Das Abgeordnetenhaus erkennt gemäß § 114 Landeshaushaltsordnung unter Annahme der im Bericht des Hauptausschusses enthaltenen
den durch die Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 1999 geführten Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 1999 sowie über das Vermögen und die Schulden zum 31. Dezember 1999 an und erteilt dem Senat für das Haushaltsjahr 1999 Entlastung.
Das Abgeordnetenhaus erteilt gemäß § 101 LHO Entlastung wegen der Einnahmen und Ausgaben des Rechnungshofs im Haushaltsjahr 2001.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin fordert den Finanzsenator auf, die im Doppelhaushalt 2002/2003 (Kapitel 1295, Titel 661 06, Schuldendiensthilfen für die Eigentumsförderung) bereitgestellten Fördermittel für den genossenschaftlichen Bestandserwerb unverzüglich freizugeben.