Der Senat wird aufgefordert, weiterhin für die Umsetzung der vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr zu sorgen. Auf die Betreiber im öffentlichen Personennahverkehr ist dahin gehend einzuwirken, dass ausreichendes Sicherheitspersonal eingesetzt wird.
Erweiterung der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz und für Inneres zur Umsetzung des § 31a BtMG vom 28. Februar 1995
Der Senat wird aufgefordert, im Sinne der weiteren Liberalisierung im Umgang mit Cannabis in der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senats
Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, ob das Internetportal für Frauen im Kompetenzzentrum für Medien– und Kommunikationsberufe www.mecomp.net oder im Rahmen von www.berlin.de angesiedelt werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass der Link auf der Hauptmenüleiste der Startseite angelegt wird.
Der Senat wird aufgefordert, sich beim Bezirk Mitte und bei der Deutschen Bahn AG dafür einzusetzen, dass der südliche Vorplatz des Bahnhofs Friedrichstraße (Georgenstraße/Neustädtische Kirchstraße) anlässlich des Abschlusses seiner Neugestaltung den Namen „BernhardWeiss-Platz“ erhält.
verwaltungen für Justiz und für Inneres zur Umsetzung des § 31a BtMG Ziffer II Absatz 1 dahin gehend zu ändern, dass bei Taten in Bezug auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana in einer Bruttomenge von nicht mehr als 15 Gramm (bisher 6 Gramm) Ermittlungsverfahren grundsätzlich einzustellen sind.
Darüber hinaus sollen Ermittlungsverfahren unter den in Ziffer II Nr. 2 der o. g. Verfügung genannten Voraussetzungen bis zu einer Bruttomenge von 30 g Cannabisharz oder Marihuana eingestellt werden können.
Der Senat wird aufgefordert, die Situation der Pflegefamilien in Berlin zu verbessern und durch den schnellstmöglichen Erlass der seit langem geplanten neuen Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII) die entsprechenden Rahmenbedingungen dafür zu schaffen.
Festlegung von Kriterien zur Prüfung der Eignung als Pflegeeltern und der Rahmenbedingungen für die Eignung als Pflegestelle,
Festlegung eines einheitlichen Verfahrens zur Feststellung eines erweiterten Förderbedarfs und seiner regelmäßigen Prüfung im Rahmen der Hilfeplanung,
Verbesserung der Finanzierung der Pflegeeltern durch Anhebung des allgemeinen Erziehungsgeldes und angemessene Ausstattung des Erziehungsgeldes für die befristete Vollzeitpflege. Das Erziehungsgeld für heilpädagogische Pflege soll in der bisherigen Höhe erhalten bleiben. Sollten im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Förderbedarfs gemäß Hilfeplanung die Kriterien für eine heilpädagogische Pflege nicht mehr gegeben sein, soll eine Übergangsregelung verhindern, dass Pflegeeltern unzumutbare soziale Härten entstehen.
Sicherstellung der finanziellen Verantwortung der Herkunftsbezirke als Kostenträger gegenüber den unterbringenden Bezirken,
Regelungen zur Einbeziehung freier Träger in die Gewinnung, Qualifizierung, Beratung und Begleitung von Pflegeeltern.