7. dass die Bezirksämter bezirks- und landeseigene oder anderweitig in der Verwaltung der Bezirke stehende
Flächen an Zirkusunternehmen nur dann zur Nutzung überlassen, wenn und soweit die für den Tierschutz zuständige Behörde zuvor mit positivem Ergebnis geprüft hat, dass der vorgesehene Platz aus tierschutzrechtlicher Sicht geeignet ist,
9. dass, solange noch kein bundesweites Zirkusregister besteht, Kontroll- und Mängelberichte an die anderen Veterinärämter geschickt werden bzw. von einem Amt gesammelt werden,
10. dass die Bundesregierung endlich von ihrer Ermächtigung Gebrauch macht und nach dem vorliegenden Vorschlag der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz nach § 16 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes ein Zirkuszentralregister erstellt.
Das Abgeordnetenhaus hat gemäß § 9, § 15 Abs. 2 Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 289), für die restliche Dauer der 15. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses folgendes stellvertretendes Mitglied des Richterwahlausschusses gewählt:
Der Senat wird aufgefordert, gegenüber dem Verkehrsunternehmen und dem Verkehrsverbund BerlinBrandenburg auf eine kostenlose Fahrradmitnahme für Zeitkarteninhaber hinzuwirken.
5. dass Amtstierärzte verstärkt in speziellen Fällen Sachverständige (z. B. des Tierparks und des Zoos) hinzuziehen,
6. dass die Veterinärämter die neuen Zirkusleitlinien unverzüglich zur Anwendung bringen und die dabei vorgesehenen Aufstallungs-, Käfig- und Außengehegemaße sowie funktionelle Gehegeausstattung kurzfristig umsetzen und wenn nötig per Verfügung anordnen,
8. dass sowohl die Bezirksämter als auch die einzelnen Behörden innerhalb der Ämter, die für die Genehmigung und Kontrolle zuständig sind, besser kooperieren,
1. Der Senat von Berlin wird aufgefordert, sich bei der Weiterentwicklung der Verwaltungsreform – unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen dem Flächenland Brandenburg und dem Stadtstaat Berlin – um eine grundlegende Kompatibilität sowie um den Ausschluss von miteinander unvereinbaren Lösungen zu bemühen. Dabei sind auch die beträchtlichen verwaltungswissenschaftlichen Potentiale beider Länder einzubeziehen.
2. Der Koordinierungsrat und sonstige Abstimmungsgremien der Länder Berlin und Brandenburg sind hierzu regelmäßig in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.