Wenn Sie die von mir erwähnten Beteiligungsformate, die Sie in Ihrem Antrag zitieren, aus dem Zusammenhang reißen, kann ich Ihnen nicht helfen. In dem Redebeitrag habe ich deutlich gemacht, welche Möglichkeiten - und darauf bin ich auch sehr stolz - Bürgerinnen und Bürger in unserem Land Brandenburg haben, sich zu beteiligen, sich einzubringen. Daran sollten wir festhalten. Wir sollten davon Abstand nehmen, wie Sie den Versuch zu unternehmen, dass die Landesregierung, beratend tätig für die Gemeinden, per Duktus den Kommunalaufsichtsbehörden Vorschriften macht.
Frau Präsidentin! Werte Kollegen Abgeordnete! Liebe Brandenburger! Heute behandeln wir zum wiederholten Mal die Problematik der Straßenerschließungsbeiträge, die wir von der Alternative für Deutschland in Bezug auf sogenannte Sandpisten und bereits teilerschlossene Straßen schon lange abgeschafft hätten, hätten Sie denn zugestimmt. Das bedeutet, dass wir schon zwei Schritte vorher effizient ansetzen würden und die heutige Problematik fast obsolet wäre.
Einerseits wäre das Straßenerschließungsrecht landesrechtlich zu regeln. In Bezug auf teilerschlossene Straßen, die sogenannten Sandpisten, wäre die Kostenbelastung der Bürger vollständig abzuschaffen. Als nächste Stufe wäre ein Runderlass zur klarstellenden Abgrenzung zwischen Straßenerschließung und Straßenausbau herauszugeben. Doch dazu später.
Aber anders als die Freien Wähler, die aus ideologischen Gründen unseren Anträgen, auch zu diesem Thema, im Plenum nie zugestimmt haben, werden wir ihrem Antrag auf Erweiterung des Mitbestimmungsrechts der betroffenen Bürger zustimmen. Das nehme ich schon einmal vorweg.
Es kann und darf nicht sein, dass erfolgreiche Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene zur Mitbestimmung im Zusammenhang mit der Erschließung von Anliegerstraßen von den unteren Kommunalaufsichtsbehörden für unzulässig erklärt werden. Eine Vielzahl von Fällen in diesem Bereich betrifft sogar Straßenausbaubeiträge, die durch die beteiligten Kommunen fälschlicherweise als Straßenerschließungsbeiträge behandelt werden. Wir haben hier einen Entschließungsantrag mit dem Titel „Runderlass zur Abgrenzung von Straßenerschließungs- und Straßenausbaumaßnahmen“ zur Vorlage gebracht, um endlich zu einer klaren Abgrenzung zu kommen.
Als Beleg für die Unsicherheit in diesem Bereich zitiere ich aus dem Gemeindestraßen-Leitfaden - wir hatten das beim letzten Mal, Herr Noack; das Heft mit den bunten Bildchen kennen Sie ja noch -, Ausgabe 2022, Seite 76:
„Ob eine vorhandene Straße die dargestellten Anforderungen erfüllte und hierauf bezogene Baumaßnahmen dementsprechend nicht mehr dem Erschließungsbeitragsrecht unterfallen, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern erfordert eine eingehende Betrachtung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Begebenheiten vor Ort. Hierbei sollte auf alle verfügbaren Erkenntnisquellen zurückgegriffen werden, wie beispielsweise Verzeichnisse, Kartenmaterialien, Fotos, Verwaltungsvorgänge oder Zeugenaussagen.“
Dass das oftmals nicht der Fall ist, dass Verwaltungen damit überfordert sind und deswegen in vielen Fällen, in denen schon einmal oder zweimal erschlossen worden ist, Straßenausbaukosten als Erschließungskosten benannt werden, habe ich beim letzten Mal auch dargestellt.
Wenn die angeblichen Unklarheiten beseitigt würden, wären auch weniger Fälle gegenständlich, die in rechtlich zu beanstandender Weise von der unteren Kommunalaufsichtsbehörde als - vermeintlich - unzulässig behandelt worden sind.
Es stellt sich in besonderen Maße auch die Frage, woher der Sinneswandel der unteren Kommunalaufsichtsbehörden kommt, der die bis 2018 bestehende Rechtspraxis betrifft, dass entsprechende Bürgerbegehren als zulässig betrachtet wurden. Der CDU-Innenminister Stübgen wird uns ja heute noch darüber aufklären, woher diese Änderung der Betrachtungsweise rührt und ob es abweichende oder gar zustimmende Sichtweisen oder interne Anweisungen oder Ähnliches in seinem Haus dazu gab oder gibt.
Auf jeden Fall wird deutlich, dass es einer Reform der direkten Demokratie - auch auf der kommunalen Ebene - dringend bedarf. So ist ein klarstellendes Rundschreiben zur Frage der Zulässigkeit von Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene, das die Mitbestimmung im Bereich der Erschließung von Anliegerstraßen betrifft und die gängige Rechtspraxis bis 2018 darstellt, nur ein erster notwendiger Schritt. In diesem Zusammenhang sind die Hürden auch für Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene erheblich zu senken. Außerdem könnte man daran denken, Instrumente der direkten Demokratie auch auf Ortsteilebene einzuführen und zu ermöglichen.
Zum Zwecke der weiteren Befassung mit der wichtigen und notwendigen Angelegenheit beantragen wir die Überweisung des Antrages an den Innenausschuss und freuen uns bereits jetzt darauf, dass zu diesem Tagesordnungspunkt dann hoffentlich Herr Vida wieder von seinem Rederecht Gebrauch machen wird und uns noch einiges aus der Praxis beibringen wird. Im Ausschuss hätten wir auch die Möglichkeit, Fachgespräche zu führen, und vielleicht, lieber Herr Noack - jetzt ist er weg, schade -, würde auch Herr Noack aus diesen Fachgesprächen etwas lernen und die kommunale Selbstverwaltung nicht nur wie ein Wetterfähnchen berücksichtigen: Heute so, morgen so; heute greifen wir ein, morgen lassen wir es, so wie es passt. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Wir stimmen zu.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Vida, als ich den Antrag gelesen habe, dachte ich für einen Moment, ich hätte Sie dazu inspiriert. Ich habe jetzt gerade schmerzlich erfahren müssen, dass es doch eher der Kollege Noack war,
da war dann, um mit Ihrem Einleitungssatz zu sprechen, der Wunsch Vater des Gedankens - bei mir selbst selbstverständlich.
- Wir sehen uns wieder, nicht wahr? - Da ich mich aber nun ein bisschen vorbereitet habe, will ich Sie natürlich trotzdem an meinen Gedanken teilhaben lassen: Herr Kollege Vida, ich habe den Antrag wirklich mehrfach gelesen. Ich gebe zu, ich habe nicht hundertprozentig verstanden, in welche Richtung Sie wollen, und ich möchte Ihnen das auch erklären: Sowohl in der „Einflugschneise“ als auch in der Begründung sprechen Sie jeweils von Abgaben und Beiträgen. Im Antrag selbst - und dann auch wieder in der Begründung - sprechen Sie von Erschließungsmaßnahmen. Ich denke, dass wir da über verschiedene Stränge reden, ist uns allen klar. Insofern hatte ich in der Vorbereitung Probleme, mich zu entscheiden, worauf ich mich genau vorbereite; ich habe mich jetzt einfach ein bisschen parallel auf die Stränge vorbereitet.
Ich deute Ihren Antrag jedenfalls so, dass Sie - und das haben Sie, glaube ich, gerade auch in der Rede klarzustellen versucht - einen Bürgerentscheid vorab wollen, der dann im Nachhinein zu einer verbindlichen Befragung der Straßenanlieger führt. So verstehe ich das. Ich möchte Ihnen gern trotzdem beide Dinge, die ich durchdacht habe, präsentieren, denn - wie gesagt - Sie haben auch sehr viel von Abgaben und Beiträgen gesprochen.
Was die Rechtsgrundlagen angeht - ich glaube, da sind wir uns erst einmal einig -: Sie haben sich nicht verändert. Ich kann nicht für das Innenministerium sprechen; aus meiner Sicht sind die Rechtsgrundlagen immer gleichgeblieben, und ich finde, dass sie an der Stelle eineindeutig sind. Kommen wir erst einmal zu
den Abgaben und Beiträgen. Da ist meines Erachtens § 15 Abs. 5 Nr. 5 BbgKVerf sehr eindeutig. Ich glaube, auch Sie stellen nicht infrage, dass man zu Abgaben und Beiträgen keinen Bürgerentscheid durchführen kann.
- Genau! Deshalb sage ich ja: Der Antrag war leider ein bisschen unklar, Sie haben ihn diesmal etwas unklar formuliert. Sie sprechen in dem Antrag von Abgaben und Beiträgen. Wir sind uns aber offensichtlich einig, dass zu Gemeindeabgaben ein Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid unzulässig ist.
Wenn Sie über Erschließungsmaßnahmen sprechen, würde ich das gern noch etwas differenzieren: Abhängig davon, welches Ziel Sie da verfolgen - und ich denke, ich habe es anhand Ihrer Rede jetzt auch verstanden -, ist es aus meiner Sicht zulässig bzw. nicht zulässig - je nachdem. Und zwar steht in § 15 Abs. 1: „Über eine Gemeindeangelegenheit […] kann …“ und so weiter. Über „eine“ Gemeindeangelegenheit! In dem Sinne ist es so lange zulässig, wie wir über Einzelfälle sprechen. Das ist aber nicht das Problem und nicht der Kern Ihres Antrags. Sie wollen ja sozusagen einen generellen Bürgerentscheid herbeiführen, der dann für alle anderen Straßenbaumaßnahmen, die irgendwann mal folgen, gelten soll. Das halte ich tatsächlich für unzulässig,
denn das gleicht einer Art Vorratsbeschluss, und das werden Sie aus § 15 nicht herleiten können. Aus meiner Sicht geht es dort immer um Einzelfallbeschlüsse bzw. um einzelne Begehren und nicht um eine Masse, eine Vielzahl von Begehren. Das findet sich auch in dem Katalog wieder, denn man kann beispielsweise auch nicht über Satzungen entscheiden. Von daher denke ich, dass Sie an der Stelle wirklich falschliegen. Auch wenn Sie es so wollen, das gibt die aktuelle Rechtsgrundlage nicht her.
Aus meiner Sicht wäre es zudem ein Systembruch, denn es gibt bestimmte Kompetenzen der Gemeindevertretungen, und dort sitzen auch Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler. Dieses Ehrenamt zu schwächen kann auch nicht Ihr Anliegen sein. Ich habe Ihnen ja schon im Dezember gesagt, dass wir doch immer darauf achten sollten, dass wir bei aller Berücksichtigung von Elementen der direkten Demokratie - die ich auch befürworte - bitte nicht das Ehrenamt selbst damit schwächen.
Also, in dem Sinne: Dass man bei direkter Demokratie bitte daran denkt, dass wir immer noch Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler in den Kommunalparlamenten haben, halte ich für sehr wichtig. Wir sollten dieses Ehrenamt also bitte nicht schwächen.
Ich nenne Ihnen jetzt aber ein paar Lösungen, die es aus meiner Sicht gibt - und diese Lösungen finden sich unter dem Stichwort „kommunale Selbstverwaltung“. Auch wenn Sie versuchen, das hier natürlich ein bisschen anders darzustellen: Kommunale
Selbstverwaltung heißt doch, dass vor Ort individuelle Lösungen gefunden werden, und Sie in Bernau haben es ja getan. Mal abgesehen davon, dass ich dieses Bürgerbegehren für falsch halte, haben Sie es dennoch getan: Alle Mitglieder des Stadtparlamentes führen eine Befragung in der Straße durch, fühlen sich dann daran gebunden und sagen: „Okay, dann machen wir es nicht.“ Das ist für mich kommunale Selbstverwaltung, und das entspricht auch der Kommunalverfassung.
Was Sie auch machen können, ist, zu jeder Straße einen eigenen Bürgerentscheid durchzuführen. Das ist ja nicht schlimm, das kann man machen. Auch das wäre ein zulässiges Element.
Ein dritter Punkt, der aber noch nie zur Sprache gekommen ist - und ich denke, wir werden es auch nie erleben -: Natürlich können Anlieger einer Straße auch sagen: „Wir möchten, dass unsere Straße in eine Privatstraße umgewandelt wird.“ Das allerdings habe ich noch nie gehört, und wir wissen auch beide, warum wir das noch nie gehört haben: Dann müsste man ja auch für die laufenden Kosten aufkommen, zum Beispiel für die Straßenbeleuchtung. Aber das will man nicht; da will man doch wieder die Allgemeinheit mit dabeihaben. Ich finde, da besteht ein gewisser Widerspruch.
Aus meiner Sicht gibt es genug Möglichkeiten für die Beteiligung, die Sie sich wünschen. Ich bin jetzt gespannt auf die Kurzintervention und bedanke mich trotzdem schon einmal für die Aufmerksamkeit und für das Thema. - Danke schön und Glück auf!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Schaller, ich danke Ihnen für die sehr differenzierte Auseinandersetzung mit dem Antrag. Das hebt sich auch wohltuend von der Herangehensweise Ihres Koalitionspartners ab, weil es zum Ausdruck bringt, dass Sie sich mit der Sache beschäftigen und zumindest eine Abwägung vorgenommen haben.
Ich möchte hier einige Missverständnisse ausräumen, weil Sie sagen, es sei unzulässig oder wie auch immer: In Bernau hat im Jahr 2013 ein Bürgerentscheid stattgefunden - am 20. Oktober 2013 -, genau zu dem Thema, um das es in diesem Antrag geht; es sollte ein genereller Bürgerentscheid stattfinden, und im Anschluss daran sollten immer die Straßen einzeln abstimmen. So war die Regelung, und dieser Bürgerentscheid wurde vom Innenministerium für zulässig befunden, von der unteren Kommunalaufsicht auch, von der Stadtverordnetenversammlung
ebenso. Seitdem hat es keine Gesetzesänderung gegeben, und trotzdem werden derartige Bürgerentscheide jetzt nicht mehr für zulässig befunden. Das heißt, da muss irgendetwas passiert sein, und zwar in der Sphäre der Kommunalaufsicht - untere und bzw. oder obere Kommunalaufsicht -, obwohl es keine Gesetzesänderung gegeben hat.
Warum war der Bürgerentscheid zulässig? Weil ein Bürgerentscheid über eine generelle Mitbestimmung eben kein Fall von Nummer 5 ist, weil er nicht über Gebühren und Abgaben entscheidet, sondern über die Mitbestimmung. Und die Mitbestimmung ist keine fiskalische Dimension, sondern eine Mitwirkungsdimension. Deswegen war ein solcher Bürgerentscheid zulässig, und wir werben dafür, dass er auch weiterhin zulässig ist.
Wenn Sie davon reden, das schwäche das Ehrenamt, muss ich sagen: Es geht darum, Bürgermitbestimmung zu ermöglichen. Wenn es einen Bürgerentscheid gibt, meine Damen und Herren, und der erfolgreich ist, wie kann man da die Gemeindevertretung als Argument dagegen ins Feld führen? Da haben Bürger ehrenamtlich Unterschriften gesammelt, haben ehrenamtlich einen Bürgerentscheid zum Erfolg geführt, und dann sagen Sie, es wäre eine Schwächung des Ehrenamtes, wenn das Votum der Bürger über dem Votum der Gemeindevertretung stünde.
In Bernau haben 94,6 % der Abstimmenden Ja zu dieser neuen Mitbestimmung gesagt - 94,6 % der abstimmenden Wähler! Da kann man doch nicht ernsthaft ein Votum der Stadtverordnetenversammlung als Gegenargument ins Feld führen. Das macht in Bernau übrigens auch niemand …