Der Senat wird aufgefordert, unverzüglich ein Konzept für die Einführung und die Ausgestaltung der mit dem neuen Schulgesetz geplanten flexiblen Schulanfangsphase in der Grundschule, die die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfassen soll, vorzulegen.
pädagogische, schul- und unterrichtsorganisatorische Maßnahmen, mit denen die Zielstellungen der Schulanfangphase erreicht werden sollen;
Konsequenzen für den Übergang in die Jahrgangsstufe 3 und die Gestaltung der Jahrgangsstufe 3 und Folgende.
Bei der Erarbeitung des Konzeptes ist davon auszugehen, dass im Regelfall keine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder erfolgt und dass die Kinder je nach individueller Ausgangslage die flexible Schulanfangsphase in einem, zwei bzw. drei Jahren durchlaufen können, ohne dass dies auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.
4. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem offiziellen Arbeitsverhältnis des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben, und Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz. Als hauptamtliche Mitarbeiter gelten auch Personen, die gegenüber Personen nach Satz 1 hinsichtlich deren Tätigkeit für den Sicherheitsdienst weisungsbefugt waren.
1. Es wird ein parlamentarischer Ehrenrat des Abgeordnetenhauses eingesetzt, der das Verfahren zur Überprüfung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/ AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durchführt.
2. Der Ehrenrat besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses als Vorsitzende(m), ihren/seinen Vizepräsidenten und je einer/m Vorsitzenden jeder Fraktion. In begründeten Ausnahmefällen können für die Fraktionsvorsitzenden Stellvertreter benannt werden.
Die Überprüfung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist nichtöffentlich durchzuführen. Die Mitglieder des Ehrenrates sind über den Abschluss des Verfahrens hinaus und auch nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus oder aus dem Ehrenrat zur Verschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten der überprüften Mitglieder des Abgeordnetenhauses verpflichtet. Auf Antrag der/des betroffenen Abgeordneten findet das Verfahren in öffentlicher Sitzung statt, wenn nicht Rechte Dritter verletzt werden. Die Protokolle über die Sitzungen und die sonstigen Unterlagen des Ehrenrates dürfen nur seinen Mitgliedern und den von der Präsidentin/vom Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten zugänglich gemacht werden.
3. Die Überprüfung erfolgt, wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses sie schriftlich für sich beantragt oder schriftlich in sie einwilligt. Nach Eingang des Antrages oder der Einwilligung bittet die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses die/den Bundesbeauftragte/n für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragte/r) um die Beantwortung folgender Frage:
Liegen Ihrer Behörde Erkenntnisse über eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung der betreffenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit vor?
Die/der Bundesbeauftragte wird gebeten, seine Erkenntnisse dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses mitzuteilen. Dabei soll die/der Bundesbeauftragte alle ihm verfügbaren Informationen beiziehen.
Die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses erklärt gegenüber dem Bundesbeauftragten, dass die Daten ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung im Sinne dieses Beschlusses verwendet werden.
Vorab sind die Mitglieder des Ehrenrates in gleicher Weise zu überprüfen. Nach Abschluss dieser Überprüfung beginnt der Ehrenrat seine Tätigkeit.
a) sich zu Lieferung von personengebundenen Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt oder
Eine solche Zusammenarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person Geld oder andere Vorteile für ihre Tätigkeit erhalten hat.
5. Die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses teilt zunächst dem Mitglied des Abgeordnetenhauses sowie den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden die von der/dem Bundesbeauftragten übermittelten Ergebnisse der Anfrage unverzüglich schriftlich mit.
6. Das betroffene Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält Gelegenheit, die Akten einzusehen, Gegendarstellung geltend zu machen und gegebenenfalls eine nochmalige Überprüfung zu beantragen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
7. Nach Ablauf von acht Wochen nach Erhalt des ersten Prüfungsergebnisses übergibt die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses die Ergebnisse der ersten und gegebenenfalls der nochmaligen Überprüfung den Mitgliedern des Ehrenrates. Der Ehrenrat nimmt die Bewertung der Erkenntnisse vor, die sich aus den Mitteilungen der/des Bundesbeauftragten und aus sonstigen dem Ehrenrat zugeleiteten oder von ihm beigezogenen Unterlagen sowie gegebenenfalls aus den Äußerungen des überprüften Mitglieds des Abgeordnetenhauses ergeben. Vor Abschluss der Bewertung sind die Erkenntnisse, die sich aus den vorliegenden Unterlagen und den Äußerungen des betroffenen Mitglieds ergeben, mit ihm zu erör
tern. Nach Abschluss der Bewertung gibt der Ehrenrat eine auf jeden Einzelfall bezogene Empfehlung an das Mitglied des Abgeordnetenhauses und seinen jeweiligen Fraktionsvorsitzenden ab.
Eine Aufforderung zur Mandatsniederlegung darf nur erfolgen, wenn die/der Betroffene ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Das weitere Verfahren bleibt den Fraktionen anheim gestellt.
Ergeben sich nach dem Abschluss der Bewertung der Erkenntnisse keine tatsachengestützten Anhaltspunkte, dass das Mitglied des Abgeordnetenhauses hauptamtlich oder inoffiziell für das MfS/AfNS tätig gewesen ist oder politische Verantwortung getragen hat, oder bewertete der Ehrenrat einen Sachverhalt als unbedenklich, wird dieses Ergebnis dem Mitglied des Abgeordnetenhauses und seinem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden mitgeteilt.
8. Teilt die/der Bundesbeauftragte mit, dass das Mitglied des Abgeordnetenhauses hauptamtlich oder inoffiziell für das MfS/AfNS tätig gewesen ist oder politische Verantwortung getragen hat, oder ergibt die Prüfung der vorliegenden Unterlagen einen entsprechenden Nachweis für eine solche Tätigkeit und bewertet der Ehrenrat diesen Sachverhalt als nicht unbedenklich, wird dieses Ergebnis nebst einer Empfehlung dem Mitglied des Abgeordnetenhauses und seinem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden mitgeteilt. Diese Entscheidung des Ehrenrates wird durch die Präsidentin/den Präsidenten des Abgeordnetenhauses begründet. Auf Verlangen ist dem Mitglied des Abgeordnetenhauses die Möglichkeit zu einer anschließenden Erklärung in angemessenem Umfang zu geben.
9. Werden nach Abschluss der Überprüfungen des Ehrenrates neue Tatsachen bekannt, befasst sich hiermit der Ehrenrat.