einen Bericht über die Wahrnehmung von Vorkaufsrechten unter Berücksichtigung folgender Aspekte zuzuleiten:
Wie viele Vorkaufsrechtsfälle sind aktuell vor Gericht anhängig, bei wie vielen davon beziehen sich die Kläger auf das Urteil BVerwG 4 C 1.20?
Wie viele Abwendungsvereinbarungen wurden nach o. g. Urteil angefochten? Wie viele diesbezügliche Fälle finden sich mit welchem Verfahrensstand vor Gericht?
über die Schaffung von Wohnraum (preis- und belegungsgebunden) einschließlich des Planungsstandes im Rahmen der Sachwerteinlagen zugunsten der städtischen Wohnungsbaugesellschaften zu berichten.
und deren nachgeordnete Behörden und die Bezirksverwaltungen werden aufgefordert, den Hauptausschuss rechtzeitig vor Inangriffnahme einer öffentlichen Auftragsvergabe von Gutachten- und Beratungsdienstleistungsaufträgen mit einem Bruttoauftragswert von mehr als 10.000 Euro zu unterrichten und zu begründen, warum die zu leistende Arbeit nicht von Dienststellen des Landes Berlin erledigt werden kann. In dem Fall, dass der Bruttoauftragswert 50.000 Euro überschreitet, ist die Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin einzuholen.
Dem Hauptausschuss ist zweimal jährlich zum 31. März und 30. September ein Bericht aller in Auftrag gegebenen Gutachten und Beratungsdienstleistungen zu übermitteln; für diese Berichtspflicht gelten keine Betragsgrenzen.
Die Berichte enthalten auch die beauftragenden Stellen (mit Kontaktdaten), Kapitel, Titel und die Auftragnehmenden.
Für die von der Vorlagepflicht ausgenommenen Gutachten und Beratungsdienstleistungen entfällt auch die Berichtspflicht.
Auf eine detaillierte Eintragung in den Bericht kann in folgenden Fällen verzichtet werden, sofern – außer in den Fällen unter a) – der Hauptausschuss vorab darüber informiert wird:
a) Gutachten, die aufgrund spezialgesetzlicher Vertraulichkeitsvorschriften nicht veröffentlicht werden dürfen Gutachten und Dienstleistungen für Einzelfälle, zum Beispiel arbeitsmedizinische Untersuchungen, oder Laboruntersuchungen von Produkten oder Bodenproben
Gutachten und Dienstleistungen, bei denen eine Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig wäre
Gutachten und Dienstleistungen, die vertrauliche Geschäftsdaten enthalten oder deren Veröffentlichung gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 395 Aktiengesetz verstoßen würde
b) Gutachten, die ausschließlich der unmittelbaren Willensbildung des Senats dienen; hier kommt gegebenenfalls eine Übermittlung nach Abschluss der Meinungsbildung in Betracht Gutachten und Dienstleistungen, die lediglich der internen Meinungsbildung des Senats im Vorfeld noch zu treffender Entscheidungen dienen
Gutachten und Dienstleistungen, die nur Einzelaspekte eines insgesamt noch nicht abgeschlossenen Themas erörtern
c) Gutachten im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn deren Veröffentlichung die Interessen des Landes beeinträchtigten würde.
Grundsätzlich sind alle Gutachten der Bibliothek des Abgeordnetenhauses zuzuleiten, lediglich die Gutachten, die den Ausnahmen unterliegen, sind von der Übersendungspflicht ausgenommen.
Für jedes nicht der Bibliothek des Abgeordnetenhauses zugeleitete Gutachten findet die Auflage mit der lfd. Nummer 5 Anwendung. Der Hauptausschuss kann somit im Kopfplan der jeweils zuständigen Verwaltung eine pauschale Minderausgabe/Sperre von 75.000 Euro ausbringen bzw. 50.000 Euro bei Bezirkszuständigkeit.
jährlich zum 30. Juni einen Bericht über die wirtschaftliche Situation der Stiftungen öffentlichen Rechts des Landes Berlin vorzulegen. Dies betrifft insbesondere die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin.
jeweils zum 31. März über die geplante bzw. erfolgte Auflösung der in den Einzelplänen der Hauptverwaltungen verankerten Pauschalen Minderausgaben titel- bzw. teilansatzscharf zu unterrichten. § 10 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2022/2023 bleibt hiervon unberührt.
Ablaufvereinfachungen durch die Umsetzungen welcher Maßnahmen im jeweiligen Kalenderjahr in Ihrem Zuständigkeitsbereich erreicht wurden. Dem Abgeordnetenhaus ist jährlich zum 30. März zu berichten. Gleichzeitig soll in diesem Bericht über den Stand der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten und den Mittelabfluss in der MG 32 berichtet werden.
medizin Berlin – wird aufgefordert, ihren Wirtschaftsplan jährlich vorzulegen. In Jahren ohne Haushaltsberatungen ist der Wirtschaftsplan so rechtzeitig vorzulegen, dass er spätestens zur ersten Sitzung des Hauptausschusses im neuen Kalenderjahr übermittelt werden kann. Jährlich ist die Fortschreibung der Gesamtentwicklungsplanung jeweils zum 30. November vorzulegen.
halbjährlich zum 31. März und 30. September über die Umsetzung der Neustartagenda, Politische Erklärung zur Verbesserung der gesamtstädtischen Steuerung, zu berichten.
Einzelplan 05 – Inneres, Digitalisierung und Sport und Einzelplan 25 – Landesweite Maßnahmen des EGovernments
über die Entwicklung des gesamten Fuhrparks (z. B. Land, Bezirke, nachgeordnete Behörden, landeseigene Unternehmen, etc.) unter Berücksichtigung der ökologischen Wirksamkeit vorzulegen. Dieser soll folgende Kriterien enthalten: Vollständige Auflistung sämtlicher Fahrzeuge unter Benennung des Baujahres, des Antriebs, des CO2-Ausstoßes und des Jahres der InDienst-Stellung sowie Benennung des Gesamt- und durchschnittlichen CO2-Ausstoßes des Fuhrparks,
Planung für die Entwicklung des Fuhrparks für die kommenden drei Jahre und aktueller Sachstand der Planung
veränderten Verfahrensweise (siehe Mitteilung – zur Kenntnisnahme – Drucksache 15/5541) dem Hauptausschuss einen Bericht jährlich zum 28. Februar über das Sportstättensanierungsprogramm vorzulegen, aus dem hervorgeht: – Stand der Umsetzung für das laufende Kalenderjahr