Protokoll der Sitzung vom 21.06.2023

Drucksache 7/7887

1. Lesung

Es wurde vereinbart, keine Debatte zu führen.

Damit kommen wir direkt zur Abstimmung. Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Drucksache 7/7887, an den Hauptausschuss. Wer der Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist die Überweisung ohne Enthaltungen einstimmig beschlossen.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 12 und rufe Tagesordnungspunkt 13 auf.

TOP 13: Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts (KommRModG)

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 7/7839

1. Lesung

in Verbindung damit:

Bericht der Landesregierung an den Landtag über die Erfahrungen mit den Regelungen des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung und weiterer Vorschriften vom 23. Juni 2021 gemäß Artikel 4 dieses Gesetzes

Bericht der Landesregierung

Drucksache 7/7838

und

Stärkung der direkten Demokratie auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene!

Antrag der AfD-Fraktion

Drucksache 7/7885

Es liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 7/7939, vor. Ich eröffne die Aussprache. Für die Landesregierung spricht Herr Minister Stübgen.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Unsere Kommunalverfassung hat sich seit ihrem Inkrafttreten 2008 über die Jahre ausdrücklich bewährt. Sie schafft einen zuverlässigen Rechtsrahmen, der die Arbeit der Kommunen und der kommunalen Mandatsträger in unserem Land unterstützt und die kommunale Selbstverwaltung fördert.

Die jahrelange praktische Umsetzung in den Kommunen offenbarte dennoch Änderungsbedarf. Insbesondere die Umstellung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf die kommunale Doppik stellte und stellt unsere Kommunen vor besondere Herausforderungen. Hinzu kommt, dass wir, natürlich bedarfsorientiert, seit 2008 eine Vielzahl von Einzeländerungen dieses Gesetzes umgesetzt haben - im Wesentlichen richtigerweise. Allerdings beeinträchtigt dies nach einer so langen Zeit auch die Systematik und die Lesbarkeit des Gesetzes.

Eine grundlegende Überarbeitung erfolgte bisher nicht. Deswegen hat sich mein Ministerium entschieden, eine entsprechende Vorlage zu erarbeiten. Diese enthält allerdings - das ist bei einer systematischen Überarbeitung so - nicht übermäßig viel Spektakuläres - es sei denn, die Debatte wird noch etwas anderes zeigen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Modernisierung des Kommunalrechts wird dieses unter Berücksichtigung der Anforderungen und Möglichkeiten der Digitalisierung umfassend überarbeitet. Die Grundlage für die Arbeit an diesem Gesetzentwurf bildete ein Eckpunktepapier, das wir - mein Haus - im vergangenen Jahr gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden und den unteren Kommunalaufsichtsbehörden erarbeitet hatten. Die vorgesehene Neufassung der Kommunalverfassung stärkt insbesondere die kommunale Eigenverantwortung, modernisiert die Doppik und beseitigt Anwendungs- und Auslegungsprobleme. Der Gesetzentwurf nimmt im Bereich der inneren Kommunalverfassung eine Vielzahl von Änderungen vor, die Probleme aus der kommunalen Praxis lösen.

(Beifall CDU, SPD und B90/GRÜNE)

- Ich habe ja gesagt: Es ist nicht übermäßig spektakulär und trotzdem wichtig. - So wird beispielsweise das Beanstandungsrecht der Hauptverwaltungsbeamten neu strukturiert, und die Rechte von Beiräten und Beauftragten werden aneinander angeglichen.

Daneben sind Fraktionen, auf die bei der Ausschussbesetzung kein Sitz entfallen ist, nunmehr gesetzlich berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden, natürlich ohne Stimmrecht. Damit wird auch kleinen Fraktionen ermöglicht, in den Ausschüssen mitzuwirken.

Öffentlich einsehbare Beschlussvorlagen sollen online auf den Internetseiten der Kommunen zur Verfügung gestellt werden, soweit dies technisch möglich ist. Damit wird die Wahrnehmung des für jedermann bestehenden Rechts zur Einsicht in diese Unterlagen erleichtert.

Schriftformerfordernisse werden weitestgehend abgebaut oder durch einen alternativen Schriftformersatz ergänzt.

Weiterhin sieht unser Gesetzentwurf ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Gemeindevertretungen auch elektronisch zur nächsten Sitzung einzuberufen. Damit treffen wir, nachdem das 21. Jahrhundert zu fast einem Viertel herum ist, in diesem Gesetz, so Sie es beschließen, die epochale Feststellung, dass eine E-Mail wie ein Brief zu werten ist.

Des Weiteren wurde seit Einführung der doppischen Haushaltsführung im Jahr 2008 umfassender Novellierungsbedarf im kommunalen Haushaltsrecht deutlich. Aus diesem Anlass ist eine umfassende Überarbeitung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung vorgesehen. Diese dient der Vereinfachung und der Transparenz der kommunalen Doppik und damit einer insgesamt verbesserten Rechtsanwendung.

Durch Vereinfachungen und den Abbau von unnötigen bürokratischen Vorgaben soll zudem die kommunale Eigenverantwortung gestärkt werden.

Die novellierten haushaltsrechtlichen Vorschriften regeln unter anderem, dass die Gemeindevertretung künftig auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichten oder von den inhaltlichen gesetzlichen Vorgaben eines Gesamtabschlusses abweichen kann.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gleichzeitig beraten wir heute über den Bericht der Landesregierung über die Erfahrungen mit den Regelungen des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung und weiterer Vorschriften vom 23. Juni

2021 gemäß Artikel 4 dieses Gesetzes. Mit diesem Gesetz, das am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, sind im Wesentlichen die Möglichkeit von Hybrid-Sitzungen für kommunale Gremien und die Feststellung einer außergewöhnlichen Notlage im kommunalen Bereich in die Kommunalverfassung übernommen worden. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag wurde dieses Gesetz evaluiert und der Bericht dem Landtag fristgerecht vorgelegt. Erkenntnisse aus der Evaluierung sind bereits in den Gesetzentwurf der Landesregierung übernommen worden, der Ihnen nunmehr vorliegt.

Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kommunalrechts ist für den Tag der Kommunalwahl 2024 - voraussichtlich der 9. Juni - vorgesehen. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften und jene mit haushaltsrechtlichem Bezug sollen erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Ich freue mich auf die gemeinsame Beratung und die Diskussion im Innenausschuss zu dieser Thematik.

(Beifall CDU)

Ich freue mich umso mehr, wenn wir dieses Gesetzes umsetzen können.

(Beifall CDU, SPD und B90/GRÜNE)

Für die AfD-Fraktion spricht Herr Abgeordneter Freiherr von Lützow.

(Beifall AfD)

Werte Frau Präsidentin! Werte Kollegen Abgeordnete! Liebe Brandenburger! Wir als AfD-Fraktion haben unseren Antrag unter dem Titel „Stärkung der direkten Demokratie auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene!“ zur Vorlage gebracht. Dieser hätte eigentlich als eigener Punkt in die Tagesordnung aufgenommen werden müssen, weil das Thema viel zu wichtig ist, als dass es neben der 1. Lesung des Gesetzentwurfs zur Reformierung der Brandenburger Kommunalverfassung und einem Bericht der Landesregierung zu den Erfahrungen mit den Änderungen von vor zwei Jahren behandelt werden sollte.

Wenn Sie es mit der Demokratie ernst nehmen, sollten Sie am Ende unserem Antrag zustimmen. Ich erinnere nur an die verfassungswidrige kommunale Notlagenverordnung, die nachträglich vom Gericht gekippt wurde. Wir hatten Sie gewarnt und Anträge zur Änderung eingebracht; Sie lehnten wie immer ab. Aber letztlich haben wir vor Gericht doch Recht bekommen. Deswegen: Gucken Sie sich das ganz genau an!

Wir fordern die Stärkung und Erweiterung der direktdemokratischen Elemente auf der Bundes-, der Landes- und der Kommunalebene.

(Beifall AfD)

Ich komme zuerst zur Bundesebene. Wir fordern die Landesregierung auf, sich auf allen Ebenen und mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einzusetzen, Volksentscheide

auch auf Bundesebene zu ermöglichen. Und bevor diese Frage kommt: Eine Bundesratsinitiative wäre ein adäquates Mittel.

Aktuell besteht auf Bundesebene lediglich in zwei - sehr eng eingegrenzten - Fällen die Möglichkeit für Volksabstimmungen: zum einen bei der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung, zum anderen im Falle einer Neugliederung des Bundesgebiets, bei der lediglich die wahlberechtigten Bürger in den betroffenen Gebieten stimmberechtigt sind. Abgesehen von diesen beiden Ausnahmen ist Deutschland auf Bundesebene als reines Repräsentativsystem ausgestaltet, und dafür gibt es keine Rechtfertigung.

Auf Landesebene sieht es zwar ein bisschen besser aus, aber auch hier besteht Reformbedarf. Die Hürden der Volksgesetzgebung sind definitiv herabzusetzen; auch die Freien Wähler haben das schon ein paarmal gefordert.

Was die kommunale Ebene angeht, so fordern wir, die Voraussetzungen zu schaffen, um Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auch auf Ortsteilebene zu ermöglichen.

(Hohloch [AfD]: Sehr gut!)

In der Vergangenheit haben wir schon viele direktdemokratische Elemente in den Landtag eingebracht. Die sich selbst als „demokratisch“ bezeichnenden Fraktionen haben bisher jedes Mal unisono abgelehnt.