Weil Sie mir vorwerfen, wir hätten zwei Tage für die Abwägung gebraucht, ob wir eine polizeiliche Öffentlichkeitsfahndung einleiten oder nicht: Auch das ist falsch. Wir haben nicht zwei Tage für die Abwägung gebraucht, sondern wir haben abgewartet, ob an-
dere Fahndungsmaßnahmen schnell zu einem Erfolg führen; diese wollten wir nicht durch eine Öffentlichkeitsfahndung beeinträchtigen.
weil sich nämlich die Gefährlichkeit - das hatte ja auch der Kollege von der AfD angesprochen - in diesem Fall ganz anders darstellt. Wir haben hier zwar jemanden, der aufgrund einer allgemeinen abstrakten Gefahr als gefährlich eingestuft ist und sich deswegen in Sicherungsverwahrung befindet. Aber Frau Block hat natürlich recht: Er hat nach 15 Jahren Justizvollzug und fünf Jahren in der Sicherungsverwahrung diverse Behandlungsmaßnahmen durchlaufen. Er wird therapiert, er wird hinsichtlich seiner psychischen Verfasstheit behandelt. Zudem gibt es ein sehr aktuelles Gutachten vom April 2022, das ihn aufgrund dieser Behandlungsmaßnahmen nicht als hochgefährlich in dem Sinne einstuft, dass er sich im Falle einer Ausführung sofort durch Flucht entzieht und dann schwere Straftaten begeht;
Wir haben hier also eine differenzierte Prognose hinsichtlich der Gefährlichkeit des Geflüchteten, aber die Aussage des Gutachters war nicht, dass Fluchtgefahr von ihm ausgeht, denn sonst wären Ausführungen unterblieben.
Wir müssen bei solchen Entscheidungen natürlich sehen: Das sind immer Prognoseentscheidungen, die mit dem Risiko behaftet sind, dass sich die Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Dieses Ereignis ist eingetreten; wir arbeiten es selbstverständlich auf. Aber das ist der Grund, warum der Gutachter der Meinung war, dass in Begleitung zweier Justizvollzugsbediensteter weder ein Fluchtrisiko noch die akute Gefahr der Begehung von Straftaten bestand. Auf dieser eingeschränkten Gefährlichkeitsprognose basierte die Entscheidung der Sicherungsverwahrungseinrichtung, eine Ausführung nach Berlin zuzulassen.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Ich denke, wir können zur nächsten Frage übergehen: Die Frage 1465 (Aktuelle Wohngeldan- träge im Land Brandenburg) kommt von Herrn Abgeordneten Noack und Herrn Abgeordneten Vogelsänger, SPD-Fraktion. Herr Noack wird sie vortragen.
Ich werde die Fragestunde natürlich nicht für eine unangemessene Maßregelung mit Unterstellungen gegen die Landesregierung benutzen und komme jetzt zu meiner Frage.
Die gestiegenen Energiepreise verschärfen die Situation auf dem Wohnungsmarkt in ganz Deutschland und im Land Brandenburg zusätzlich. Durch gestiegene Nebenkosten ist das Wohnen deutlich teurer geworden. Für viele Bürgerinnen und Bürger ist es damit noch schwieriger, eine bezahlbare Wohnung zu finden bzw. die gestiegenen Kosten zu tragen. Die Zahl der Anspruchsberechtigten mit einem Anspruch auf Wohngeld ist dadurch auch deutlich gestiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gute wirtschaftliche Entwicklung im Land Brandenburg dazu geführt hat, dass Brandenburg das Zuzugsland Nummer eins in Deutschland geworden ist. Dies führt dazu, dass die Anzahl der Berechtigten mit Anspruch auf Wohngeld deutlich steigt. Wir stellen uns im Land Brandenburg dieser großen sozialpolitischen Herausforderung. Mit dem Brandenburg-Paket wird es für die Bürgerinnen und Bürger in der Energie- und Flüchtlingskrise Entlastungen geben, um dieser Entwicklung zu begegnen.
Wir fragen die Landesregierung: Wie ist der aktuelle Stand bei der Stellung und Bescheidung von Wohngeldanträgen im Land Brandenburg in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten?
Vielen Dank. - Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Beermann, Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung. Bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Vogelsänger, sehr geehrter Herr Abgeordneter Noack, bevor ich auf Ihre Frage im Detail antworte, möchte ich kurz die Struktur der Wohngeldbearbeitung vorstellen. Es gibt im Land Brandenburg 39 Wohngeldstellen; darunter sind die 14 Landkreise und die vier kreisfreien Städte. Die verbleibenden 21 Wohngeldbehörden sind Gemeinden, die diese Aufgabe selbst wahrnehmen und nicht von ihrem Landkreis wahrnehmen lassen. Das MIL hat die Fachaufsicht über die Wohngeldbehörden und stellt ihnen die Software zur Bearbeitung und Bescheidung der Anträge kostenlos zur Verfügung.
In der Kürze der Zeit zur Vorbereitung auf die Fragestunde konnten im MIL nur die Daten für die Wohngeldstellen insgesamt ausgewertet werden. Hierbei wurden Erstanträge und Wiederholungsanträge, die im System bearbeitet wurden und werden, betrachtet. Vergleicht man die Zahlen im Januar und Februar des letzten Jahres mit denen im Januar 2023, bestätigt sich die vor-
hergesagte Verdreifachung der Erstantragszahl. Wir gehen davon aus, dass sich dieser Ansturm auf das neue Wohngeld im zweiten Quartal reduzieren wird.
Natürlich bedeutet das enorm gestiegene Antragsaufkommen eine große Herausforderung und Belastung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort. Aus den Wohngeldbehörden erreichen uns jedoch keine Rückmeldungen über Probleme bei der Bearbeitung der Anträge. Sollte der Fall eintreten, dass ein geregeltes Bearbeiten der Anträge nicht mehr möglich ist, können die Wohngeldbehörden die Anträge vereinfacht bearbeiten; ich nenne nur das Thema Abschlagszahlungen. Der Bund hat den Wohngeldbehörden hierfür ja umfangreiche Hinweise zur Verfügung gestellt. - Vielen Dank.
Danke schön. - Keine Rückfrage dazu? - Der Abgeordnete Lars Schieske hat für die AfD-Fraktion das Wort zur Formulierung der Frage 1466 (Migrantengewalt in Cottbus in der Nacht vom 13. zum 14. Januar 2023).
In der Nacht von Freitag, dem 13. Januar 2023, auf Sonnabend, den 14. Januar 2023, ist es am Nachtklub „SandowKahn“ in Cottbus zu einem Polizeieinsatz gekommen. Nach Zeugenangaben gegenüber der Polizei hatte sich eine Gruppe von acht bis zehn Jugendlichen mit Migrationshintergrund Zugang zu einer Geburtstagsfeier verschafft, zwei 16-jährige Gäste geschlagen und Reizgas versprüht, sodass sechs weitere Personen im Alter von 15 bis 18 Jahren Verletzungen erlitten. Ein 18-jähriger Syrer wurde als Tatverdächtiger ermittelt.
Vielen Dank. - Für die Landesregierung antwortet der Minister des Innern und für Kommunales, Herr Stübgen. Bitte sehr.
Frau Präsidentin! Herr Kollege Schieske, dieser eine Tatverdächtige - ich muss allerdings hinzufügen: es gibt verschiedene Tatverdächtige, weil es ja nicht nur um die eine Körperverletzung geht -, den Sie unter Bezugnahme auf Zeitungsberichte erwähnt haben, hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Das heißt, er besitzt einen Flüchtlingsstatus. - Das ist meine Antwort.
Wird dieser Tatverdächtige, wenn denn seine Tat nachgewiesen wurde, diesen Aufenthaltstitel verlieren?
Wir kommen zur Frage 1467 (Geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen wegen Selbst- und Fremdgefähr- dung), die die Abgeordnete Kristy Augustin für die CDU-Fraktion stellt.
Seit der Schließung der Haasenburg-Einrichtungen als Unterbringungsmöglichkeit für Kinder und Jugendliche mit intensivpädagogischer Begleitung zeigen die Landkreise und kreisfreien Städte immer wieder den Bedarf an einer geschlossenen Einrichtung an. Schwierigkeiten in der Familie und der Schule, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Aggressivität und Delinquenz - geschlossene Heime können mitunter die Lücke zwischen Jugendamtshilfe und dem Jugendgefängnis schließen, insbesondere wenn ein besonderes Maß an Jugendkriminalität, aber auch an Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorliegt. Auch wenn es sich nur um wenige Fälle pro Landkreis bzw. kreisfreier Stadt handelt, ist durchaus von einem Bedarf von zehn bis 20 Plätzen für Brandenburg auszugehen.
Ich frage daher die Landesregierung: Wie bewertet sie die Notwendigkeit von Unterbringungsmöglichkeiten in geschlossenen Heimen gemäß § 1631b BGB für Brandenburg, um betroffene Kinder und Jugendliche in äußerst schwierigen Lebenssituationen vor Selbst- und Fremdgefährdung zu bewahren?
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Frau Augustin, die Entscheidung, eine Unterbringung nach SGB VIII mit Freiheitsentziehung durchzuführen, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts nach § 1631b BGB. Solch eine Unterbringung ist danach zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwehr einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Schwierigkeiten in der Familie und in der Schule, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Aggressivität und Delinquenz ist grundsätzlich mit fachlichen Angeboten, nicht automatisch mit freiheitsentziehenden Maßnahmen zu begegnen, sofern keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Einrichtung mit Freiheitsentzug definiert wie bei anderen Einrichtungen auch § 45 SGB VIII. Der Maßstab ist dabei die Gewährleistung des Kindeswohls. Die konzeptionelle Planung freiheitsentziehender Maßnahmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfordert ein besonderes Augenmerk auf einzelne Bestandteile des Prüfkatalogs in § 45 SGB VIII. Insbesondere den Rechten der Kinder und Jugendlichen und dem Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren kommt im Rahmen freiheitsentziehender Maßnahmen ein nochmals gesteigerter Wert zu. Gleiches gilt für die personelle Ausstattung der Einrichtung - qualitativ und quantitativ. Die Einrichtungsaufsicht im MJBS geht nach diesen rechtlichen Möglichkeiten vor.
Es gibt in Brandenburg aktuell einen Träger, der über die Erlaubnis verfügt, eine Einrichtung mit der Möglichkeit, freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631b BGB anzuwenden, zu betreiben. Dabei handelt es sich nicht um eine geschlossene Einrichtung, sondern um eine Einrichtung, in der bei einem Teil der genehmigten Plätze freiheitsentziehende Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. Auch hier besteht die Möglichkeit nur, sofern ein entsprechender familiengerichtlicher Beschluss vorliegt. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine schon erteilte Betriebserlaubnis dahin gehend zu erweitern, dass freiheitsentziehende Maßnahmen angewandt werden können. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung dafür geeignet ist und für den Einzelfall ein familiengerichtlicher Beschluss vorliegt.
Vor dem Hintergrund dieser Diskussion wurde von den Fachreferaten des MBJS ein interdisziplinärer Fachaustausch unter den für dieses Thema verantwortlichen Institutionen angeregt und eine entsprechende Arbeitsgruppe eingerichtet. In dieser Arbeitsgruppe sitzen Vertreter der kommunalen Ebene, der Träger und auch der Familiengerichte. Darin werden die Bedarfe, die Entwicklung entsprechender Angebote und vor allem präventive Gesichtspunkte diskutiert. Aktuell liegen keine Anträge auf Erteilung oder Erweiterung einer Betriebserlaubnis für Einrichtungen mit freiheitsentziehenden Maßnahmen vor. Ich denke, die Diskussion dieser Arbeitsgruppe sollte abgewartet werden. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Frau Ministerin, vielen Dank, dass ich die Möglichkeit habe, eine kurze Rückfrage zu stellen.
Ich habe vorgestern in der „Märkischen Oderzeitung“ einen Bericht gelesen, in dem Schulleiter davon berichtet haben, dass es zu einem Polizeieinsatz kam, bei dem ein Schulkind von der Polizei aus der Schule abgeholt werden musste, und davon, dass andere Kinder Bauchschmerzen vortäuschten, um nicht in die Schule gehen zu müssen. Das ist zwar kein direkter, sondern ein indirekter Bezug, weil es dabei um eine Grundschule ging - das möchte ich ausdrücklich sagen; ich will hier nichts Falsches zitieren. Trotzdem gibt es dieses Problem.
Als kommunalpolitischem Sprecher begegnet es mir insbesondere in Gesprächen mit den Beigeordneten - alle sind, glaube ich, Männer - doch sehr oft, dass der Bedarf landesweit durchaus im zweistelligen Bereich gesehen wird. Deshalb meine Nachfrage: Ist Ihnen das auch in diesem Ausmaß bekannt? Und welche Möglichkeiten sehen Sie, diesem Problem zu begegnen bzw. Angebote zu schaffen? Es geht ja letztlich um beide Seiten: um diejenigen Kinder, die gewalttätig sind, und diejenigen Kinder, die in der Schule einfach lernen möchten. - Danke schön.
Frau Präsidentin! Herr Abgeordneter Schaller, ich erkenne an dem von Ihnen geschilderten Fall keinen eindeutigen Zusammenhang zu Frau Augustins Frage. Es gibt Gewaltvorfälle an Schulen, bei denen wir einen umfangreichen Instrumentenkasten haben, um dagegen auch vorzugehen. Sollten Sie Fragen zu dem konkreten Fall haben, ermutige ich Sie, sich direkt an mich zu wenden.
Frau Abgeordnete Augustin hat zu Plätzen für freiheitsentziehende Maßnahmen gefragt, denen ein Beschluss eines Fami- liengerichtes zugrunde liegen muss. Ich erkenne da keinen direkten Bezug zu Ihrer Eingangsbemerkung über die Vorfälle in der Schule, die Sie bedrücken.
Deshalb hatte ich das ja auch ausdrücklich eingestanden, dass der Artikel sozusagen nur die Vorstufe dazu ist. Nichtsdestotrotz bleibt meine Frage: Die Beigeordneten, mit denen ich mich unterhalten habe, sehen einen Bedarf im zweistelligen Bereich für die Kinder und Jugendlichen, die selbst- bzw. fremdgefährdendes Verhalten zeigen. Mich interessiert einfach, von welchem Bedarf Sie ausgehen bzw. welche Möglichkeiten Sie sehen, diesem Bedarf gerecht zu werden.
Herr Abgeordneter Schaller, ich hatte in der Antwort auf die Frage der Abgeordneten Augustin ausgeführt, dass es auf Anregung des MBJS eine Arbeitsgruppe gibt, um über diese Fragen zu beraten, und dass ich dem Ergebnis nicht vorgreifen möchte.
Frau Abgeordnete Hiekel ist aber die nächste Fragestellerin. Sie stellt für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Frage 1468 (Brandenburgisches Agrarstrukturgesetz). Bitte.