Protokoll der Sitzung vom 11.05.2023

(12 Mitglieder) – UA VermV –

Die Mitglieder des Unterausschusses Vermögensverwaltung müssen zugleich Mitglieder des Hauptausschusses sein, bei den übrigen Unterausschüssen des Hauptausschusses ist dies nicht der Fall.

IV.

Die Verteilung der Mitglieder auf die Fraktion der CDU, die Fraktion der SPD, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Fraktion Die Linke und die AfD-Fraktion erfolgt gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 20 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin

- in dem Ausschuss mit 10 Mitgliedern im Verhältnis 4 : 2 : 2 : 1 : 1

- in den Ausschüssen mit 12 Mitgliedern im Verhältnis 4 : 3 : 3 : 1 : 1

- in den Ausschüssen mit 13 Mitgliedern im Verhältnis 4 : 3 : 3 : 2 : 1

- in den Ausschüssen mit 18 Mitgliedern im Verhältnis 6 : 4 : 4 : 2 : 2

- in den Ausschüssen mit 19 Mitgliedern im Verhältnis 7 : 4 : 4 : 2 : 2

- in den Ausschüssen mit 23 Mitgliedern im Verhältnis 8 : 5 : 5 : 3 : 2

- in dem Ausschuss mit 24 Mitgliedern im Verhältnis 9 : 5 : 5 : 3 : 2

V.

Eine Fraktion, die nur ein ordentliches Mitglied für einen Ausschuss stellen kann, darf für diesen Ausschuss ein weiteres Mitglied mit beratender Stimme benennen. Dies gilt jedoch nicht für den Ausschuss für Verfassungsschutz, für den Unterausschuss Vermögensverwaltung und für die gesondert zu wählende G10-Kommission des Landes Berlin.

VI.

Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 20 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin benennen die Fraktionen die auf sie entfallenden Mitglieder der Ausschüsse der Präsidentin.