Am 2. Mai 2023 berichtete der „Tagesspiegel“1 (erneut) darüber, dass die Mittelbrandenburgische Sparkasse 30 ihrer 141 Filialen (rund 21 Prozent) schließen will. Die Möglichkeit eines wohnortnahen Abhebens von Bargeld und einer persönlichen Beratung in Finanzangelegenheiten ist jedoch für Bürger von höchster Wichtigkeit.
Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin der Finanzen und für Europa Lange die Mündliche Anfrage wie folgt:
Die Sparkassen im Land Brandenburg haben den öffentlichen Auftrag, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie erbringen ihre Leistungen für Bürgerinnen und Bürger, den Mittelstand und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse.
Zugleich handelt es sich bei den Sparkassen um Wirtschaftsunternehmen, die ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags zu führen haben. Insoweit müssen die Sparkassen rentabel sein, um die zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten.
Damit obliegt es der unternehmerischen Entscheidung jeder Sparkasse, wie sie ihrem öffentlichen Auftrag nachkommt. Unter Berücksichtigung eines geänderten Nutzerverhaltens der Sparkassenkunden müssen die Sparkassen die Zahl der Filialen in der Fläche einerseits und die damit verbundenen Kosten andererseits abwägen.
Dabei ist es nicht die Aufgabe der Landesregierung, die geschäftspolitischen Entscheidungen der Sparkassen auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen. Die staatliche Sparkassenaufsicht wird dann tätig, wenn die Sparkasse rechtswidrig handelt oder eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung unterlässt. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann und soll einzelnen Sparkassen insoweit keine Vorgaben machen.
1 Vgl. „Filialschließungen angekündigt: Linke fordert Erhalt des Sparkassen-Netzes in Brandenburg“, in: https://www.tagesspiegel.de/potsdam/brandenburg/filialschliessungen-angekundigt-linke-fordert-erhalt-des-sparkassen-netzes-in-brandenburg-9749570.html (02.05.2023), abgerufen am 03.05.2023.
Gleichwohl steht das Ministerium der Finanzen und für Europa mit den Sparkassen, dem ostdeutschen Sparkassenverband und den kommunalen Trägern im Austausch und be- obachtet die Entwicklung. Aus Sicht der Sparkassenaufsichtsbehörde gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sparkassen ihrem öffentlichen Auftrag nicht nachkommen.
Geplantes Selbstbestimmungsgesetz der Bundesregierung - konkrete Probleme bei der Verfolgung von Schuldnern
Kürzlich wurde der Referentenentwurf zum von der Bundesregierung geplanten Selbstbestimmungsgesetz bekannt, worüber zum Beispiel auch der „Cicero“1 am 28. April 2023 berichtete. Durch ein sogenanntes Offenbarungsverbot drohen, zum Beispiel bei der Nennung der biologischen Geschlechtszugehörigkeit oder des bis zum amtlichen Geschlechtswechsel geführten Namens, hohe Bußgelder von bis zu 10 000 Euro. Teilweise werden Probleme bei der Verfolgung von Schuldnern befürchtet.2
Ich frage daher die Landesregierung: Wie soll ein Vollstreckungsgläubiger künftig den aktuellen Namen oder die aktuelle Anschrift des Vollstreckungsschuldners zweifelsfrei feststellen, wenn die Einwohnermeldeämter eine Geschlechtsänderung des Vollstreckungsschuldners im Rahmen einer Melderegisterauskunft nicht preisgeben dürfen?
Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Nonnemacher die Mündliche Anfrage wie folgt:
Bereits heute muss die Meldebehörde bei einer Vornamensänderung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) oder der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG im Melderegister einen neuen Datensatz anlegen. In dem neuen Datensatz darf im Zusammenhang mit dem neuen Namen weder der vor der Änderung geführte Name noch ein sonstiger Hinweis auf die Änderung im Melderegister gespeichert werden. Der bisherige Datensatz wird in den Datenbestand nach § 13 Absatz 2 Bundesmeldegesetz überführt. Dieser Datensatz steht nicht für Datenabrufe zur Verfügung. Die bisherigen Daten unterliegen grundsätzlich einem Offenbarungsverbot nach § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 TSG. Für den Fall des Vorliegens einer Ausnahme vom Offenbarungsverbot gemäß § 5 Absatz 1 2. Halbsatz TSG ist der Verweis von dem bisherigen Datensatz auf den aktuellen Datensatz zu gewährleisten. Die Verwendung der bisherigen Daten ist danach möglich, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird3. Im Übrigen ist der Referentenentwurf nach aktuellem Kenntnisstand der Landesregierung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt. 1 Vgl. „,Das Hausrecht des Besitzers bleibt unberührt‘“, in: https://www.cicero.de/innenpolitik/dokumentation-entwurfselbstbestimmungsgesetz-transsexuelle-geschlecht (28.04.2023), abgerufen am 02.05.2023. 2 Vgl. „Männer – als Soldaten sind sie gut zu gebrauchen“, in: https://www.tichyseinblick.de/tichys-einblick/selbstbestimmungsgesetz-entwurf-soldaten/ (28.04.2023), abgerufen am 02.05.2023. 3 vgl. Nummer 3.1.1.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes vom 27. September 2022; BAnz AT 07.10.2022
BMJ und BMFSFJ haben gestern zu einem zwischen diesen beiden Ressorts abgestimmten Referentenentwurf die Ressort-, Länder- und Verbändeabstimmung eingeleitet und diesen auch der Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben. Einen Beschluss des Bundeskabinetts zu dem Entwurf eines Selbstbestimmungsgesetzes liegt insoweit noch nicht vor. Die Landesregierung wird in die formelle Meinungsbildung und Prüfung eintreten, sobald ein von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf dem Bundesrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird. Daher können zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen zu der Fragestellung getroffen werden.
Diskussionen über den Klimawandel laufen in Deutschland zumeist auf Forderungen zur Vermeidung von CO2-Austoß hinaus. Meistens soll sich die Bevölkerung hierfür einschränken bzw. Verzicht üben, ganz im Sinne der Formulierung von Bundestagsvizepräsidentin Katrin Göring-Eckardt eines „Wohlstand[s] des Weniger“.1
Ich frage daher die Landesregierung: Welche Projekte zur unterirdischen oder sonstigen CO2-Speicherung werden im Land Brandenburg derzeit verfolgt?
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie Prof. Dr.-Ing. Steinbach die Mündliche Anfrage wie folgt:
Derzeit werden keine Projekte zur unterirdischen oder sonstigen CO2-Speicherung im Land Brandenburg verfolgt.
1 Vgl. „,Die Einschränkungen sind nur der Anfang‘“, in: https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_100033020/katrin-goering-eckardt-gruene-die-einschraenkungen-sind-nur-der-anfang-.html (29.07.2022), abgerufen am 03.05.2023; „Das neue Deutschland nach der Großen Transformation durch die Ampel nimmt Gestalt an“, in: https://www.tichyseinblick.de/tichys-einblick/das-neue-deutschland-nach-der-grossen-transformation-durch-die-ampelnimmt-gestalt-an/ (27.11.2022), abgerufen am 03.05.2023.
In einem Brandbrief berichteten Lehrer von rechtsextremistischen Vorfällen an einer Schule im Landkreis Spree-Neiße. Es ist von Hakenkreuzschmierereien, rechtsextremer Musik und verfassungsfeindlichen Parolen die Rede. Zahlreiche Medien berichteten in den vergangenen Tagen über den Vorfall.1
Ich frage die Landesregierung: Wie viele rechtsextremistische Vorfälle an den Brandenburger Schulen sind ihr seit dem Jahr 2010 bekannt geworden? Bitte nach Art des Vorfalls, Ort der Schule sowie nach Jahr aufschlüsseln.
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport Freiberg die Mündliche Anfrage wie folgt:
Eine Übersicht zu Vorfällen, die gemäß dem Rundschreiben „Hinsehen - Handeln - Helfen, Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule“ durch die staatlichen Schulämter an das MBJS weiterzuleiten sind, wird erst ab dem 1. Februar 2018 (2. Schulhalb- jahr 2017/2018) kontinuierlich geführt.
Bis zum Inkrafttreten des RS 09/21 am 22. Juni 2021 waren antisemitische, extremistische Vorfälle/Äußerungen sowie fremdenfeindliche Vorfälle zu melden. Mit dem vorgenannten RS wurden die Deliktmeldungen gemäß Pkt. 6.1 um rechtsextremistische Vorfälle/Äußerungen weiter unterteilt. Die statistischen Daten können der Anlage entnommen werden.
Ab 2021 wurde die Erfassung der Vorfälle weiter aufgegliedert. Hintergrund war dabei, die rechtextremistischen Vorfälle aus der Gesamtzahl der extremistischen Vorfälle gesondert zu bestimmen.
Demnach wurden im Jahr 2021 insgesamt 16 Vorfälle gemeldet, davon fünf antisemitische, sechs rechtsextremistische und fünf weitere extremistische (linksextremistische und islamis- tische).
Im ersten Jahr nach der Coronapandemie und damit im Verlauf des wieder regelmäßig durchgeführten Schulbetriebs wurden in 2022 insgesamt 30 Fälle erfasst, davon drei antisemitische, 19 rechtsextremistische und acht aus dem weiteren Spektrum. 1 Vgl. „Es ist noch kein Flächenbrand, aber es nimmt zu“, in: https://www.tagesspiegel.de/potsdam/brandenburg/rechtsextremismus-an-brandenburger-schulen-es-ist-noch-kein-flachenbrand-aber-es-nimmt-zu9729050.html (03.05.2023), zuletzt abgerufen am 03.05.2023.