Die Zustimmung des Hauptausschusses ist für Anmietungsgeschäfte sowohl für die Senatsverwaltungen als auch für die Bezirke erforderlich, – wenn die Nettokaltmiete 9.000 Euro monatlich
Sofern an einem Standort bereits eine oder mehrere Anmietung(en) unterhalb der oben genannten Schwellenwerte erfolgt sind, ist die Zustimmung des Hauptausschusses hingegen erforderlich, sobald durch die weitere Anmietung mindestens ein Schwellenwert überschritten wird.
Für Anmietungen im Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB), die ohne Inanspruchnahme einer SILB-Rücklage und für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren erfolgen, ist die Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen, jedoch nicht des Hauptausschusses erforderlich.
Gleiches gilt für Anmietungen außerhalb des SILB im Zusammenhang mit der Unterbringung und Beschulung von Geflüchteten.
Die Hauptverwaltung und die Bezirke müssen der Senatsverwaltung für Finanzen und diese dem Hauptausschuss einmal jährlich Flächen- und Nutzungsbilanzen sowie Bedarfsplanungen vorlegen. In den Flächenbilanzen ist pro Dienststelle der Anteil der Beschäftigten, die im Home-Office arbeiten können, auszuweisen.
fordert, in Vorlagen an das Abgeordnetenhaus und dessen Ausschüsse neben Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung auch die Gesamtkosten (einschließlich landeseigener Grundstücke und Flächen) darzustellen. Soweit dies in Einzelfällen wegen fehlender Kosten- und Leistungsrechnungen noch nicht möglich ist, sollen Pauschalsätze der kommunalen Gemeinschaftsstelle angewendet werden.
lagen, auch die, die an das Abgeordnetenhaus zu richten sind, müssen auch gegenüber dem Hauptausschuss als Bericht vorgelegt werden.
schuss im Kopfplan der jeweils zuständigen Verwaltung eine pauschale Minderausgabe von 75.000 Euro ausbringen. Dies gilt für inhaltlich unzureichende Vorlagen, für Vorlagen mit haushaltsmäßigen Auswirkungen, die nicht von der Senatsverwaltung für Finanzen mitgezeichnet worden sind, und für Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans, in denen bei Änderung der Grob- oder Feingliederung die Vergleichsbeträge nicht entsprechend umgegliedert worden sind, entsprechend. – Diese Minderausgaben/Sperren werden zur Senkung der Verschuldung eingesetzt.
Vorlagen und Berichte liegen nicht rechtzeitig vor, wenn sie nicht zum festgesetzten Termin oder nicht eine Woche vor dem Beratungstermin bis 13.00 Uhr in der Geschäftsstelle des Hauptausschusses eingegangen sind.
Spätestens mit der Einbringung des Haushaltsgesetzes müssen alle zuvor zur Haushaltsberatung angeforderten Berichte in der Geschäftsstelle des Hauptausschusses bzw. in den Geschäftsstellen der jeweiligen Unterausschüsse eingegangen sein, sofern sie nicht ausdrücklich erst zur Beratung eines bestimmten Einzelplans angefordert worden sind.
Der Hauptausschuss erwartet, dass in Vorlagen und Berichten bei allen aufgeführten Kapiteln und Titeln die Ansätze des abgelaufenen, des laufenden und – soweit möglich – des kommenden Haushaltsjahres sowie das Ist-Ergebnis des abgelaufenen Rechnungsjahres, die Verfügungsbe
falls auszubringenden pauschalen Minderausgabe in den vorgenannten Fällen 50.000 Euro. Gleiches gilt für schwerwiegende Verstöße eines Bezirks gegen Auflagen und Beschlüsse des Abgeordnetenhauses, des Hauptausschusses oder gegen geltendes Haushaltsrecht.
ne für Zuschussempfänger einschließlich der Betriebe nach § 26 LHO, der Eigenbetriebe und der BIM GmbH künftig im Haushaltsplan wie folgt darzustellen: Gegenüberstellung der letzten zwei Jahre als Soll-Ist-Vergleich; Grundlage bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.
pläne der Zuschussempfänger ab einer Höhe des Zuschusses von 100.000 Euro (ggf. als Entwurf) rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen des Abgeordnetenhauses vorzulegen. Die Wirtschaftspläne der Betriebe nach § 26 LHO sind über den Hauptausschuss spätestens bis zur 2. Lesung des jeweiligen Einzelplans im Fachausschuss vorzulegen. Der Wirtschaftsplan des ITDZ ist rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen dem Hauptausschuss vertraulich vorzulegen. Die Bereitstellung der Wirtschaftspläne an das Abgeordnetenhaus kann digital erfolgen.
Einrichtungen, die Zuschüsse ab einer Höhe von 100.000 Euro aus dem Landeshaushalt erhalten, ihre beschlossenen und ausgeglichenen Haushalts- oder Wirtschaftspläne so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie dem Hauptausschuss spätestens zu seiner letzten Sitzung vor der Weihnachtspause und damit vor Beginn des nächsten Haushaltsjahres vorliegen. Ebenso hat das ITDZ dem Hauptausschuss den Wirtschaftsplan (vertraulich) vorzulegen.
die geplante Bilanzsumme unter Darstellung des Anlagevermögens mit der Summe der Sach- und Finanzanlagen, des Umlaufvermögens mit der Darstellung der kurzfristigen Forderungen, der langfristigen Forderungen und der liquiden Mittel, des Eigenkapitals, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten unterteilt in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten und der Kapitalzuführungen
das geplante Geschäftsergebnis unter Darstellung der Erlöse, des Personalaufwands, des Sachaufwands, der Abschreibungen, der Entnahme aus Rücklagen und der gewährten Zuschüsse unterteilt nach Zuschüssen aus dem Landeshaushalt und Zuschüssen Dritter. Die Zuschüsse aus dem Haushalt sind zu gliedern in institutionelle Förderung und Projektförderung.
dungsempfängern folgende Regel verbindlich vorzugeben: Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften) beim Empfänger der Zuwendung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
trag darzulegen, inwiefern sie tarifgebunden sind oder mindestens in Anlehnung an einen Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst vergüten.
30. September einen Bericht über die Tarifentwicklung bei freien Trägern vorzulegen. Dieser soll insbesondere enthalten: Eine Analyse sowie eine Bewertung der Entwicklung der Tarife bei freien Trägern im Land Berlin und in den Bezirken im Vergleich zur Tarifentwicklung im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin.
AV § 31 LHO vorgeschriebenen Angaben zu den Folgekosten von Investitionsmaßnahmen – wo immer möglich auf Basis einer Lebenszyklusbetrachtung – künftig in den Erläuterungen zu den einzelnen Maßnahmen im Haushaltsplan abzudrucken. Sollten die Bauplanungsunterlagen (BPU) und die Folgekostenabschätzung zum Termin der Drucklegung im Ausnahmefall noch nicht vorliegen, so sind die entsprechenden Angaben dem Hauptausschuss in geeigneter Form in einer gesonderten Vorlage vorzulegen.
Hauptausschuss bei allen Vorlagen zu Investitionsmaßnahmen mitzuteilen, ob die vorhandenen Richtwerte für Hochbau, Tiefbau oder Grünbaumaßnahmen eingehalten werden und, falls dies nicht der Fall sein sollte, eventuelle Überschreitungen zu begründen.
Rahmen der Haushaltsaufstellung darzustellen, wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen, Männern und Berliner*innen mit dem Personenstand „divers“ sowie die Förderung von Frauen gegen Benachteiligungen und Diskriminierungen bei der Haushaltsplanaufstellung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung von Berlin gesichert wird. Dies ist entsprechend der bisherigen Praxis fortzusetzen.