Protokoll der Sitzung vom 23.02.2022

Ja, ich habe zwei Nachfragen. - Vielen Dank, Frau Ministerin. Die erste Nachfrage: Können Sie ausschließen, dass derzeit von den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg Daten der Luca-App und der Corona-App zum Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden?

Zweitens: Wie ist Ihre Rechtsauffassung zu anderen Apps, etwa Dating-Apps oder Ähnliches, aus denen sich der Aufenthaltsort zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt? Sind auch diese zu Ermittlungszwecken heranzuziehen?

Bitte schön.

Wie ich bereits im Rechtsausschuss ausgeführt habe, gibt es bisher keinen Anwendungsfall in Brandenburg. Die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Anwendung ist angesichts des Auslaufens der Luca-App Ende März dieses Jahres und des Wegfalls der Kontaktbeschränkungen außer in sozialen und gesundheitlichen Einrichtungen eher unwahrscheinlich, aber ausschließen - um die Frage zu beantworten - kann ich das naturgemäß hier, an dieser Stelle, nicht.

Die Frage zu Dating-Apps kann ich Ihnen, muss ich sagen, aus dem Stand nicht beantworten. Wir hatten uns im Rechtsausschuss einmal über die Corona-Warn-App unterhalten. Hierzu habe ich mich inzwischen erkundigt; da werden keine personenbezogenen Daten gespeichert, weswegen auch ein Zugriff der Strafverfolgungsbehörden darauf nicht möglich ist.

Herr Abgeordneter Vida hat eine Nachfrage. Bitte.

Frau Ministerin, Sie haben ja im Rechtsausschuss und auch heute wieder den Eindruck vermittelt, als hätten ausschließlich Sie die Rechtsanalyse zu einem Bundesgesetz vorgenommen. Haben Sie hierzu, wie andere Bundesländer, eine Anfrage an das Bundesjustizministerium getätigt, wie die Auslegung dort gesehen wird - es handelt sich um ein Bundesgesetz -, um die bundeseinheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen; gab es von Ihrem Haus eine Anfrage an das Bundesjustizministerium? Wenn ja: Welches Ergebnis brachte sie?

Des Weiteren: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie jetzt im Hinblick auf die Definition des Begriffs „schwere Straftat“ eine analoge Anwendung von § 100a StPO vorschlagen? - Ohne entsprechende Vertiefung. - Danke.

Drittens …

(Zuruf)

- Nein, nein, das ist ein Redeblock. Ich darf zweimal reden und innerhalb der Rede auch Fragen stellen.

Gab es oder gibt es in der gesamten Pandemiezeit eine Weisung an die oder von der Generalstaatsanwaltschaft oder an die Polizei, die die Verwendbarkeit der Daten benennt?

Bitte schön.

Erst einmal zur Frage, ob wir das Bundesjustizministerium angeschrieben haben: Wir haben das Bundesjustizministerium nicht angeschrieben, es ist aber von einem anderen Land angeschrieben worden. Daraufhin hat das Bundesjustizministerium seine Auffassung, dass es dem Gesetzestext eine Verwendungsbeschränkung entnimmt, mitgeteilt. Daraufhin entstand ein Streit unter den Bundesländern, und sie haben das Bundesjustizministerium darauf aufmerksam gemacht, dass erstens das Bundesjustizministerium nicht für die Auslegung von Gesetzen zuständig ist, sondern Gerichte, und dass die Bundesländer die Rechtslage unterschiedlich bewerten. Insbesondere das von Ihnen angesprochene Land Rheinland-Pfalz hat Zweifel an der Rechtsauffassung des Bundesjustizministeriums geäußert, worüber wir morgen auch diskutieren werden.

(Zuruf)

Herr Vida, das Bundesjustizministerium hilft uns nicht bei der Auslegung des Gesetzes, sondern darüber entscheiden Gerichte und Staatsanwaltschaften. Ich habe auch im Rechtsausschuss dargelegt, dass jede Entscheidung, die eine Staatsanwaltschaft trifft, der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Herr Abgeordneter, Sie haben noch eine Nachfrage?

Frau Ministerin, ich stelle noch einmal die Frage - deswegen, damit man auch eine Antwort bekommt, stellt man sie: Eine analoge Anwendung ist also nach Ihrem Dafürhalten die Rechtsgrundlage für die Definition des Begriffs „schwere Straftat“ - habe ich das richtig verstanden?

Zweitens, noch einmal: Gab es seit Beginn der Pandemie eine Weisung innerhalb der Staatsanwaltschaften in Brandenburg oder selbst in der Generalstaatsanwaltschaft und bei der Polizei im Hinblick auf die Verwendbarkeit der Daten? Also nicht: Wurden die Daten erhoben? - Sondern: Hat es behördenintern, im Innen- bzw. Justizministerium, Weisungen gegeben, dass die Daten verwendbar seien, ja oder nein?

Ich kann nur für mein Haus Auskunft geben und sagen: Aus meinem Haus hat es keine Weisung gegeben.

(Zuruf)

Danke schön. - Ich bitte, nicht in einen Dialog zu verfallen. - Gibt es noch eine Nachfrage, Herr Vida? - Dann bitte ganz konkret.

Frau Präsidentin, wer kann das im Hinblick auf das Innenministerium, also die Polizei, beantworten?

(Zuruf)

- Das ist eine Nachfrage.

Herr Abgeordneter Vida, Sie stellen nicht mir, sondern der Landesregierung die Fragen. Ich nehme das so mit, und wir werden zusehen, dass Ihre Fragen beantwortet werden. - Vielen Dank.

Meine Damen und Herren, wir kommen zu Frage 921 (Testzen- trum für Rheinsberg). Sie wird von Frau Abgeordneter Christine Wernicke, BVB / FREIE WÄHLER Fraktion, gestellt. Bitte schön.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - In der Stadt Rheinsberg gibt es derzeit nur ein Testzentrum. Es befindet sich im Gasthof Endler und ist dienstags und donnerstags von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie samstags von 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr geöffnet. Sobald im März die Saison beginnt, wird der Gastronom voraussichtlich das Testangebot beenden und wieder die Gaststätte betreiben.

In Rheinsberg mit seinen 17 Ortsteilen leben ca. 8 000 Einwohner. Über eine Million Übernachtungen sind üblicherweise jedes Jahr in Rheinsberg zu verzeichnen. Mehrere Hunderttausend Besucher kommen jährlich als Tagestouristen in die Stadt.

Die Stadt Rheinsberg bemüht sich seit dem 21.12.2021 um die Zulassung weiterer Testzentren. So haben zwei Interessenten, die in der Region bereits Testzentren betreiben, Interesse bekundet, auch in Rheinsberg Testzentren einzurichten. Auch die räumlichen Gegebenheiten stehen zur Verfügung.

Darüber hinaus gibt es derzeit in Rheinsberg ein deutliches Ausbruchsgeschehen. Drei Kindertagesstätten sind schon geschlossen. Die Testkapazität ist absolut unzureichend.

Die Gesundheitsämter als untere Landesbehörden sind für die fachliche Zulassung der Testzentren bzw. für die Beauftragung zur Durchführung von Tests zuständig.

Ich frage die Landesregierung: Welche Unterstützung hat sie oder haben Teile der Landesregierung wann geleistet, um das Testangebot in Rheinsberg zu erweitern und der Bevölkerung sowie den Gästen der Region ein ausreichendes Testangebot zu ermöglichen?

Vielen Dank. - Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Nonnemacher. Bitte sehr.

Danke schön, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Wernicke, die Landesregierung begrüßt alle Initiativen, die einer niederschwelligen und bürgernahen Umsetzung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes dienen. Die darin enthaltenen Regelungen sehen jedoch keine Beteiligung der Länder bei der Errichtung und dem Betrieb von Teststellen vor. Den Gesundheitsämtern allein obliegt laut Testverordnung die Beauftragung und die Genehmigung von Teststellen.

Wenn der Bedarf in einem Landkreis oder einer Kommune gedeckt ist, kann die Genehmigung versagt werden, und in § 6 Abs. 2 der Testverordnung sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung normiert. Danach besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung, sondern die Erteilung liegt im Ermessen der Gesundheitsämter. Gründe für das Versagen oder Entziehen einer Genehmigung können beispielsweise unsachgemäße Lagerungsbedingungen von Testkits, das Fehlen eines Wegesystems oder von Abstandsmarkierungen für die Verhinderung von Kreuzkontaminationen, fehlender öffentlicher Zugang für alle Bürger und Bürgerinnen sowie eine nicht vorhandene Anbindung an die Corona-Warn-App zur Ausstellung von EU-Zertifikaten, Hygienemängel im Ablauf oder Anzeichen für unkorrekte Probenentnahmen sein.

Nach Auskunft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin ist das Testangebot in Rheinsberg ausreichend. Die Öffnungszeiten der im Gasthof Endler in Rheinsberg bestehenden Teststellen können bei Bedarf erweitert werden, ebenfalls bei Bedarf können auch in Rheinsberg weitere Teststellen beantragt werden. Die Notwendigkeit eines solchen Bedarfes wurde bisher dem Landkreis ge-

genüber nicht begründet. Darüber hinaus liegen dem Gesundheitsamt des Landkreises keine Beschwerden im Zusammenhang mit Bürgertestungen in der Stadt Rheinsberg vor. Außerdem können sich symptomatische Patienten und Patientinnen selbstverständlich an ihre Hausärztinnen und Hausärzte wenden.

Der Stadt Rheinsberg wurde vonseiten des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zugesichert, dass bei zusätzlichem Bedarf kurzfristig eine weitere Beauftragung zusätzlicher Teststellen erfolgen kann, etwa mit dem Beginn der Tourismussaison.

Frau Abgeordnete Wernicke, bitte schön.

Frau Ministerin, vielen Dank für die Antwort. - Wie viele Einwohner müssen nach Ihrer Auffassung vorhanden sein, damit ein Testzentrum eröffnet wird?

Darf ich die Zahlen wiederholen? Wir haben 8 000 Einwohner in 17 Ortsteilen, eine Million Übernachtungen im Jahr in Rheinsberg, hunderttausende Tagestouristen - und Öffnungszeiten dienstags und donnerstags jeweils für anderthalb Stunden und samstags für viereinhalb Stunden; das ist die gesamte Testkapazität, die in Rheinsberg zur Verfügung steht. Da möchte ich Sie doch wirklich fragen: Auf wie viel Einwohner sollte ein Testzentrum kommen? Warum wird das nicht genehmigt? Der Bedarf ist doch offensichtlich.

Frau Abgeordnete, in der Testverordnung des Bundes ist keine Einwohner-Teststellen-Relation normiert, und ich habe Ihnen sehr ausführlich aufgelistet, dass das im Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes - es ist in diesem Fall das Gesundheitsamt des Kreises Ostprignitz-Ruppin - liegt. Wir haben uns, wie gesagt, ausführlich beim Landkreis erkundigt und die Auskunft erhalten, dass der Stadt Rheinsberg zugesichert worden sei, dass jederzeit weitere Teststellen eröffnet werden können, wenn ein solcher Mangel besteht. Mehr kann ich Ihnen dazu nicht sagen, ich bin nicht direkt für die Überprüfung zuständig. Aber unser Haus haben auch keine entsprechenden Beschwerden erreicht.

(Zuruf: Ach so, na dann …)

- Was heißt „Ach so, na dann“? Zuständig ist das örtliche kommunale Gesundheitsamt des Landkreises, und dort liegen …

(Zuruf: Das ist eine kommunale Angelegenheit, ist klar!)

- Ja.

Sie möchten noch einmal reagieren, Frau Abgeordnete?

Ja, vielen Dank. - Weil Sie gerade das Ermessen angesprochen haben: Das Gesundheitsamt ist untere Landesbehörde, und daher haben Sie schon die Zuständigkeit. Wie wurde das Ermessen bezüglich der Anträge für zwei weitere Testzentren, die seit dem 21.12.2021 vorliegen, ausgeübt?

Ich kann mich nicht dazu äußern, inwieweit das Gesundheitsamt eine Genehmigung verwehrt oder erteilt hat. Ich habe vorgetragen, dass das Ermessen beim Gesundheitsamt liegt und es keinen Anspruch auf eine Genehmigung gibt, wenn dem Gesundheitsamt Hinweise auf das Vorliegen der von mir vorgetragenen Gründe für die Verwehrung oder das Entziehen einer Genehmigung vorliegen. Ich habe bisher keinerlei Hinweise, dass das Vorgehen des Landkreises gerügt werden müsste.

Vielen Dank. - Ich schließe die Fragestunde. Alle weiteren Fragen werden schriftlich beantwortet.