Frau Präsidentin! Wir sind doch mitten im Tagesordnungspunkt. Dementsprechend dürfte hier laut Geschäftsordnung keine Unterbrechung stattfinden. Wir behandeln gerade die Drucksache und müssten jetzt in die Wahl eintreten. Das heißt, der Geschäftsordnungsantrag könnte höchstens nach Behandlung dieses Tagesordnungspunkts eingereicht werden.
Ich darf die vorläufige Geschäftsordnung des Landtags zurate ziehen. Dort ist in § 21 Abs. 2 festgelegt:
„Der Landtag kann beschließen, die Beratung eines einzelnen Gegenstandes bis zur nächsten Sitzung zu unterbrechen.“
Wer dafür ist, dass wir die Beratung des Tagesordnungspunkts 15 bis zur nächsten Sitzung unterbrechen, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist diesem Antrag mehrheitlich zugestimmt worden.
Ich unterbreche die Behandlung dieses Tagesordnungspunkts und schließe für heute die Sitzung. - Vielen Dank.