Formal soll das Gesetz an ein gleichnamiges Bundesgesetz anknüpfen, das Kulturgutschutzgesetz, KGSG, wie die AfD in ihrer Begründung schreibt, und einen darüber hinausgehenden Kulturschutz auf landesgesetzlicher Ebene liefern.
Vielleicht liegt diese Einzigartigkeit aber auch darin begründet, dass bisher kein Bundesland ein Erfordernis für eine solche landesgesetzliche Regelung sah.
Die sehe ich offen gestanden auch nicht. – Werfen wir einmal einen Blick in das Bundesgesetz, das in seiner ersten Fassung aus dem Jahre 1955 vor allem auf Kunstraube in den beiden Weltkriegen reagierte. Das Gesetz hat seither mehrere Novellen erfahren, zuletzt 2016. Hintergrund dieser jüngsten Novelle waren Ereignisse wie der sogenannte Schwabinger Kunstfund, der ebenso wie andere spektakuläre Fälle von Raubkunst aus der NS-Zeit die Frage nach der Provenienz von Kunstwerken neu auf die Tagesordnung setzte. Auch Rückgabeforderungen im Zusammenhang mit dem deutschen Kolonialismus wie jüngst hinsichtlich der sogenannten Benin-Bronzen führen zu der berechtigten Frage, welche Kunstwerke sich vielleicht nicht legitimerweise in Deutschland befinden. Das Kulturgutschutzgesetz zielt aber vor allem auf die dauerhafte oder vorübergehende Ausfuhr von Kunstgegenständen aus privaten oder öffentlichen Beständen und legt hierfür Regularien fest, die sich an Kriterien wie
Alter und Wert der Gegenstände festmachen. Es ist letzten Endes Ziel des Gesetzes, einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz zu verhindern. Das ist die Vorgabe.
Nein, ich gestatte jetzt keine Zwischenfrage. – Darüber hinaus trifft das Gesetz aber auch Regelungen zu Fragen des rechtmäßigen Besitzes, die nach dem Grundgesetz durch das BGB geregelt sind, was von namhaften Juristen durchaus kritisch gesehen wird. Es werden durch das KGSG neue Rechtsbegriffe geschaffen, also sozusagen Sonderrechte für Kulturgüter oder auch für den Besitz solcher Kulturgüter, wie sie eigentlich im BGB schon geregelt wurden. In der Normenhierarchie also gliedert sich eigentlich das Kulturgüterschutzgesetz hinter das BGB, und trotzdem trifft es eben hier neue Rechtsbegriffe, die teilweise auch schwer definierbar sind.
Der Entwurf, den Sie jetzt hier vorlegen, geht aber darüber hinaus und möchte auch noch andere Gesetze, die wir hier haben, wie das Strafgesetzbuch und andere genauer auslegen und will hierfür eigentlich einen sinnvollen oder weniger sinnvollen zusätzlichen Schutz für Kulturgüter schaffen. Sie nennen in Ihrer Begründung so unterschiedliche Fälle wie den Brand der Domkuppel, den Diebstahl im Brücke-Museum, den Diebstahl im Bode-Museum oder Schäden durch Vandalismus im öffentlichen Raum. Solche Fälle subsumieren Sie hier insgesamt unter dieses eine Gesetz
Also nehmen wir jetzt mal einen Fall, den Sie hier nicht erwähnt haben, der aber gerade in den letzten Wochen wieder die Schlagzeilen bestimmte, nämlich den Raub des „Goldenen Nestes“ in einer Grundschule in Berlin. Nun kann man sagen, wenn in einer Grundschule eine Vitrine steht und dort ein wertvolles goldenes Nest im Wert von ca. 80 000 Euro gezeigt wird, dann ist das ein bisschen fahrlässig, es so zu verwahren. Es hat sich hinterher gezeigt, dass die Polizei sogar schon bestimmte Leute im Visier hatte und zweitweise eine Beobachtung vorgenommen hat. Als die Beobachtung endete, schlugen sie dann allerdings zu. Also so etwas ist dann eher ein Fehler in der polizeilichen Arbeit, oder es ist schlicht auch nicht zu gewährleisten, dass man alle Kunstgegenstände, die vielleicht nicht ausreichend durch die Eigentümer gesichert sind, bewacht. So etwas ist schlicht nicht leistbar. Insofern liefert hier Ihr Gesetz auch gar keinen zusätzlichen Schutz, sondern man muss im Rahmen der
Möglichkeiten, aber auch durchaus in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümer solche Dinge schützen. Und wenn sie gestohlen werden, muss der Diebstahl verfolgt und sanktioniert werden. Das ist doch ganz klar, und dafür gibt es gesetzliche Regelungen. Dafür brauchen wir nicht Ihr Gesetz.
Ein weiterer Punkt, wofür Ihr Gesetz nützlich sein soll, ist, eine dauerhafte und institutionelle Basis und eine finanzielle Basis für den Erhalt von Kulturgütern zu schaffen. Das heißt, in gewisser Weise möchten Sie hier auch wieder den Haushaltsgesetzgeber präjudizieren, was eigentlich so nicht sinnvoll ist, sondern wir werden natürlich bei unseren Haushalsberatungen dort Vorkehrungen treffen,
Genauso verhält es sich mit Ihrem bürokratischen Vorschlag, einen Kulturschutzbeauftragten ins Leben zu rufen. Auch dies ist natürlich eine weitere Bürokratisierung und ein weiterer Aufwand an Steuermitteln. Das lässt sich doch wohl nicht verhindern. Es wird dabei – das prophezeite ich Ihnen – nichts Praktisches herauskommen.
Dann – letzter Punkt – wollen Sie auch Institutionen verpflichten, für ihre Kulturgüter ordentliche Vorkehrungen zu treffen, eine Notfallplanung zu machen. Das ist sehr schön, aber das können die eben auch so schon tun. Und Sie wollen sie auch zur Digitalisierung verpflichten. Na ja, Digitalisierung machen alle Kulturinstitutionen, die öffentlichen ebenso wie die privaten, und auch dazu muss man sie nicht per Gesetz verpflichten.
Wir werden Ihren Gesetzentwurf natürlich in den Ausschüssen beraten, aber ich mache Ihnen da keine großen Hoffnungen, dass er eine Mehrheit finden wird. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit!
[Beifall bei der SPD, der LINKEN und den GRÜNEN – Torsten Schneider (SPD): Mit einem Wort: Die AfD legt ein Quatsch-Gesetz vor! Es ist ein Entwurf ohne jegliche juristische Substanz!]
Vielen Dank! – Liebe Kollegen und Kolleginnen! Verehrte Frau Präsidentin! Was wir heute hier besprechen, ist sicherlich eine Spezialmaterie. Von daher weiß ich nicht, ob es der richtige Ort ist, jetzt schon im Plenum darüber
zu reden, weil es auch erst mal einer nüchternen Klärung der Begrifflichkeiten bedarf, um sich an diese Sache heranzuarbeiten. Herr Jahnke hat schon einiges gesagt, und ich will jetzt, ohne viel zu wiederholen, zwei, drei Dinge zusammenfassen. Der bisherige Kulturgutschutzbegriff ist durchaus ein anderer, als er hier in diesem Gesetzentwurf verwendet wird. Da geht es vor allem um den Schutz von Abwanderung von Kulturgut aus Deutschland, aber auch internationalen Handel mit illegalen Einfuhren usw. Es geht auch um Fragen denkmalschutzrechtlicher Art wie zum Beispiel bei Bodenfunden. Wenn man sich an die Himmelsscheibe von Nebra erinnert, die ja von sogenannten Raubgräbern ausgebuddelt wurde und wo dann versucht wurde, sie illegal zu verkaufen und zu verwerten, so ist darauf hinzuweisen, dass all solche Dinge bereits gesetzlich geregelt sind. All das dient im Wesentlichen der Verhinderung einer Abwanderung von solchen Gütern.
Darüber hinaus gibt es auch Regelungen grundsätzlich gegen die Zerstörung und Beschädigung von Kulturgütern, die auf Bundesebene eine Rolle spielen. Da geht es um Sicherungsverfilmung usw. Ich will das gar nicht alles aufzählen. Und es gibt auch Länderzuständigkeiten in dem Zusammenhang, und zwar sind die Länder verpflichtet, Kulturgüter vor Katastrophen, Unglücksfällen, Bränden usw. zu bewahren. Das sind alles Regelungen, die schon existieren unter diesem Rubrum, das heute hier angeführt wird, und daher kann man erkennen, dass der AfD-Antrag eigentlich eine ganz andere Stoßrichtung verfolgt, denn die Schutzrichtung ist jetzt nicht unbedingt die Verwertung, sondern die Beschädigung oder Entwendung von solchen Gütern, und Sie haben ja einige Beispiele genannt, die uns alle gemeinsam empört haben – überhaupt keine Frage. Aber es stellt sich die Frage, inwiefern es hier einen Regelungsbedarf gibt, der noch nicht gedeckt wurde, denn strafrechtlich, glaube ich, ist das auch alles geklärt, dass also Beschädigung und Entwendung dort im Strafgesetzbuch eine Regelung gefunden haben.
Interessanter an Ihrem Gesetzentwurf ist sicherlich die Frage, wie Institutionen verpflichtet werden sollen, Kulturgut zu schützen. Da schreiben Sie einmal, es soll inventarisiert werden und dem Kulturschutzgutbeauftragten, der dann zu etablieren ist, sei eine Liste zu übermitteln. Da muss man natürlich fragen, inwiefern eine solche unpriorisierte Liste tatsächlich Erfolg haben kann, wenn dort alles bis zur letzten steinzeitlichen Pfeilspitze dokumentiert sein muss. Das muss man sich noch mal angucken, genauso wie Ihre Forderung, dass man die Kulturgüter in einer gestufter Sicherheitsplanung mit Risikobestimmung je Objekt unterteilen muss. Auch das ist ein ziemlich großer bürokratischer Aufwand.
Sicherlich muss man die Dinge identifizieren, die eines besonderen Schutzes bedürfen, und damit komme ich zu dem Punkt, den Sie hier aufführen und den ich diskus
sionswürdig finde, nämlich die Frage eines Sicherheitsmanagements, das von den Kulturgut innehabenden Institutionen der öffentlichen Hand zu unterhalten ist. Ich hoffe aber, dass diese ohnehin mit der Aufgabe betraut sind, die Kulturgüter ausreichend zu schützen. Deswegen dürfte das auch die alles entscheidende Frage sein, ob es in diesem Gesetzentwurf praktisch irgendeinen Mehrwert gibt, nämlich die Frage, ob die Rechtsgrundlage ausreicht, nach der die Häuser der öffentlichen Hand verpflichtet sind, das ihnen überantwortete Inventar zu schützen. Das würde ich gerne mal in einer Ausschussberatung mit Experten diskutieren, inwiefern dort ein Regelungsbedarf besteht.
In der Tat ist es zu diesen Einbrüchen und dem Vandalismus gekommen. Aber ob nun ein solches Gesetz nun tatsächlich für die Prävention einen Nutzen bringt, das ist fraglich und sollte man sicher auch mit den Experten besprechen. Deshalb haben wir noch Klärungsbedarf, um uns grundsätzlich zur Sinnhaftigkeit solcher Regelungen hier zu äußern. Ich glaube aber bezüglich der von Ihnen angebrachten Kritik oder des völlig nachvollziehbaren Zorns über die grundsätzliche Bereitschaft zur Zerstörung und Beschädigung von Denkmalen, dass es da anderer Mittel bedarf als eines solchen Gesetzes. Sie haben völlig zu Recht selber das Thema öffentliches Bewusstsein angesprochen. Ich bezweifle, dass wir allein durch die Schaffung eines Kulturgutschutzbeauftragten hier eine wesentliche Veränderung herbeiführen könnten. Deshalb, glaube ich, sollten wir das da diskutieren, wo es hingehört: im Ausschuss. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Immerhin herrscht Heiterkeit im Saal. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! In der Überschrift haben wir ja schon den ersten Knaller: „Wider den Kulturverfall“. – Und das in Berlin. Da frage ich Sie: Wo waren Sie eigentlich in den letzten vier Jahren? Ich habe hier keinen Kulturverfall feststellen können.
[Marc Vallendar (AfD): Die Coronazeit haben Sie nicht mitbekommen, was? – Zuruf von der AfD: Sind Sie blind? – Weitere Zurufe von der AfD)]
Dann kommen wir mal zu dem Gesetzentwurf. Der Grundgedanke soll wohl sein, einen mit dem Denkmalschutz vergleichbaren Erhaltungsschutz für bewegliche Kulturgüter zu normieren.
Das verkennt aber, dass für den Schutz von Denkmälern und beweglichen Kulturgütern verschiedene Ausgangslagen bestehen. Während der Denkmalschutz überwiegend feste Stätten betrifft, die dem alltäglichen Gebrauch ausgesetzt sind, befinden sich bewegliche Kulturgüter ja bereits in Einrichtungen, die eigens zum Zweck des Erhalts, der Pflege und der Ausstellung der betreffenden Kulturgüter errichtet wurden. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ist also, anders als im Denkmalschutz, im Bereich der beweglichen Kulturgüter gar nicht gegeben, da hier bereits diverse Normen und Selbstverpflichtungen existieren, die die von diesem Gesetzesentwurf thematisierten Aspekte regeln. Das sind insbesondere Einrichtungen-Stiftungsgesetze, also wie zum Beispiel das Museumsstiftungsgesetz oder das Archivgesetz, sowie etwa auch Berufsverbandsrichtlinien zum Umgang mit beweglichen Kulturgütern, wie beispielsweise vom Deutschen Museumsbund und Ähnlichen.
Zu den einzelnen Regelungsaspekten Folgendes: Der Anwendungsbereich im Hinblick auf die betroffenen Kulturguteinrichtungen ist ja selektiv. Er ist in § 1 Abs. 2 beschrieben und deckt aber nur einen Ausschnitt der Berliner Landschaft kulturgutbewahrender Einrichtungen ab. Laut § 1 Abs. 2 soll ja der Gesetzesentwurf lediglich auf öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes Berlin Anwendung finden, sofern nichts anderes geregelt ist. Jetzt müssen wir uns einmal genau angucken, wen das betrifft. – Das sind neben den vier Museumsstiftungen lediglich einige Gedenkstättenstiftungen, die Stiftung ZLB und das Landesarchiv – und Schluss. Nicht umfasst werden demnach Bundeseinrichtungen, wie die Staatlichen Museen zu Berlin, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz sowie Zuwendungsempfänger/-innen des Landes Berlin.
Also im Hinblick darauf, dass nach dem Entwurf diverse Einzelkostenpunkte für kulturguterhaltende und -sichernde Maßnahmen durch das Land Berlin übernommen werden sollen, stellt sich die Frage, ob hierdurch eine Benachteiligung der sonstigen Zuwendungsempfänger und -empfängerinnen bezweckt wird. Frage ich.
Eine generelle Kostenübernahmenorm, die hier in § 4 Abs. 2 normiert wird, dass das Land Berlin die finanzielle Basis für kulturgutbewahrende Einrichtungen in Berlin zur Inventarisierung, Erforschung, Konservierung,
Sicherung usw. sichern soll, wie auch immer diese finanzielle Basis für sämtliche in Berlin befindlichen kulturgutbewahrenden Einrichtungen aussehen soll, dafür bleiben Sie irgendwie die Erklärung schuldig, das bleibt hier völlig offen in Ihrem Antrag. Und auch in der Begründung findet sich hierzu lediglich die Anmerkung, dass diese über die SKP und den Hauptstadtkulturvertrag gemeinsam mit dem Bund gesichert werden würden.
In § 2 Abs. 3 kommen Sie zu einer Definition des Kulturgutschutzes und auch hier umfasst das nur einen Teil dessen, was gemeinhin unter Kulturgutschutz verstanden wird. Unserer Meinung nach besteht hier überhaupt kein Normierungsbedarf, weil ein Großteil der Regelungen bereits anderweitig getroffen ist oder umgesetzt wird.
§ 5 normiert die Einsetzung eines Landesbeauftragten für Kulturgutschutz – ob es auch eine Frau sein dürfte, wäre zu fragen –,
wie ja im Übrigen im Entwurfstext immer nur von Männern die Rede ist. Wir haben es ja vorhin auch in der Rede schon genauso gehört. Die dort benannten Aufgaben werden aber bereits vom Aufgabenbereich Kulturgutschutz der Senatskulturverwaltung in Zuständigkeit der bundesrechtlichen KGSG-Umsetzung ausgeübt.