine Gesamtabwägung, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, und wir können die Flächenverfügbarkeit für die Windkraft
Zum Schluss möchte ich noch sagen: Ja, wir haben auch Zeitdruck, das sollten wir durchaus bedenken, zum einen natürlich klimapolitisch - wir müssen unsere hohen Treibhausgasemissionen reduzieren -, zum anderen aber auch ganz praktisch in den Regionalen Planungsgemeinschaften. Dort wird ja an neuen Teilregionalplänen Wind gearbeitet, weil die alten vor Gericht gekippt wurden. Das heißt, sie brauchen möglichst bald die Regeln, auf denen sie ihre neuen Pläne aufbauen sollen. Dafür sollten wir ihnen natürlich nicht ständig neue Einzelregelungen mitgeben, sondern das Gesamtpaket.
Auf diese Debatte zum Gesamtpaket freue ich mich und bitte darum, sie im Ausschuss fortzuführen. Deshalb bitte ich um Unterstützung der Überweisung. - Vielen Dank.
Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfes „Gesetz zur Regelung von Mindestabständen von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden im Land Brandenburg (Brandenbur- gisches Windenergieanlagenabstandsgesetz)“ der Landesregierung, Drucksache 7/4559, an den Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung. Wer der Überweisung zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Gesetzentwurf ohne Enthaltungen einstimmig überwiesen.
Gemäß § 48 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtages gilt der Änderungsantrag der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER,
Meine Damen und Herren, ich schließe Tagesordnungspunkt 12. Bevor ich Tagesordnungspunkt 13 aufrufe, möchte ich Sie darüber informieren - und ich lasse später noch darüber abstimmen -, dass sich die Parlamentarischen Geschäftsführer darauf verständigt haben, Tagesordnungspunkt 24 zum Thema Kernenergie und die Tagesordnungspunkte 20, 26 und 29 vorzuziehen. Das sind jeweils Tagesordnungspunkte ohne Debatte, zum Sachstand der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes, die Kenntnisnahme der Petitionen und eine Änderung der Geschäftsordnung. Ich lasse später, wenn wir die reguläre Tagesordnung des heutigen Tages abgearbeitet haben, darüber abstimmen.
TOP 13: Gesetz zu dem Beitritt des Landes Brandenburg zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern
Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfes „Gesetz zu dem Beitritt des Landes Brandenburg zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern“, Drucksache 7/4560, an den Hauptausschuss zur Federführung und an den Ausschuss für Inneres und Kommunales zur Mitberatung. Wer dem Antrag zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Bei einigen Stimmenthaltungen ist der Gesetzentwurf einstimmig überwiesen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das vorliegende Gesetz ist ein Artikelgesetz geworden. Deshalb will ich kurz erläutern, was der Titel dieses Gesetzes nicht sagt, aber mitbringt.
Zum einen - ich glaube, das ist im Wesentlichen unstrittig - passen wir das Brandenburger Stiftungsgesetz an neue bundesrechtliche Regelungen an; das müssen wir sowieso machen.
Zum Zweiten nehmen wir die Möglichkeit wahr, § 79a neu in unser Kommunalverfassungsgesetz aufzunehmen. Das hat das Ziel, dass wir mehr Planungssicherheit und Rechtssicherheit für die Gründung und Betreibung von kommunalen Stiftungen herstellen.
Dann das, was aus der Überschrift nicht hervorgeht: Wir werden in § 65 des Kommunalverfassungsgesetzes einen Absatz 5 einfügen. Mit Blick auf ein vor einigen Monaten ergangenes Gerichtsurteil zur rückwirkenden Kassierung des Hebesatzes der Kreisumlage für eine Kommune bemühen wir uns, Kollateralschäden - da selbstverständlich nicht erwünscht - zu reduzieren. Wir schaffen deshalb die Möglichkeit, dass der Hebesatz in solchen Fällen rückwirkend - und zwar rechtssicher - verändert werden kann - natürlich mit der Grenze des Vertrauensschutzes, damit er nicht den vom Gericht kassierten Hebesatz übersteigt. Das ist zwar selbstverständlich; wir haben es trotzdem hineingeschrieben.
Der Landkreistag begrüßt diese Regelung. Der Jubel beim Städte- und Gemeindebund ist nicht ganz so ausgeprägt, aber das werden wir dann in der Anhörung im Innenausschuss noch im Detail beraten können.
Der vierte Punkt ist - auch aus aktuellem Anlass - eine Regelung, die wir aufzunehmen vorschlagen, und zwar mit Blick auf die Vorgänge im Amt Oder-Welse. Ich will es nur kurz erläutern: Nachdem die Landrätin mein Ministerium bzw. mich informiert hat, dass das Amt Oder-Welse spätestens ab Januar nächsten Jahres, aber auch schon bei der damals anstehenden Bundestagswahl nicht mehr arbeitsfähig sein werde, war ich gezwungen, das Verfahren zur Auflösung dieses Amtes voranzutreiben. Allerdings hat mir die Kommunalverfassung rechtlich nur die Möglichkeit gelassen, ein Projekt zu betreiben, das ganz dezidiert gegen den ausdrücklichen Bürgerwillen in einigen der betroffenen Gemeinden verstoßen hätte. Das hat bei der Anhörung verständlicherweise zu Unverständnis, Frustration und Verärgerung bei den Menschen dort geführt.
Zu Oder-Welse ist jetzt ein Einzelgesetz im Laufen; das werden wir regeln. Aber vergleichbare Situationen können immer wieder auftauchen, und wir schaffen hier eine Lösung: nämlich mittels einer Verordnung, die dann in vergleichbaren Fällen - allerdings erst nach Antrag des zuständigen Amtes - die Möglichkeit bietet, hier entsprechend des dokumentierten Bürgerwillens zu entscheiden.
Ich hoffe, dass wir uns auf dieses Gesetz einigen können. Ich freue mich auf die Beratung im Innenausschuss und wünsche mir, dass das Gesetz bald vom Landtag beschlossen wird und dann in Kraft tritt. - Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kollegen Abgeordnete! Liebe Brandenburger! Das vorliegende Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer im Titel noch nicht genannter Vorschriften macht sich wegen des im Bundestag am 24. Juni 2021 - nur kurz vor der Bundestagswahl - verabschiedeten Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts notwendig - wieder einmal quasi eine Nacht-und-Nebel-Aktion, in der nebenbei auch das Infektionsschutzgesetz mit geändert worden ist. Letzteres ist heute hier zwar nicht gegenständlich, aber die versteckte Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Schlepptau der Änderung des Stiftungsrechts lässt tief blicken und auch an dieser Stelle das mangelnde Demokratieverständnis der damals schon die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz mittragenden Fraktionen der SPD und CDU durchscheinen.
Nur die AfD-Fraktion war dagegen; die FDP, die Grünen und die Linken haben sich enthalten. Aber durch die erfolgte Verabschiedung dieses Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts macht sich auch die hiesige Befassung notwendig.
Die eigentliche Reform des Stiftungsrechts führt dazu, dass für die ungefähr 24 000 Stiftungen in Deutschland ein neuer Rechtsrahmen geschaffen worden ist. Die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer werden vereinheitlicht und im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengeführt. Die bundesrechtlichen Vorschriften zur Novellierung des Bürgerlichen Gesetzbuches treten zum 1. Juli 2023 in Kraft, sodass bis zu diesem Zeitpunkt auch die landesrechtlichen Regelungen angepasst werden müssen.
Neben der Neufassung des Landesstiftungsgesetzes werden aber auch Änderungen des Landesorganisationsgesetzes, der Kommunalverfassung, des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes sowie des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vorgenommen. Ob all dies im Zusammenhang mit der Reform des Stiftungsrechts notwendig ist, bleibt fraglich. Insbesondere die Regelungen zur Kreisumlage des Finanzausgleichs wie auch zur Ermöglichung der Anordnung der Mitverwaltung aus Gründen des Gemeinwohls müssten auf den ersten Blick in einem gesonderten Gesetzentwurf geregelt werden.
Wir werden aber der Überweisung des heute hier vorliegenden Gesetzentwurfs an den Innenausschuss zustimmen und freuen uns auf die Anhörung der von den Fraktionen zu benennenden Experten. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Landesregierung hat dem Landtag einen Gesetzentwurf vorgelegt, der drei verschiedene Regelungsgebiete umfasst.
Zum einen bieten Gesetzesänderungen auf Bundesebene Grund und Anlass dafür, das Stiftungsrecht auch auf Landesebene zu überarbeiten. Stiftungen leisten einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl in unserem Land. Damit sie ihre wertvolle Arbeit auch vernünftig leisten können, brauchen sie unter anderem einen klaren, ermöglichenden Rechtsrahmen. Der vorliegende Entwurf der Landesregierung nimmt sich dieser Aufgabe an.
Weiterhin enthält der Gesetzentwurf der Landesregierung Regelungen zur Kreisumlage. Die Kreisumlage ist wegen ihrer grundlegenden Relevanz für das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen seit Langem Gegenstand theoretischer und praktischer, aber auch gerichtlicher Auseinandersetzungen; denn es muss ein Umlagesatz festgelegt werden, der einen sachgerechten Ausgleich der finanziellen Bedarfe des Kreises auf der einen und der kreisangehörigen Gemeinden auf der anderen Seite abbildet. Im Ergebnis muss in beiden eine effektive Aufgabenerfüllung zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger möglich sein.
Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung sieht der Gesetzentwurf nun zum einen die Möglichkeit vor, einen unwirksam gewordenen Beschluss zur Kreisumlage rückwirkend zu heilen. Zum anderen soll eine Verpflichtung der Kreise festgeschrieben werden, den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen.
Zum Dritten unterbreitet die Landesregierung einen erneuten Vorschlag bezüglich der Möglichkeit der Anordnung der Mitverwaltung durch das Ministerium des Innern und für Kommunales. In der Vergangenheit wurde diese Eingriffsmöglichkeit unter Verweis auf die besondere Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung von verschiedenen Seiten kritisch beurteilt. Im Lichte der vorgebrachten Einwände wurde die Formulierung nun überarbeitet.
Diese wie auch die weiteren Regelungen des Gesetzentwurfs werden wir im Ausschuss gemeinsam vertieft behandeln und
dazu vor allem mit der kommunalen Familie ins Gespräch kommen. Ich freue mich auf einen konstruktiven Austausch und wünsche Ihnen allen eine gesunde und besinnliche Weihnachtszeit. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Drei Minuten Redezeit für drei hochkomplexe Themen - ich versuche es mal.
Der Gesetzentwurf beschäftigt sich einerseits mit dem Stiftungsrecht - das steht ja auch in der Überschrift. Dabei handelt es sich zum einen um Anpassungen an das Bundesrecht - das ist aus unserer Sicht sinnvoll und okay -, zum anderen werden aber gleichzeitig die Vorschriften zu örtlichen Stiftungen in der Kommunalverfassung überarbeitet. Bei Letzterem sind wir schon skeptischer, weil hier vorgesehen ist, dass eine Gründung nur noch mit zwingendem Grund erfolgen kann, und es auch Erschwernisse bei der Einwerbung von Drittmitteln geben soll. Uns erschließt sich nicht, warum das hier geregelt werden soll. Vor allem erschließt sich uns nicht, was das für bestehende Stiftungen heißt. Es gibt ja die eine oder andere Kommune, die beispielsweise eine Kulturstiftung hat. Was heißt das für sie?
Der zweite Komplex, der hier behandelt wird, betrifft Regelungen zur Kreisumlage. Da geht es um die nachträgliche Änderung der Kreisumlage, wenn diese für unwirksam erklärt wurde. Das ist aus unserer Sicht ein denkbarer Weg. Darüber werden wir sicherlich noch einmal reden, man kann es aber so machen.
Was sich uns nicht erschließt, ist, dass jetzt ein weiteres Mal Regelungen zur Gebietsänderung im Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz in einem solchen Schnellverfahren durchgezogen werden sollen. Es läuft derzeit ein Einzelgesetz-Verfahren. Uns zumindest sind keine derzeit anhängigen Probleme dieser Art, dass also Ämter aufgelöst werden sollen, bekannt. Insofern erschließt sich nicht, warum nun erneut eine solche Regelung eingebracht wird, zumal der Landtag vor nicht einmal einem halben Jahr eine ähnliche Regelung bereits abgelehnt hat. Wir fragen uns, warum damit nicht bis zur großen Novelle der Kommunalverfassung gewartet werden kann, um das im Komplex mit allen anderen Regelungen, die noch vorzunehmen sind, zu diskutieren. Wir sind daher diesbezüglich eher skeptisch.