Ich begrüße hierzu den Bürger- und Polizeibeauftragten Herrn Dr. Oerke im Abgeordnetenhaus und erteile ihm das Wort. – Schön, dass Sie da sind! Kommen Sie gerne nach vorn!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Vielen Dank, dass ich Ihnen heute den Stand des Aufbaus der Ombudsstelle und deren Ar
beit vorstellen darf! Obwohl die Veröffentlichung meines Jahresberichts erst sechs Wochen her ist, gibt es Neues zu berichten, denn der weitere Aufbau der Ombudsstelle wie auch das Beschwerdeaufkommen gestalten sich doch recht dynamisch. Um es salopp auszudrücken: Es geht ganz gut voran.
Mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz am 23. Februar 2023 habe ich die Dienstherreneigenschaft erhalten, die Voraussetzung für die Einstellung von Mitarbeitenden ist. Daher konnte ich zum 1. April beziehungsweise 1. Mai vier Mitarbeitende in die Ombudsstelle versetzen beziehungsweise abordnen lassen. Da die Ombudsstelle nun eine oberste Landesbehörde ist, die sich komplett selbst verwaltet, bedarf es auch einer Verwaltungsabteilung. Diese leitet mein bereits in die Ombudsstelle versetzter Stellvertreter und Bürochef. Für zwei weitere Stellen für die Haushalts- und die Personalsachbearbeitung laufen die Ausschreibungsverfahren. Die weiteren Stellen sind für die Bearbeitung der Beschwerden und Eingaben vorgesehen. Hier folgt die Aufstockung des Personalbestands dem steigenden Eingangsaufkommen, und das gehen wir jetzt an.
Kurz zur Statistik: Nachdem im Jahr 2022 leider nur, muss ich sagen, 78 Beschwerden und Eingaben eingegangen waren, sind ab dem 1. Januar dieses Jahres erfreulicherweise bereits 113 Fälle eingegangen. Dies hochgerechnet, rechne ich im Jahr 2023 mit einem Eingangsaufkommen im mittleren dreistelligen Bereich.
Für die Implementierung einer neuen Beschwerde-, Schlichtungs- oder Ombudsstelle gibt es keine konkreten Handlungsanweisungen, wie man mit den Anliegen umzugehen hat. Daher muss die beste Verfahrensweise am jeweiligen Fall erprobt und gegebenenfalls weiter verfeinert werden. Leitlinie der Arbeit des Bürgerbeauftragten ist die gesetzliche Vorgabe in § 1 des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes, „die Stellung des Bürgers oder der Bürgerin im Verkehr mit den Behörden zu stärken.“ – Es geht darum, die Beschwerdeführenden mit der Berliner Verwaltung auf Augenhöhe zu bringen und berechtigten Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Hierfür gibt es offenbar einen wachsenden Bedarf, wie die aktuellen Zahlen belegen.
Die meisten Beschwerden betreffen soziale Leistungsansprüche gegen den Staat wie das Wohn- und das Bürgergeld, Leistungen der Grundsicherung, aber auch Hortkosten. Es gibt aber auch Probleme mit dem Jugendamt sowie bei der Zuteilung eines Schulplatzes oder bei der Ausstellung amtlicher Bescheinigungen. Auch stockende baurechtliche Verfahren sind neuerdings ein Thema. Es sind also nicht die bedeutsamen, großen politischen Fragestellungen und öffentlichkeitswirksamen Diskussionen, die an den Bürgerbeauftragten herangetragen werden und die ich eher in der Zuständigkeit des Petitionsausschusses
sehe, sondern es sind ganz konkrete Probleme unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Diese beklagen vielfach die mangelnde Erreichbarkeit der Behörde, unverhältnismäßig lange Bearbeitungszeiten oder Untätigkeit, und das wird oftmals als Schikane empfunden.
Nicht alle Bürgerinnen und Bürger können sich schriftlich oder online äußern und sind darauf angewiesen, ihr Anliegen persönlich im Amt vorzutragen. Haben sie ihr Anliegen angebracht oder einen Antrag gestellt, warten sie mitunter Monate auf einen Termin oder auf Antwort. Manche Menschen verstehen auch die Bescheide nicht und benötigen Erklärungshilfe, damit sie keinen Rechtsnachteil erfahren. In diesen Fällen können wir in der Regel schnell und unbürokratisch helfen. Deshalb konnten wir von den 57 dieses Jahr an den Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerden bereits 41 erledigen. Formale Beanstandungen sind im Bereich des Bürgerbeauftragten bislang selten, denn die Beschwerdeführenden kommen mit unserer Unterstützung doch regelmäßig zu ihrem Recht auf Gehör, auf Verfahrensbeschleunigung oder auf Beratung.
Mit dem Amt des Polizeibeauftragten sind hohe Erwartungen verbunden; das spiegelt sich auch in der Presse wider. Das sehen die Bürgerinnen und Bürger offenbar ähnlich, denn 68 der dieses Jahr eingegangen Beschwerden und Eingaben betreffen diese Zuständigkeit. Davon sind zehn Vorgänge interne Beschwerden, also Eingaben von Polizeibediensteten. Auch hier ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe für den Polizeibeauftragten, nämlich, die Bürger und Bürgerinnen im Dialog mit der Polizei zu unterstützen und darauf hinzuwirken, „dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird“, hat sich in der Praxis gezeigt, dass es vielen Bürgerinnen und Bürgern gerade auf den persönlichen Dialog ankommt. Eine schriftliche Beanstandung durch den Polizeibeauftragten, eine disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung befriedigt viele Beschwerdeführenden offenbar weniger als die Einsicht der betroffenen Polizeidienstkraft in ihr Fehlverhalten und eine persönliche Entschuldigung. Sofern die Beschwerdeführenden eine persönliche Klärung zwischen den Betroffenen wollten, fanden sich erfreulicherweise auch die Polizeidienstkräfte im Rahmen eines vertraulichen Schlichtungsgesprächs hierzu bereit.
Nach meiner bisherigen Erfahrung lässt sich verloren gegangenes Vertrauen in die Polizei mit einer erfolgreichen Schlichtung am besten wiederherstellen
und damit auch die Akzeptanz in der Polizei. Auch bei Eingaben ist uns kürzlich eine Schlichtung gelungen – mit der Folge, dass die entlassene Polizeidienstkraft wieder eingestellt werden wird, sofern sie die polizeiärztlichen Voraussetzungen erfüllt.
Bei allen erfreulichen Entwicklungen gibt es natürlich auch Probleme, die mir Sorgen bereiten. Hierzu zählt insbesondere mein fehlendes Recht auf Einsicht in polizeiliche und strafrechtliche Ermittlungsakten. Anlässe für ein solches Einsichtsbegehren sind unter anderem in den sozialen Medien geteilte Videos und Fotos, Berichte in der Presse, auch Dokumentationen von Betroffenenvertretungen, aber auch Beschwerden an den Polizeibeauftragten über angebliche Fälle rechtswidriger Polizeigewalt anlässlich von Kontrollen und sonstigen Maßnahmen. Leider bekomme ich solche Beschwerden noch immer viel zu wenig. Das kann natürlich zum einen an der fehlenden Bekanntheit meiner Person und meiner Aufgabe liegen. Zum anderen muss ich aber auch zur Kenntnis nehmen, dass die Betroffenenvertretungen mir diese Fälle, von denen sie vielfach berichten, noch immer nicht geben. Das ist natürlich unbefriedigend, denn gerade die öffentlichkeitswirksamen Vorfälle waren mit ursächlich für die Implementierung eines Polizeibeauftragten in Berlin.
Anders als bei den Schilderungen der Betroffenenvertretungen, die keiner Verifizierung durch eine neutrale Stelle unterzogen werden, besteht die Aufgabe des Polizeibeauftragten darin, diese Vorwürfe neutral zu überprüfen und zu bewerten. Dies erfolgt in einem fairen Verfahren, in dem die Vorwürfe und Schilderungen der Betroffenen sowie die Stellungnahmen der Polizei und gegebenenfalls auch der Innenverwaltung einzubeziehen und unabhängig zu bewerten sind.
Bei den strafbaren Vorwürfen, über die ich jetzt hier reden möchte, muss die Polizei nach dem Legalitätsprinzip einen Ermittlungsvorgang anlegen. Es handelt sich dabei um eine Tatsachensammlung, in der Anzeigen, Zeugenaussagen, dienstliche Stellungnahmen, Obduktionsberichte und Ähnliches enthalten sind, und diese Unterlagen sind auch für meine Prüfung von großer Bedeutung. Denn anhand dieser Unterlagen kann ich effektiver und verlässlicher zu einer objektiven Bewertung gelangen, als wenn ich diese Fakten selbst ermitteln müsste, abgesehen davon, dass ich viele Beweise gar nicht selbst erheben kann; nehmen Sie nur das Beispiel eines Obduktionsberichts.
Das Berliner Landesrecht berechtigt den Polizeibeauftragten in § 18 Absatz 1 Nummer 2 grundsätzlich, Einsicht in Akten aus dem Geschäftsbereich der Polizei Berlin zu verlangen. Dies darf unter anderem nur verweigert werden, wenn gegen eine Polizeidienstkraft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Dann scheidet eine Einsichtnahme in polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungsakten schon in vielen Fällen aus. Dies gilt jedoch nicht nur bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen Polizeidienstkräfte, sondern auch dann, wenn gegen meine Beschwerdeführenden ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, zum Beispiel wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sodass ich in allen Fällen
strafrechtlicher Ermittlungen keine Einsicht in die entsprechenden Akten erhalte. Dies gilt auch nach Abschluss der Ermittlungen. Dass dieser Umstand mir eine objektive Prüfung und Bewertung erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht, dürfte auf der Hand liegen.
Woran liegt das? – Es handelt sich nicht um eine bewusste Regelung oder ein Versehen des Landesgesetzgebers, sondern es beruht darauf, dass sich die Staatsanwaltschaft als Herrin des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein an der Strafprozessordnung orientiert, die nach Artikel 31 unseres Grundgesetzes – „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ – Vorrang hat. Die Strafprozessordnung kennt aber die Polizeibeauftragten der Länder nicht, sodass auch die Beauftragten in den meisten anderen Bundesländern keine Einsicht in Strafakten erhalten. Ich habe das Problem in meinem Bericht angesprochen, allerdings damals die vorstehend beschriebene bundesrechtliche Komponente noch nicht überblickt.
Angesichts dieser weitgehenden Einschränkungen meiner Ermittlungsmöglichkeiten muss ich leider nach wie vor feststellen, dass, je gewichtiger die strafrechtliche Relevanz des Beschwerdevorwurfs ist, desto weniger Möglichkeiten für den Polizeibeauftragten bestehen, zu eigenen objektiven Erkenntnissen zu gelangen. Hier muss der Bundesgesetzgeber handeln. In dem Entwurf eines Bundespolizeibeauftragtengesetzes aus dem Jahr 2019 ist dieses Problem wie auch andere Probleme, die hier zu weit führen, erkannt worden. Dort heißt es:
Die oder der Polizeibeauftragte erhält im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit gemäß § 474 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung auch Einsicht in Strafverfahrensakten.
Mit solch einer Regelung wäre auch für die Polizeibeauftragten der Länder viel gewonnen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Landespolizeibeauftragten bei dem Ziel einer entsprechenden Klarstellung in der Strafprozessordnung unterstützen würden, und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Dr. Oerke! – In der Besprechung beginnt die Fraktion der CDU, der Kollege Dregger. – Bitte schön, Sie haben das Wort!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir diskutieren heute den ersten Bericht des Bürger- und Polizeibeauftragten, den Sie, sehr geehrter Herr Dr. Oerke, uns soeben vorgestellt haben. Gleich zu Beginn möchte ich Ihnen und Ihrem Team für die geleistete Arbeit herzlich danken und das verbinden mit dem Wunsch nach einer guten Zusammenarbeit.
Auf 20 Seiten haben Sie über Ihre Arbeit in den ersten Monaten seit Ihrer Bestellung berichtet. Sie befassen sich entsprechend Ihrem gesetzlichen Auftrag mit drei Arten von Eingaben: Bürgerbeschwerden an den Bürgerbeauftragten, Bürgerbeschwerden an den Polizeibeauftragten und Eingaben von Polizeibeschäftigten an den Polizeibeauftragten.
Ich darf vorwegschicken, dass mir Ihre Arbeit praktisch sehr vertraut ist. Als Abgeordneter dieses Hauses bearbeite ich seit Jahren derartige Fälle,
wenn sie an mich herangetragen werden, was regelmäßig der Fall ist. Ich selbst betrachte es in meinem Selbstverständnis als gewählter Abgeordneter als meine Pflicht, mich um diese Fälle wie ein Bürgerbeauftragter zu kümmern, denn es ist meine und unser aller Aufgabe, den Senat und die Landesbehörden zu kontrollieren. Das machen wir nicht nur über die Fraktionen und in den Fachausschüssen bei den großen Linien der Senatspolitik, sondern auch in den Einzelfällen seines Umgangs mit unseren Bürgerinnen und Bürgern. Unser Petitionsausschuss macht sich hier sehr verdient, aber auch wir alle als individuelle Abgeordnete sind aufgerufen, Bürgeranliegen aufzunehmen und uns um Abhilfe zu bemühen. Dies alles zeigt, dass Ihre Aufgabe im Wesentlichen eine originäre Aufgabe des Parlamentes und seiner Abgeordneten darstellt.
Sie bearbeiten Bürgeranliegen im Rahmen unseres verfassungsmäßigen Auftrages, die Exekutive, das heißt den Senat und die Landesbehörden, zu kontrollieren. Aus diesem Grunde sind Sie als Bürger- und Polizeibeauftragter nicht etwa vom Senat ernannt, sondern vom Abgeordnetenhaus gewählt worden, und das ist genau richtig.
In Ihrem Bericht werfen Sie einige interessante Fragen auf, die für uns als Gesetzgeber von besonderem Interesse sind und die ich deshalb aufgreifen möchte. Sie monieren – auch gerade in Ihrem Beitrag – in zwei Fällen, dass Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Polizeibeauftragter auf Schwierigkeiten bei Ihrem Bemühen um Akteneinsicht stoßen. Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Akteneinsicht, und Sie benötigen sie auch, um die Ihnen angetragenen Fälle zu prüfen. Hier geht es aber um Fälle, die in den Verantwortungsbereich der Justiz gelangt sind, so zum Beispiel um den Fall, dass wegen einer dienstlichen Handlung zulasten Ihres Beschwerdeführers ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten geführt wird. In einem solchen Fall erhalten Sie derzeit keine Akteneinsicht, auch nicht in die Parallelakten, die im Fall eines gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ermittlungsverfahrens geführt werden. Ich verstehe Ihr Anliegen, aber ich habe doch einige
grundsätzliche Fragen: Sieht § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten nicht genau deshalb kein Akteneinsichtsrecht für den Polizeibeauftragten vor, weil die Justiz den Fall ermittelt? Ist denn nicht die Justiz in jedem Falle die kompetente Institution, um im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens strafrechtliche Vorwürfe gegen einen Polizeibeamten zu untersuchen und zu entscheiden? Ist es in diesen Fällen nicht der gesetzliche Auftrag der Justiz, die Exekutive zu kontrollieren? Worin könnte der Sinn bestehen, wenn neben der Justiz eine weitere Kontrollbehörde parallele Ermittlungen aufnimmt? Was passierte, wenn der Polizeibeauftragte zu einem von der Justiz abweichenden Prüfungsergebnis kommt? Käme dies nicht einem Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz und das Vertrauen in die Justiz gleich?
Führte dies nicht dazu, dass der Polizeibeauftragte dann ungewollt zu einer ungesetzlichen Revisionsinstanz über die Entscheidungen der Justiz wird, zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung?
Widerspräche dies nicht unserer verfassungsmäßigen Gewaltenteilung, die ein Kontrollrecht des Parlamentes, das Sie ja im Auftrag des Abgeordnetenhauses ausüben, nur über Entscheidungen des Senates vorsieht, aus gutem Grunde aber nicht über Entscheidungen der Justiz?
Sie haben uns berichtet, dass Sie sich in dieser Frage an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt und diese um eine generelle Regelung für Ihre Akteneinsicht bei laufenden Verfahren der Justiz gebeten haben. Ich bin mir sicher, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich dieselben Fragen stellen wird, und ich kann mir nicht vorstellen, dass sie ohne Weiteres darüber hinweggehen wird.
Blicken wir in andere Bundesländer, so ist es zum Beispiel in Rheinland-Pfalz so geregelt, dass der Polizeibeauftragte bei laufenden Ermittlungsverfahren der Justiz gar nicht tätig werden kann. Ohne Frage besteht die Ratio Legis darin, dass der Polizeibeauftragte nicht die Befugnis haben soll, zur Superrevisionsinstanz der Justiz zu werden und zudem kein Sinn darin gesehen wird, dass sich neben der Justiz eine Paralleljustiz etabliert. Es ist aus meiner Sicht eine gravierende Schwäche des Berliner Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten, dass hier keine klare und unmissverständliche Abgrenzung zur Justiz vorgenommen wird. Eine solche klare und unmissverständliche Abgrenzung fehlt übrigens auch zum Landesantidiskriminierungsgesetz. Die dort geregelte Ombudsstelle ist derzeit ebenfalls befugt, eigenständige Ermittlungen zu führen.
Die in Ihrem Bericht genannten Fälle können zum Ergebnis haben, dass wegen ein und desselben Vorganges drei
Institutionen parallel und unabgestimmt zueinander ermitteln können und dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können: Justiz, der Bürger- und Polizeibeauftragte und die Ombudsstelle nach dem LADG. Ich meine, das ist, gelinde gesagt, mehr als unglücklich, insofern mögen wir als Gesetzgeber gefordert sein, wenn unsere weiteren Beratungen meine Einschätzung bestätigen sollten.
In jedem Falle freue ich mich auf einen direkten Austausch mit Ihnen hierzu und zu den anderen wichtigen Fragen Ihrer Tätigkeit im Innenausschuss, auch gerne im direkten Gespräch. Danke noch mal für Ihre Tätigkeit! – Vielen Dank!