Protokoll der Sitzung vom 11.05.2023

„Der Landtag stellt fest:

Mit der Energiestrategie 2040 sowie den Zwischenzielen 2030, 2040 zur Erarbeitung eines Klimaplans hat die Landesregierung einen grundlegenden Orientierungsrahmen für einen tiefgreifenden und notwendigen Umbau der Energieversorgungssysteme aufgezeigt. Bis spätestens 2045 klimaneutral zu wirtschaften und zu leben, ist dabei das zentrale Ziel. Damit kommt dem Ausbau erneuerbarer Energieträger, allen voran Windenergie und Photovoltaik, eine zentrale Bedeutung zu.

Im Bereich der Photovoltaik (PV) ist seit einigen Jahren ein deutlicher Ausbaupfad zu beobachten. Ziel ist eine Leistungssteigerung bei der Photovoltaik auf 18 GW bis zum Jahr 2030 und auf 33 GW installierter Leistung bis zum Jahr 2040. Dach- oder Konversionsflächen sowie versiegelte Flächen bieten dabei ein vorrangig in den Blick zu nehmendes großes Potenzial. Ohne den verstärkten Ausbau von Freiflächenanlagen werden die gesteckten Ziele für das Jahr 2040 jedoch nicht erreicht werden können. Um den Flächenentzug für die Lebensmittelproduktion zu minimieren, sollen auch Agri-PVAnlagen mit einer Mehrfachnutzung für Energieerzeugung und landwirtschaftliche bzw. gartenbauliche Nutzung besonders berücksichtigt werden.

Ein besonders großes Zuwachspotenzial bieten FreiflächenPV-Anlagen (PV-FFA), die außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) errichtet werden können. Die Zuständigkeit der Schaffung entsprechender Baurechte über eine kommunale Bauleitplanung im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit bei den Städten und Gemeinden im Land Brandenburg. Dieses Verfahren bietet den Vorteil, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter in Gemeinden, Ämtern und Städten über die konkrete Ausgestaltung vor Ort befinden und so einen Einfluss im Sinne kommunaler und anderer öffentlicher Belange nehmen.

Die vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im März 2021 veröffentlichte ‚Vorläufige Handlungsempfehlung zur Unterstützung kommunaler Entscheidungen für großflächige Photovoltaik-Freiflächensolaranlagen (PV- FFA)‘ stand der Notwendigkeit einer beschleunigten Energiewende in der Fläche grundsätzlich nicht entgegen. Wichtig ist in diesem Kontext auch die ‚Arbeitshilfe Bebauungsplanung‘ des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, die vor dem Hintergrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen zur Stärkung des Ausbaus der erneuerbaren Energien Ende 2022 angepasst wurde.

Inzwischen ist allgemein anerkannt, dass sich PV-FFA bei entsprechender Ausgestaltung und Konfiguration der Anlagen für Schutzziele in Bezug auf den Boden, den Wasserhaushalt (Verminderung der Verdunstung) und die Biodiversität (Freihaltung von Biotopverbundstrukturen) optimieren lassen. Die Nutzung von PV-FFA im Zusammenhang mit wieder bewässerten Moorböden ist in den Strategien der Bundesregierung ausdrücklich vorgesehen.

3 Die Beschlüsse werden im unveränderten Wortlaut wiedergegeben.

Um nicht unnötig Regionen des ländlichen Raums und ihre Landwirtschaftsbetriebe von zukunftsorientierten und witterungsunabhängigen Einkommensquellen abzuschneiden, sollten in großräumigen Landschaftsschutzgebieten Sonderlösungen für die Ermöglichung der Realisierung von PV-FFA geprüft werden. Damit wollen wir einen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele in Brandenburg leisten und gleichzeitig den ländlichen Raum stärken.

Der Landtag beschließt:

Der Landtag fordert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Personalstellen und Haushaltsmittel die Landesregierung auf,

1. die Umsetzung des Beschlusses ‚Ausbau erneuerbarer

Energien deutlich steigern und Akzeptanz erhöhen‘ (Drucksache 7/5546-B) weiter voranzutreiben und insbesondere die Möglichkeiten und Regelungen zur Unterstützung der Errichtung von PV-Anlagen auf Dächern sowie Parkplätzen und anderen versiegelten Flächen in Siedlungsgebieten entsprechend der neuesten bundespolitischen Vorgaben und baufachlichen sowie umweltfachlichen Erkenntnisse zu intensivieren;

2. die vorläufige Handlungsempfehlung zur Unterstützung

kommunaler Entscheidungen für Photovoltaik-Freiflächensolaranlagen im Sinne des beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energie entsprechend der neuesten bundespolitischen Vorgaben und baufachlichen sowie umweltfachlichen Erkenntnisse zeitnah zu überarbeiten und in einem ressortübergreifenden Verfahren abzustimmen. Dabei sollten auch Hinweise zur Gestaltung von Freiflächen-PV-Anlagen im Sinne der biologischen Vielfalt im oder auch außerhalb des Bebauungsplangebietes ergänzt werden. Außerdem sollen Anlagen so gestaltet werden, dass sie sich besser in das Landschaftsbild integrieren;

3. bei der Überarbeitung der Handlungsempfehlung die

Möglichkeiten und Grenzen der Doppelnutzung durch Agri-PV-Anlagen, insbesondere in Kombination mit unter anderem Obst- und Gemüseanbau, Geflügelhaltung, Schafhaltung oder auch naturschutzfachliche Maßnahmen zu berücksichtigen;

4. einen Kriterienkatalog zu erarbeiten und anzuwenden,

um eine standortbezogene Öffnung von Flächen für PVFreiflächenanlagen, Moor-PV und Agri-PV-Anlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG) für Kommunen und Landwirtschaftsbetriebe zu ermöglichen, wenn diese weit überwiegend in LSG liegen. Solche Flächen sind grundsätzlich als Sondergebiete auszuweisen und nach Rückbau der PV-Freiflächenanlagen als landwirtschaftliche oder Naturschutzflächen wiederherzustellen. Damit soll auch diesen Gemeinden und Betrieben die Möglichkeit eröffnet werden, an der Energiewende mitzuwirken und teilzuhaben. Mit Blick auf diese standortspezifische Öffnung soll der Kriterienkatalog zudem belastbare Einordnungsmerkmale enthalten, um die PV-Anlagen innerhalb von LSG-Gebieten von PV-Freiflächenanlagen außerhalb dieser Gebiete unterscheiden zu können. PVFreiflächenanlagen auf Moorstandorten sollen nur im Zusammenhang mit deren Wiedervernässung entwickelt und erprobt werden.“

Wahl einer oder eines Beauftragten des Landes Branden

burg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen

Diktatur

Der Landtag Brandenburg hat in seiner 86. Sitzung am 11. Mai 2023 zum TOP 5 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes Frau Dr. Maria Nooke mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder (58 Jastimmen) zur Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur.“

Wahl eines Mitgliedes und Wahl einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden der Parlamentarischen Kontrollkommission

Der Landtag Brandenburg hat in seiner 86. Sitzung am 11. Mai 2023 zum TOP 5 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Landtag wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Landtages (42 Jastimmen / 26 Neinstimmen / 9 Enthaltungen) für die SPD-Fraktion Herrn Abgeordneten Uwe Adler als Mitglied und als Vorsitzenden der Parlamentarischen Kontrollkommission.“

Kinderrechte und Kinderschutz in Schulen und in

Kindertageseinrichtungen stärken

Der Landtag Brandenburg hat in seiner 86. Sitzung am 11. Mai 2023 zum TOP 11 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Landtag stellt fest:

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen greifen bundesgesetzlich bereits viele Regelungen. Besondere Bedeutung haben dabei das seit 2012 geltende Bundeskinderschutzgesetz sowie das 2021 verabschiedete Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, das zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen insbesondere die Regelungen der Betriebserlaubnisverfahren und die der Zusammenarbeit an den Schnittstellen konkretisiert hat. Sämtliche betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen sind damit seit Juni 2021 dazu verpflichtet, das Vorhandensein eines Gewaltschutzkonzepts nachzuweisen. Die Träger wurden über die Rechtsänderung mehrfach durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport informiert. Auch in stationären und teilstationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung werden die Träger seit Juni 2021 bei der Erarbeitung von Kinderschutzkonzepten durch die Einrichtungsaufsicht beraten und begleitet. Schulen erfahren bereits Unterstützung, beispielsweise durch den Beitritt des Landes Brandenburg zur Initiative ‚Schule gegen sexuelle Gewalt‘ im Jahr 2018. Die Prüfungen aller Konzepte sind weit vorangeschritten. Auch der schulgesetzliche Erziehungs- und Bildungsauftrag schließt die Verpflichtung zum Kinderschutz in § 4 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes bereits ein.

Allerdings werden die bestehenden rechtlichen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familien, Kita, Schule oder Freizeit noch nicht auf allen Ebenen im notwendigen Maß umgesetzt. Kinderschutz braucht Erwachsene, die Kinderrechte achten, Kinder ernst nehmen, mit Kindern auf Augenhöhe kommunizieren und in Fällen von Verdacht auf Gewalt wissen, was zu tun ist. Hier fehlt es noch zu oft an Wissen, Ressourcen und gut funktionierenden Netzwerken und klar definierten verlässlichen Abläufen. In Konsequenz des Fachgesprächs ‚Wo steht der Kinderschutz? Prävention und Beratungsstrukturen in Brandenburg‘ in der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport am 12.01.2023 wurde deutlich, dass insbesondere Schulen und Kindertageseinrichtungen noch besser in die Lage versetzt werden müssen, professionell zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu handeln.

Der Landtag beschließt, die Landesregierung im Rahmen der verfügbaren Personal- und Haushaltsmittel aufzufordern:

1. Aus- und Weiterbildung

• in Kooperation mit Universitäten und

Fach(hoch)schulen bei Aus- und Weiterbildung pädagogischer Fachkräfte für Kindertageseinrichtungen und Schulen das Wissen zu Kinderrechten, zu Handlungskonzepten und Kinderschutzverfahren sowie Kompetenzen, zur interdisziplinären Zusammenarbeit zu stärken;

• ein landesweites auf Kindertageseinrichtungen und Schulen abgestimmtes Qualifizierungsprogramm zu etablieren, um sicherzustellen, dass mittelfristig an allen Kindertageseinrichtungen und Schulen mindestens eine Fachkraft benannt werden kann, die im Kinderschutz sowie in den Kinderrechten ausgebildet ist.

2. Schutzkonzepte

• Kinderrechte und Kinderschutz mit der Forderung nach konkreten Kinderschutzkonzepten ins Schulgesetz, ins Kindertagesstättengesetz und ins Kinder- und Jugendgesetz explizit aufzunehmen. Hier sind die Informationsrechte, Anhörungs- Beschwerderechte sowie Mitbestimmungs- und Selbstbestimmungsrechte einrichtungsbezogen darzustellen und strukturell zu verankern;

• im Kinder- und Jugendgesetz zu verankern, dass alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und des Sports Schutzkonzepte erarbeiten;

• diese strukturell verankerten Kinderschutzkonzepte konsequent weiterhin im Betriebserlaubnisverfahren erlaubnispflichtiger Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu überprüfen und im Rahmen der Qualitätsentwicklungsberichte durch die Träger darzustellen. Die Überprüfung ist zügig abzuschließen;

• vorhandene und neue Materialien gebündelt allen Einrichtungen (Kinder- und Jugendhilfeeinrichtun- gen, Schulen und Einrichtungen des Sports) zur Verfügung zu stellen.

3. Vernetzungsstrukturen

• zu prüfen, wie interdisziplinäre Kinderschutz-Beratungen an Kliniken koordinierend unterstützt werden können. In diesen interdisziplinären Beratungen könnten sich Vertreterinnen und Vertreter der Kinderheilkunde, -chirurgie, -psychiatrie, Gynäkologie, Psychologie, Sozialpädagogik, Rechtsmedizin zu Kinderschutzfällen beraten. Zudem könnten Interdisziplinäre Kinderschutz-Beratungen ein Bindeglied zur Kinder- und Jugendhilfe, Opferschutzeinrichtungen und Schulen bilden;

• zu prüfen, wie eine Finanzierung im bundesrechtlichen Regelsystem für interdisziplinär arbeitende Kinderschutzambulanzen unter Einbeziehung landes- und bundespolitischer Initiativen auf den Weg gebracht werden kann, in denen Jugendhilfemaßnahmen ambulant und stationär erbracht werden können. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hierzu Vereinbarungen mit den entsprechenden Trägern aus dem Gesundheitswesen abschließen können;

• bei der Erarbeitung des Entwurfs für das brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz (KJG) die Verankerung einer gesetzlichen Verpflichtung der in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) benannten Institutionen und Dienste zur Teilnahme an den verbindlichen Netzwerkstrukturen im Kinderschutz zu prüfen.“

Wärmewende im Land Brandenburg:

Tiefe Geothermie voranbringen

Der Landtag Brandenburg hat in seiner 86. Sitzung am 12. Mai 2023 zum TOP 20 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Landtag stellt fest:

Der Wärmesektor macht 56 % des Energiebedarfs in Deutschland aus. Die tiefe Geothermie ist eine grundlastfähige Option für die Wärmeerzeugung, die bei geringem Platzbedarf vor allem in den Bereichen der kommunalen Wärmeversorgung, Fernwärme und Wohnungswirtschaft zur Anwendung kommen kann. Das Marktpotenzial in Deutschland wird auf 25 % des Gesamtwärmebedarfs geschätzt. Für Brandenburg verdeutlicht die Energiestrategie 2040 der Landesregierung, dass ca. 90 % der Wärmebereitstellung für Fernwärmenetze aus fossilen Quellen kommt. Bis 2040 sollen 1,11 TWh durch Erdwärme erzeugt werden. Um die ambitionierten Klimaziele zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu minimieren, sind umfangreiche Maßnahmen notwendig. Brandenburg setzt auf den raschen Ausbau von erneuerbaren Energien und den Aufbau der Wasserstoffindustrie. Gleichzeitig muss die Wärmewende vorangetrieben werden. Die Nutzung der Erdwärme kann einen Beitrag für eine grundlastfähige Wärmeversorgung leisten.