Protokoll der Sitzung vom 26.02.2025

Darf ich kurz ausreden? – Es gab Landesverfassungen, beispielsweise die von Berlin, in denen festgelegt war, dass die Mitglieder der Landesregierung – in Berlin: die Senatoren – vom Parlament gewählt werden. Zu dieser Frage gibt es unterschiedliche demokratietheoretische Ansätze. Ich denke, hier in Brandenburg haben wir ein bewährtes Verfahren, und darauf möchte ich jetzt noch einmal eingehen.

Sie haben behauptet, die Gewaltenteilung in Brandenburg sei in Gefahr. Ich halte fest: Unser parlamentarisches System basiert auf einer engen Zusammenarbeit zwischen Regierung und Parlament. Es sorgt damit für praxisnahe Entscheidungen. Mit einer strikten Trennung gäben wir diesen Vorteil sicherlich auf. Die Politik würde ineffizienter, und auch die Bürgernähe würde darunter leiden.

Die Gewaltenteilung in Deutschland ist funktional ausgestaltet. Sie dient der Kontrolle; aber eine vollständige Trennung der Gewalten ist dafür nicht notwendig.

Die Kontrolle erfolgt auch durch dieses Parlament. Das Parlament kontrolliert die Regierung, zum Beispiel mit

Untersuchungsausschüssen, Anfragen und Debatten, auch mit der Debatte, die wir gerade führen. Die Ministerinnen und Minister unterliegen natürlich auch weiterhin der parlamentarischen Kontrolle.

Ganz ehrlich: Hier sitzen 81 Abgeordnete sieben Ministerinnen und Ministern mit Landtagsmandat gegenüber. Ich glaube, darin kommt das Kräfteverhältnis sehr deutlich zum Ausdruck. Es gibt jedenfalls keinen Anlass zu der Sorge, dass das Parlament seine Kontrollfunktion nicht ausüben könnte. Ich wiederhole: Das Parlament tut dies ausgiebig, das heißt, es übt seine Kontrollfunktion ausgiebig aus, zum Beispiel mit Anfragen, und das übrigens nicht nur aus den Reihen der Opposition, sondern auch aus den Reihen der regierungstragenden Fraktionen. Wir als regierungstragende Fraktionen haben natürlich eine besondere Verantwortung, wenn es darum geht, das Funktionieren der Kontrollmechanismen des Parlaments sicherzustellen.

Übrigens stellt kein Mitglied der Landesregierung Kleine oder mündliche Anfragen, weil dieses Fragerecht ein Kontrollrecht ist, das dem Parlament und nicht der Regierung zusteht. Und natürlich wird eine Fraktion in keinem Fall Ministerinnen oder Minister in Untersuchungsausschüsse entsenden, wo sie selbst Teil der Untersuchung sein könnten.

Nennen Sie mir bitte ein Beispiel aus Deutschland dafür, dass eine regierungstragende Fraktion einen Minister, der selbst Gegenstand einer Untersuchung hätte sein können, in einen Untersuchungsausschuss entsandt hat.

(Zuruf des Abgeordneten Lars Hünich [AfD])

Nennen Sie mir ein solches Beispiel! – Das können Sie nicht. Demzufolge ist es natürlich in der Verantwortung der regierungstragenden Fraktionen, sicherzustellen, dass die Trennung auch an dieser Stelle vollzogen wird.

(Beifall SPD)

Auch die Erfahrung zeigt: Es gibt keinen Missbrauch des Systems, der eine Verfassungsänderung rechtfertigen würde. Es gibt keine überzeugenden Belege dafür, dass die derzeitige Praxis problematisch wäre. In diesem Sinne lehnen wir als SPD-Fraktion diesen Antrag ab.

(Beifall SPD sowie der Abgeordneten Dr. Jouleen Gruhn [BSW])

Herr Abgeordneter Hohloch hat eine Kurzintervention angezeigt. Er erhält jetzt das Wort.

(Beifall AfD)

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrter Herr Kollege Scheetz, es ist schon erstaunlich, welche Blüten diese Debatte treibt. Ich fasse die Rede, die wir gerade gehört haben, zusammen: Wenn wir Minister

haben, die nicht gleichzeitig Abgeordnete sind, haben wir – angeblich – keine enge Zusammenarbeit; das haben Sie so gesagt.

(Zuruf: Hat er nicht gesagt!)

Die Arbeit sei dann ineffizient, und die Bürgernähe würde leiden. Angesichts dessen frage ich mich: Wie oft war der Abgeordnete Woidke in den letzten Jahren eigentlich in seinen Wahlkreisbüros?

Wenn Sie außerdem darauf hinweisen, dass wir „nur“ sieben Abgeordnete haben, die gleichzeitig Minister sind, gegenüber 81 Abgeordneten, die nicht Minister sind, dann sage ich: Wir haben hier sieben Abgeordnete, die ihre Kontrollpflichten gegenüber der Landesregierung nicht wahrnehmen können.

(Beifall AfD)

Wir haben sieben Abgeordnete, die Sie nicht in Untersuchungsausschüsse schicken können. Wir haben sieben Abgeordnete, die keine Kleinen Anfragen oder mündliche Anfragen stellen können. Oder können Sie mir ad hoc beantworten – Sie sind ja Parlamentarischer Geschäftsführer –, wie viele Kleine Anfragen eigentlich Dietmar Woidke in den letzten Jahren gestellt hat, um die Landesregierung zu kontrollieren?

Sehen Sie, das ist das Problem! Wir haben hier eine Verschränkung der Gewalten, die diesem Land nicht guttut und die auch demokratietheoretisch falsch ist.

Einige Bundesländer haben eine Neuregelung längst umgesetzt. In Bremen und in Hamburg ist die gleichzeitige Ausübung von Abgeordnetenmandat und Senatorenamt nicht möglich. Warum sollte eine Neuregelung nicht auch in Brandenburg möglich sein?

Wenn Sie in Abrede stellen, dass die Gewaltenteilung in Brandenburg und der gesamten Bundesrepublik gefährdet ist, dann gebe ich Ihnen nur zwei Gegenbeispiele: Der Rundfunkrat des RBB ist hauptsächlich mit Rundfunkräten mit SPD-Parteibuch oder SPD-Nähe besetzt. Dort hat sich die SPD schon festgesetzt. Die Intendantin ist SPD-nah und ehemalige Regierungssprecherin. Wir haben ein Verfassungsgericht, in das die größte Oppositionspartei bis heute niemanden entsenden konnte, obwohl es unser Recht ist, einen Vertreter im Verfassungsgericht zu haben. – Sie sehen: Die Gewaltenteilung wird an jeder erdenklichen Stelle ausgehöhlt.

Sie haben einen Verfassungsschutz, den Sie gegen die Opposition hetzen, den wir als Oppositionsfraktion aber nicht kontrollieren dürfen, weil Sie uns nicht in die Kontrollkommission hineinlassen.

Sie sehen: Die Gewaltenteilung in diesem Land ist nicht nur an dieser Stelle ausgehöhlt; sie ist in fast allen Teilen dieses Landes und dieses Staates ausgehöhlt.

(Beifall AfD)

Das ist das Problem der Sozialdemokratie, weil Sie nämlich der Verursacher dieser Entwicklung sind, Herr Scheetz. Dass Sie das nicht zugeben wollen, kann ich ja nachvollziehen. Aber sich hier hinzustellen und nicht einmal die in diesem Antrag

geäußerte Kritik aufzunehmen, sondern einfach nur zu behaupten, es sei ineffizient, wenn Minister nicht gleichzeitig Abgeordnete sind, ist – tut mir leid! – wirklich lächerlich.

(Beifall AfD)

Herr Kollege Scheetz möchte erwidern.

Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Herr Kollege Hohloch, ich habe nicht gesagt, dass es bei einer strikten Trennung keine Zusammenarbeit und keine Bürgernähe mehr gäbe. Aber auf jeden Fall würden sich die Zusammenarbeit zwischen Parlament und Regierung und auch die Bürgernähe durchaus verschlechtern. Dass es keine Bürgernähe mehr gäbe, habe ich nicht gesagt.

(Zuruf von der AfD)

Gerade haben Sie wieder viele andere Aspekte in die Debatte eingebracht und vieles durcheinandergewürfelt. Ich wüsste nicht, was die Besetzung des Rundfunkrates des RBB …

(Dennis Hohloch [AfD]: Das ist mir klar, dass Sie das nicht verstehen!)

Ich wüsste nicht, was die Besetzung des Rundfunkrates des RBB mit der Gewaltenteilung zu tun hat.

(Beifall des Abgeordneten Björn Lüttmann [SPD])

Ich wüsste nicht, dass der RBB-Rundfunkrat ein Verfassungsorgan ist, wo eine Gewaltenteilung notwendig wäre. Unabhängig davon weise ich Sie darauf hin, dass im Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist, welche gesellschaftlichen Gruppen Benennungen für dieses Gremium vornehmen dürfen bzw. das Vorschlagsrecht haben. Ich weise Sie auch darauf hin, dass Sie selbst durch diesen Landtag, der ein Vorschlagsrecht hat, in den Rundfunkrat gewählt worden sind. So viel zu den Themen „Ausgrenzung“ und „Opferrolle“.

Sie widersprechen sich auch ein bisschen, wenn Sie fragen, wie viele Anfragen denn der Abgeordnete Woidke oder ein Minister schon gestellt habe oder wie oft er im Wahlkreis aktiv gewesen sei. Genau das ist es doch, was Sie uns vorwerfen. Sie werfen uns vor, wir würden hier die Gewaltenteilung untergraben, wenn Ministerinnen und Minister Anfragen stellen oder Mitglied eines Untersuchungsausschusses sein könnten. Ich stelle fest: Es gibt in Deutschland keinen Fall, dass so etwas jemals praktiziert wurde. Das wird in Brandenburg auch in Zukunft nicht passieren. Diese Koalition wird sicherstellen, dass die Gewaltenteilung hier funktioniert.

(Beifall SPD und BSW)

Wir fahren in der Aussprache fort. Für die CDU-Fraktion hat Herr Abgeordneter Eichelbaum das Wort.

Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte im Namen der CDU-Fraktion gleich zu Beginn meiner Ausführungen klar Stellung beziehen: Wir lehnen diesen Gesetzentwurf ab.

(Beifall CDU, SPD und BSW)

Zunächst: Verfassungsänderungen sind keine Kleinigkeiten. Sie erfordern nicht nur eine breite Mehrheit, sondern auch eine fundierte Begründung und vor allen Dingen den Nachweis, dass sie dem Wohl unseres Landes dienen. Der vorliegende Gesetzentwurf bleibt in dieser Hinsicht völlig unzureichend.

Ich möchte mich dem Thema auch etwas juristisch nähern: Verfassungsrechtlich stößt Ihr Gesetzentwurf auf Bedenken. Unsere parlamentarische Demokratie beruht auf dem Prinzip einer modifizierten Gewaltenteilung. Das Volk ist der Souverän, und wir haben eine strukturell beabsichtigte enge funktionelle Verknüpfung von der Parlamentsmehrheit und der Regierung auf der einen und der Opposition auf der anderen Seite. Die Grenze der Gewaltenteilung verläuft also nicht mehr zwischen Regierung und Parlament, sondern zwischen Regierung und Regierungsfraktionen einerseits und den Oppositionsfraktionen andererseits.

Die Kontrolle der Regierung durch das Parlament ist auch dann noch gewährleistet, wenn einzelne seiner Mitglieder Teil der Regierung sind. Selbst für den Bereich der normalen Exekutive und Verwaltung geht das Grundgesetz nicht von einer strikten Unvereinbarkeit aus, die automatisch zur Nichtwählbarkeit des Betroffenen führt. Vielmehr hält das Grundgesetz für solch eine Unvereinbarkeitsregelung eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für notwendig. Diese findet sich in Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes. Demnach kann die Wählbarkeit von Berufssoldaten und Richtern gesetzlich beschränkt werden.

Eine solche Unvereinbarkeitsregel stellt einen Eingriff in das passive Wahlrecht des Betroffenen dar. Dieses wiederum gehört mit dem aktiven Wahlrecht zu den aktiven Grundwerten unserer Demokratie. Deshalb muss das passive Wahlrecht mit dem Prinzip der Gewaltenteilung abgewogen werden. Diese Abwägung ist mit Artikel 137 Abs. 1 Grundgesetz in der Weise erfolgt, dass die Betroffenen ihr Mandat wahrnehmen können, aber das Beamten- und Richterverhältnis ruht.

Aus dem allgemeinen Verfassungsgrundsatz der Homogenität resultiert, dass Bund und Länder einen vergleichbaren Umgang praktizieren sollen. Artikel 137 Grundgesetz enthält keine Regelung zum Verhältnis von Ministeramt und Mandat. Für diesen Bereich gibt es damit keine Ermächtigungsgrundlage für Unvereinbarkeitsregelungen. Verfassungsrechtlich wäre es daher höchstwahrscheinlich unzulässig, in Artikel 95 der Brandenburger Verfassung eine solche Regelung festzuschreiben.

Eine andere, aber nicht verfassungsrechtliche Frage ist jedoch, ob die Mandatsinhaber so viel Kapazität haben, gleichzeitig auch noch ein Regierungsamt auszuüben. Diese Entscheidung muss

aber im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der Freiheit des Mandats in der Entscheidungsgewalt des jeweiligen Betroffenen liegen.