Kulturwirtschaft stärken (1): Unternehmen im Kulturbereich nicht von Wirtschaftswachstum ausschließen!
An der Evaluation werden die für Hochschulen und Schulen zuständigen Senatsverwaltungen beteiligt. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass weitergehende Initiativen erforderlich werden, wenn die verfolgten Ziele nicht oder nicht hinreichend erreicht werden. Aus der Sicht des Landes kann als gesetzgeberische Option auch die Bildung von Einrichtungen innerhalb der Hochschulen, die sowohl eine Immatrikulation der Lehramtsstudenten an der jeweiligen Hochschule mit diesen Einrichtungen als auch spezifische Lehrangebote für Lehramtsstudierende vorsehen und wie Fakultäten oder Fachbereiche mit einem eigenen Budget ausgestattet werden, in Betracht kommen.“
4. In den Anlagen 1 bis 12 werden jeweils in § 12 Abs. 3 nach den Worten „Vorbereitung ihrer“ die Worte „Studierenden und“ eingefügt.
Der Senat wird gebeten, die sich ergebenden haushalts- und stellenplanmäßigen Veränderungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu vollziehen.
Dem Abschluss der Verträge des Landes Berlin mit den staatlichen Hochschulen gemäß Artikel II § 1 Abs. 1 und 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 (Anlagen 1 bis 12) wird mit folgenden Änderungen zugestimmt:
1. In den Anlagen 1 bis 3 und 8 bis 12 wird jeweils § 3 Abs. 2, in den Anlagen 4 bis 7 jeweils § 2 Abs. 2 wie folgt gefasst:
„Zur Beschreibung des Ausbildungserfolges wird ab dem Sommersemester 2007 neben der Zahl der Absolventen im gleichen Umfang die Zahl der an einer Hochschule erfolgreich absolvierten Studienmodule anhand der Leistungspunkte erfasst und in die leistungsbezogene Mittelverteilung einbezogen, sofern in diesem Studiengang Studienmodule angeboten und Leistungspunkte vergeben werden. Die Hochschulen erarbeiten gemeinsam entsprechende strukturelle Umstellungen in den Hochschulen und Meilensteine zur Umsetzung. Die Kosten der Studie tragen die Hochschulen im Verhältnis zu
„Die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BerlHG werden nicht zuschussmindernd berücksichtigt. Die Hochschulen verpflichten sich, verstärkte Anstrengungen bei der Einwerbung von Drittmitteln zu unternehmen. Sie steigern ihr entgeltpflichtiges Weiterbildungsangebot.“
„Die lehrerausbildenden Universitäten verpflichten sich durch geeignete Maßnahmen zu einer verstärkten Professionalisierung, intensiveren Qualitätssicherung unter Einbeziehung von Gender-Aspekten und einer geeigneten Vernetzung in der Lehrerbildung innerhalb und zwischen den einzelnen Hochschulen. Aus der Sicht der Universitäten könnte dies durch Servicezentren für Lehrerbildung als zentrale Einrichtungen und eine zentrale Steuerungsgruppe auf Landesebene gewährleistet werden. Sie berichten über ihre Maßnahmen im Leistungsbericht gemäß § 8 bis zum 30. April 2006. Das in § 9a Abs. 4 des Lehrerbildungsgesetzes (in der Fassung des 12. Änderungsgesetzes vom 5. Dezember 2003) vorgesehene Evaluationsverfahren wird in diese Berichte einbezogen. Die Kosten hierfür tragen die lehrerausbildenden Universitäten im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander.