Protokoll der Sitzung vom 20.01.2000

Zu Frage I.3.1: Die Bieter reichen ihre Angebote zur Errichtung, Finanzierung und zum Betreiben des Klinikums Buch mit Robert-Rössle- und Franz-Volhard-Klinik Anfang März 2000 ein. Nach einer Bewertung der Angebote soll im Juni 2000 über die Vergabe entschieden werden.

Der Senat geht davon aus, dass die Krankenhäuser Klinikum Buch, Robert-Rössle-Klinik und Franz-VolhardKlinik gemäß § 613 a BGB auf den Erwerber übergehen und dass der Erwerber in die Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation und zur Beschäftigungssicherung zwischen dem Land Berlin, den Krankenhausbetrieben des Landes Berlin, dem

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Frau Sen Schöttler

gungssicherungsvereinbarung – eintritt bzw. sich zu deren wesentlichen Grundsätzen zur Beschäftigungssicherung verpflichtet.

Zu Frage II.1: Der Krankenhausplan und die damit verbundene Kapazitätsanpassung impliziert nicht, zukünftig originär stationäre Leistungen verstärkt in den ambulanten Bereich zu verlagern. Ziel ist es vielmehr, Überkapazitäten abzubauen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Berlin bereits seit Jahren mit niedergelassenen Ärzten überversorgt ist. So gibt es – folgt man den Vorgaben der gesetzlichen Bedarfsplanung – derzeit etwa 800 Vertragsärzte zu viel. Diese Überversorgung bleibt trotz Bettenabbau bestehen, denn sie misst sich an objektiven Kriterien, d. h. an den bundeseinheitlichen Bedarfsplanungsrichtlinien – Verhältnis Einwohner pro Facharzt –. Sollte es sich vor dem Hintergrund des bundesweiten Trends zum Bettenabbau allerdings als notwendig erweisen, diese Richtlinien zu überprüfen, so wäre dies Aufgabe der Selbstverwaltung auf Bundesebene – Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen –.

Der Senat geht davon aus, dass die Umsetzung des Krankenhausplanes zu keinem Zeitpunkt zu einer Beeinträchtigung der bewährten Qualität der vertragsärztlichen Versorgung führen wird. Zwar wird die Nachfrage nach ambulanten Gesundheitsleistungen aller Voraussicht nach steigen, dies stellt jedoch angesichts des hohen Versorgungsgrades mit niedergelassenen Ärzten kein Problem dar. Ganz im Gegenteil, angesichts dieser Nachfrage sind Substitutionseffekte dahingehend zu erwarten, dass es zu einer Reduzierung medizinisch nicht notwendiger Leistungen – z. B. in Gestalt von Doppeluntersuchungen – kommen wird, was ausdrücklich positiv zu bewerten wäre.

Im Hinblick auf einen möglichen Transfer von Mitteln aus dem stationären in den ambulanten Bereich sei vor allem darauf verwiesen, dass eine Umverteilung von Budgetanteilen in den ambulanten Bereich erst dann vorgenommen werden kann, wenn es gelungen ist, die Defizite der Krankenkassen deutlich abzubauen, und wenn die personalwirtschaftlichen Probleme im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung gelöst sind. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass Einsparungen im stationären Bereich, die nachweislich auf ein verantwortungsbewusstes Einweisungsverhalten der Ärzte, auf längere Praxisöffnungszeiten, bessere Kooperation zwischen Krankenhaus und Vertragsarzt oder auch zwischen niedergelassenen Ärzten – Praxisnetz – zurückzuführen sind, – zumindest anteilig – auch an den niedergelassenen Bereich weiterzugeben sind. In dieser Richtung sind die Mitglieder der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen in Berlin bereits im Herbst 1998 aktiv geworden. Sie haben die Vertragspartner – KV Berlin, Krankenkassenverbände in Berlin und Berliner Krankenhausgesellschaft – aufgefordert, Kriterien für die Messbarkeit von entsprechenden Einspareffekten zu bestimmen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass tatsächlich „Geld der Leistung folgen“ kann.

Zu Frage II.2: Der erwartete Personalabbau kommt maßgeblich durch die schrittweise Rücknahme von nicht mehr benötigten Krankenhauskapazitäten zustande. Hierzu wurde vom Senat ein Personalkonzept erarbeitet und dem Abgeordnetenhaus in einer Mitteilung zur Kenntnisnahme unterbreitet – Drucksache 13/4165 vom 11. Oktober 1999 –. Der Prozess des Personalabbaus, der sozialverträglich gestaltet und ohne betriebsbedingte Kündigungen auskommen wird, wird durch ein externes Beratungsunternehmen unterstützt. Durch den Kapazitätsabbau ist kein Qualitätsverlust bei der Versorgung zu erwarten.

Parameter für eine patienten- und qualitätsgerechte sowie leistungseffektive Planung sind vom Senat auf der Ebene der Krankenhausplanung weiterhin anzulegen.

Eine Entwicklung auf der Planungsebene, die tiefer in die Leistungen der Krankenhäuser hineingeht, setzt eine geänderte Gesetzgebung auf Bundesebene mit einer entsprechend veränderten Datenbasis bei den Krankenhäusern voraus.

Zu Frage II.2.1: Die Krankenhausplanung sichert die zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erforderlichen Kapazitäten. Die Gefahr möglicher Qualitätsverluste bei der medizinischen Versorgung besteht nicht.

Die Anpassung der inneren Strukturen an durch die Krankenhausplanung vorgegebene Bedingungen ist Aufgabe der einzelnen Krankenhäuser und ihrer Träger.

Zu Frage II.2.2: Die Pflegepersonalregelung wurde bereits mit Wirkung für das Jahr 1997 als Rechtsverordnung aufgehoben. Sie bildet seitdem keine Rechtsgrundlage mehr für Forderungen der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen bei der Vereinbarung der Budgets. Die entsprechende Vereinbarung wird jedoch von den Krankenhäusern weiterhin bei der Ermittlung des Personalbedarfs angewendet.

Zu Frage III.1: Für das Angebot des Senats an die nichtstädtischen Krankenhäuser, sich an dem Personalkonzept zu beteiligen, gelten die Voraussetzungen

−Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen für die Laufzeit des Krankenhausplanes 1999 – bis 2005 –, −Genereller Einstellungsstopp, −Trägerübergreifende Verpflichtung, Mitarbeiter im Personalüberhang zu übernehmen.

Sowohl die Berliner Krankenhausgesellschaft als auch einzelne Krankenhausträgerverbände und Krankenhäuser – so die Unfallklinik Berlin und das Krankenhaus Moabit – haben bisher eine Beteiligung abgelehnt. Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat für die ihm angeschlossenen Krankenhäuser zwar die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, Beschäftigte aus dem Überhang der städtischen Krankenhäuser vorrangig einzustellen, ohne jedoch die genannten Voraussetzungen zu akzeptieren. Die Mehrzahl der Krankenhäuser hat sich nicht ausdrücklich zu dem Angebot geäußert.

Die Universitätsklinika haben sich der Vereinbarung für den Personalabbau bei den städtischen Krankenhäusern mit den Gewerkschaften und dem Hauptpersonalrat nicht angeschlossen. Die Prüfung über die genannten Wege ist noch nicht abgeschlossen.

Zu Frage III.2 und Frage III.2.1: Zu der Frage der Beteiligung der Krankenkassen an der Finanzierung eines sozialverträglichen Abbaus von Personalüberhang der Krankenhäuser gilt nach wie vor der in der Mitteilung zur Kenntnisnahme über: „Neuer Krankenhausplan für Berlin, hier: erwarteter Personalüberhang, sein sozialverträglicher Abbau und dessen Finanzierung – Personalkonzept –“ – Drucksache 13/4165 Seite 10 – dargestellte Sachstand. Zu einer Konkretisierung und Quantifizierung ihrer grundsätzlich erklärten Finanzierungsbeteiligung haben sich die Krankenkassen bisher nicht in der Lage gesehen. Die Budgetverhandlungen für das Jahr 2000 wurden noch nicht aufgenommen.

Zu Frage III.3: Ja. Die Renten- und Sozialversicherungsträger sehen jedoch keine Möglichkeit, sich an der Finanzierung des Personalkonzepts zu beteiligen. Der Senat teilt diese Auffassung. Rechtliche Voraussetzungen für eine Beteiligung der Renten- und Sozialversicherungsträger sind nicht vorhanden.

Zu Frage III.4: Die Verhandlungen mit dem Landesarbeitsamt über die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Förderung des Strukturanpassungsprozesses im Berliner Gesundheitswesen auf der Grundlage des § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – vorstellbar ist, sind noch nicht abge

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Frau Sen Schöttler

schlossen. Sie gestalten sich wegen der Rahmenbedingungen der in der Vereinbarung festgelegten Personalkonzepte allerdings schwierig.

Zu Frage III.5: Die Gründe für die Differenz zwischen der Modellrechnung vom März 1999 und der dem Personalkonzept des Senats zugrundeliegenden neueren Modellrechnung wurden in der Drucksache 13/4165 dargelegt – Seite 8 f. –. Darüber hinaus gehende Daten und aktuellere Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor.

Zu Frage III.5.1: Auf der Grundlage der Bescheide zum Krankenhausplan 1999 und der dort enthaltenen Anzahl der anzupassenden Betten wird das Mengengerüst für den Personalabbau zur Zeit differenziert nach Dienstarten ermittelt.

Parallel wurde von der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen ein Informationsbüro eingerichtet, das die Beschäftigten der Krankenhausbetriebe beraten soll. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Informationsbüros liegt wegen der zeitlichen Befristung bis zum 31. Januar 2000 bei der Beratung über die Möglichkeiten eines prämienbegünstigten Ausscheidens, das die Zahlung einer „Sprintprämie“ von 60 000 DM zusätzlich zu der unter bestimmten Voraussetzungen gezahlten Abfindung für Beschäftigte vorsieht, deren Ausscheiden spätestens am 31. März 2000 bis zum 31. Januar 2000 beantragt worden ist. Bis zum 6. Januar 2000 lagen den städtischen Krankenhäusern nach Auswertung durch das beauftragte Beratungsunternehmen GMO insgesamt 688 Anträge von Beschäftigten zur Beschäftigungsvereinbarung vor, davon 407 auf einen Auflösungsvertrag mit Prämie und Sprintprämie:

Kostenart Anträge

davon Anträge

insgesamt

auf Ausscheiden

in Köpfen

mit Prämie und Sprintprämie

in Köpfen in Vollkräften Ärztlicher Dienst 26 13 12,00

Pflegedienst 307 193 162,50

Med.-technischer Dienst 96 57 48,80

Funktionsdienst 57 34 30,14

Klinisches Hauspersonal 11 7 6,75

Wirtschafts- u. Versorgungsdienst 104 62 55,50

Technischer Dienst 24 9 8,88

Verwaltungsdienst 55 30 27,25

Sonderdienste 2 0 0,00

Personal d. Ausbildungsstätten 6 2 2,00

Summe 688 407 353,82

Im Falle der Zustimmung zu allen vorliegenden Anträgen auf Ausscheiden mit Prämie und Sprintprämie ergibt sich bei Zugrundelegung eines Jahresdurchschnitts-Bruttoeinkommens in Höhe von 80 000 DM zuzüglich einer Sprintprämie in Höhe von 60 000 DM ein Finanzbedarf in Höhe von rd. 50 Millionen DM.

Es ist allerdings bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, dass nur einem Teil der Anträge entsprochen werden kann. Die wesentlichen Gründe liegen in dem Erfordernis, die Patientenversorgung in den entsprechenden Krankenhäusern sicherzustellen.

Zu Frage III.6: Grundsätzlich hält der Senat den Einsatz von Pflegepersonal aus den Krankenhäusern in Einrichtungen, die Leistungen nach dem SGB XI erbringen, für möglich.

Bei der Auswahl des Personals ist nach Auffassung des Senats aber deren fachliche und persönliche Eignung zu berücksichtigen.

Pflegepersonal, das z. B. in speziellen Funktions- oder Fachbereichen – Operationsdienst, Anästhesie, Endoskopie, Neurochirurgie, HNO u. ä. – der Krankenhäuser tätig ist, müsste auf eine Tätigkeit in Pflegeeinrichtungen durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen entsprechend vorbereitet werden.